Das Verwaltungsgericht Kassel – 3. Kammer – hat durch Urteil vom 28.09.2012 (Aktenzeichen: 3 K 659/12.KS) eine Klage von drei Unterzeichnern des Bürgerbegehrens „Langes Feld“ in Kassel abgewiesen. Mit der Klage hatten sie die Feststellung beantragt, dass das Bürgerbegehren zulässig sei.
Die beklagte Stadt beabsichtigt im Ortsteil Niederzwehren die Errichtung eines Gewebestandorts im Gebiet „Langes Feld“. In diesem Gebiet ist die Beklagte Eigentümerin von ca. 55% der Grundstücksflächen. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.09.2007 wurde der Bebauungsplan „Langes Feld“ aufgestellt, der am 25.06.2012 als Satzung beschlossen wurde. Hiergegen richtet sich das von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Vertrauenspersonen getragene Bürgerbegehren, mit dem sie das Ziel verfolgen, die Beklagte durch einen Bürgerentscheid zum Verzicht auf die gewerbliche Bebauung des „Langes Feldes“ zu bewegen. Mit dem Verzicht sollen die klimatischen Verhältnisse im betroffenen Gebiet zum Wohl der Gesundheit der Bürger erhalten bleiben. Das am 09.01.2012 beim Magistrat der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren wurde von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 27.02.2012 als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung hat nun das Verwaltungsgericht bestätigt. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, dass ein Bürgerbegehren nach § 8b Absatz 2 Ziffer 5a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht nur dann unzulässig ist, wenn es ausdrücklich, sondern auch dann, wenn es – wie vorliegend – der Sache nach gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und ein dem Begehren entsprechender Bürgerentscheid zur Vereitelung der Umsetzung eines Bebauungsplanes führen würde.
Zwar richte sich das Bürgerbegehren nach seiner Begründung allein dagegen, dass die im Eigentum der Beklagten stehenden Flächen gewerblich genutzt werden. Ein entsprechender Bürgerentscheid würde aber dazu führen, dass die Bauleitplanung der Beklagten nicht umgesetzt werden könnte. Da die vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke überwiegend städtische Grundstücke seien, sei es bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens faktisch ausgeschlossen, den Bebauungsplan auch nur eingeschränkt umzusetzen. Die Erschließung des „Langen Feldes“ gemäß den planerischen Vorgaben mit Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, wenn sich dadurch nur Vorteile für weniger als die Hälfte der Grundstücksflächen ergäben. Das Bürgerbegehren stehe daher dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziel unvereinbar gegenüber.
Eine solche Konstellation habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 8b Abs. 2 Ziffer 5a HGO vermeiden wollen. Im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans habe er eine Bürgerbeteiligung in formalisierter Form vorgesehen. Diese Beteiligung solle nicht durch andere Formen der Bürgerbeteiligung erweitert werden. Damit habe der Gesetzgeber auch verhindern wollen, dass es infolge des Nebeneinanders von Planaufstellungsverfahren und Bürgerbegehren zu widersprechenden Ergebnissen und damit zu einer Verhinderung oder Verzögerung des geplanten Vorhabens komme.
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.