Mit Beschluss vom heutigen Freitag (25.04.2014) hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Eilantrag des Bürgerbegehrens “Wir wollen bleiben” zur Rettung der Grundschulstandorte Westfalendamm und Möllenkotten abgelehnt.
In der siebenseitigen Entscheidung führt das Gericht aus, dass ein einziger Satz das Bürgerbegehren zu Fall gebracht hat: die Initiative hatte darauf hingewiesen, dass der Umzug der Schulstandorte nicht zur Konsolidierung des Schwelmer Haushalts beitrage. Das sei eine unrichtige Behauptung.
“Wunschdenken” und Falschberatung siegen
Die Stadt Schwelm hatte im Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass sie Betriebskosten sparen, Personalkosten reduzieren und vor allen Dingen Erlöse durch den Verkauf der Grundstücke erzielen wolle. Hierdurch würden im Ergebnis 3 Mio. Euro erzielt und die Buchwerte der Grundstücke um rund 540.000 Euro überstiegen. Das Gericht folgte dabei nicht der Argumentation der Initiative, dass die Kostenschätzung der Stadt in sich widersprüchlich, rechnerisch falsch und damit unzutreffend sei. Auch der Umstand, dass es überhaupt keine Kaufinteressenten gebe und damit die erhofften Verkaufserlöse nur “Wunschdenken” darstellen, blieb unberücksichtigt. Sogar der Aspekt, dass die Stadt “den Initiatoren im Vorfeld unzulängliche Auskünfte erteilt habe und insofern zur falschen Sachdarstellung beigetragen haben mag” führe dazu, dass das Bürgerbegehren scheitere.
Initiative geht nicht zum Oberverwaltungsgericht
Da ab der kommenden Woche nun die Umzüge der Schulen vorbereitet und Bau- und Umzugsmaßnahmen beauftragt werden sollen, hat die Bürgerinitiative beschlossen, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Dass man diesen Weg aber durchaus hätte bestreiten können, macht unser Rechtsanwalt Robert Hotstegs deutlich. Er hat den Eilantrag als Fachanwalt für Verwaltungsrecht betrieben. “Der Beschluss folgt pauschal den Behauptungen der Stadt, obwohl die Rechenfehler der städtischen Kostenschätzung offensichtlich sind. Dies pointiert zu benennen, muss in einem Bürgerbegehren möglich sein.”, so seine erste Bewertung. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht nun die Bewertung der Kostenschätzung als “unrichtige Behauptung” darstelle, würde zukünftig Bürgerinitiativen die Möglichkeit genommen, sich kritisch mit den Zahlen aus dem Rathaus auseinander zu setzen: “Das bedeutet entweder sich selbst einen ‘Maulkorb’ für die Bewertung der Kostenschätzung anzulegen oder aber das Risiko für die eigene Kontrollberechnung zu tragen und mit dem Bürgerbegehren dann zu scheitern.” Dies hatte der Landesgesetzgeber durch die letzte Änderung der Gemeindeordnung ursprünglich abschaffen wollen. Er hatte die Gemeinden verpflichtet, die Kosten zu schätzen und somit den gesamten Komplex “Kostenschätzung” aus der Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens herausgenommen. Nach Ansicht der Arnsberger Richter ist hiervon die politische Bewertung der Kostenschätzung ausdrücklich nicht umfasst.
Ein Trost für die zahlreichen Aktiven der Bürgerinitiative: die übrigen Argumente des Rechtsamtes, das Bürgerbegehren habe auch eine unzulässige Fragestellung verwendet und darüber getäuscht, was mit der Katholischen Grundschule geschehen solle, spielten für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Anders als in der Begründung der Ratsentscheidung vom 10.04.2014 dargestellt.
Die Initiative wird nun sehr genau beobachten, ob zum einem das Geld, was die Politik zugesagt hat, auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, zum anderen, ob alle nötigen Maßnahmen zum Schulbeginn umgesetzt sind. Ansonsten würden die Kinder eine Verschlechterung erfahren, denn die Politik verlegt hier wissentlich zwei intakte Schulstandorte an den Ländchenweg.
DANKE an alle Unterstützer – Es geht immer weiter.