Mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Stadt Mülheim an der Ruhr im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, unverzüglich die Zulässigkeit des gegen die Schließung der Städtischen Hauptschule an der Bruchstraße in Mülheim-Eppinghofen gerichteten Bürgerbegehrens „Bündnis für Bildung“ festzustellen. Diese Initiative erfülle die rechtlichen Anforderungen eines zulässigen Bürgerbegehrens. Entgegen der Auffassung der Stadt begegne auch der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens keinen rechtlichen Bedenken. Der Argumentation der Stadt, der Kostendeckungsvorschlag sei irreführend, weil er nicht darauf hinweise, dass bei Aufrechterhaltung der Hauptschule Sanierungsmaßnahmen an anderen Schulen nicht durchgeführt werden könnten, ist die Kammer nicht gefolgt. Da bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens die zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bildungsentwicklungsplanung vorgesehenen Mittel anderen Schulen noch nicht zugewiesen gewesen seien, seien die Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen, dass der Betrag nicht mehr für andere Investitionen zur Verfügung stehe. Schließlich sei ein für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlicher Eilgrund gegeben, damit im Hinblick auf die bevorstehenden Anmeldeverfahren für die Städtischen Hauptschulen auch eine Anmeldung an der Städtischen Hauptschule an der Bruchstraße möglich werde.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 L 2/12
(C) Verwaltungsgericht Düsseldorf