Schließung des Bistros im Delphino-Freizeitbad = Flucht der Stadt Bremervörde aus der Kontrolle der Bürgerschaft.
Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei beurteilt Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Bistros.
Rechtsanwalt Robert Hotstegs ist Partner der Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft. Die Düsseldorfer Kanzlei ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf die Betreuung und Beratung von direktdemokratischen Initiativen wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, Volksinitiativen und Volksbegehren.
Seine Bewertung im Wortlaut:
„Die Bewertung sowohl der Stadt als auch der Kommunalaufsicht zeigt, dass sich der Rat mit der Natur- & Erlebnispark Bremervörde GmbH ein Gewand geschaffen hat. In der Hülle der GmbH kann die Mehrheit des Rates nahezu unkontrolliert agieren, ohne zugleich dem Zugriff der Bürgerschaft ausgesetzt zu sein. Dies erscheint bedenklich. Denn wäre das Delphino ein städtischer Eigenbetrieb, könnte der Rat über den Erhalt des Bistros selbst entscheiden und diese Entscheidung könnten die Bürger auch über ein Bürgerbegehren initiieren oder ggf. korrigieren. Hier aber zieht sich der Rat auf seine selbst geschaffene Position als GmbH-Gesellschafterversammlung zurück. In dieser Rolle ist er der Kontrolle nicht mehr ‚ausgesetzt‘. Gleiches gilt auch für den Bürgermeister, der hier als Geschäftsführer nur der GmbH, nicht aber direkt der Stadt und den Wählern verpflichtet ist.
Diese Konstruktion ist im Ergebnis rechtlich zulässig, wirkt aber unter dem Blickwinkel einer demokratischen Kontrolle wie eine ‚Flucht‘ vor dem Bürger. Daher wäre angesichts der Bistro-Debatte zu erwägen, die Handhabung der Delphino-Themen im Rat und auch den Gesellschaftsvertrag der Natur- & Erlebnispark GmbH zu verändern. Mehr Demokratie ist auch in Bremervörde möglich, sie müsste aber gewollt werden.“
Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2011 festgestellt, dass der Rat seine Mitglieder im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH anweisen kann. Das ist im Falle des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Bistros in Bremervörde insofern von Bedeutung wie sich das Begehren zum Erhalt des Bistros nicht an die Gesellschafterversammlung, sondern an den Aufsichtsrat zu richten hätte. Das Urteil in der Zusammenfassung können sie unter folgender Homepage nachlesen: Klick Sie hier
Fundstelle: