Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Begehren auf Rückübertragung eines zur Erlangung einer Genehmigung zur dauerhaften Ausreise aus der DDR veräußerten Grundstücks und/oder Gebäudes in der Regel ausschließlich auf das Vermögensgesetz gestützt werden kann. Greift im konkreten Einzelfall ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes nicht ein und ist deshalb kein Rückübertragungsanspruch nach diesem Gesetz gegeben, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, den gewünschten Erfolg über das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu erreichen. „Rückübertragung von in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertem Vermögen regelmäßig nur nach Vermögensgesetz möglich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.04.2003, Az. 3 C 6.02“ weiterlesen
„Provider gehen gegen Sofortsperrungen in die nächste Runde“, heise online vom 10.01.2003
In der Mehrzahl der von Providern in Nordrhein-Westfalen angestrengten Verfahren gegen die sofortige Sperrung von zwei Nazi-Seiten haben die Verwaltungsgerichte in Arnsberg, Minden, Düsseldorf und Gelsenkirchen zugunsten der Düsseldorfer Bezirksregierung entschieden. Zumindest ein harter Kern der Provider gibt sich allerdings noch nicht geschlagen. Insgesamt sechs Beschwerden liegen schon jetzt dem Oberverwaltungsgericht in Münster vor. Dort wird der für Medienrecht zuständige 8. Senat laut Auskunft des zuständigen Pressedezernenten Bernd Kampmann „in den kommenden Monaten“ über die Sofortsperren entscheiden.
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Vermögensrechtliche Ansprüche der DDR-Enteignungsgeschädigten, LKV 1991, 204
Texte und Materialien mit Erläuterungen. Hrsg. in Verbindung mit Rädler, Raupach & Partner unter Mitarbeit von Andrea v. Drygalski und Claus-Henning Obst. – Herne, Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis 1990. 269 S., kart. DM 34,-.
Dozent Dr. Richard Schüler, Jena
Im Mittelpunkt dieser Schrift steht die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Neben gesetzlichen Regelungen und Kurzkommentierungen werden weitere Materialien veröffentlicht. Ausgehend von den diesbezüglichen Bestimmungen des Einigungsvertrages (S. 7 ff.) werden die wesentlichen Rechtsgrundlagen, die zur Klärung entsprechender Ansprüche benötigt werden, vorgestellt. „Vermögensrechtliche Ansprüche der DDR-Enteignungsgeschädigten, LKV 1991, 204“ weiterlesen
Antraege auf Rueckuebertragung von Grundstuecken – Fehlerquellen durch zahlreiche Formvorschriften. Zeitdruck und noch viele buerokratische Huerden, Handelsblatt v. 12.09.1990
df DUESSELDORF. Rechtsanwaelte, die die Rechte von Grundstueckseigentuemern in der DDR wahrnehmen und deren Ansprueche auf Rueckuebertragung von Grundstuecken anmelden wollen, klagen ueber zahlreiche buerokratische Schwierigkeiten. Die Anmeldung von vermoegensrechtlichen Anspruechen ist so kompliziert, dass viele Eigentuemer in der Bundesrepublik ihre Rechte verlieren koennten.
Rechtsanwalt Dr. Henning Obst, Duesseldorf, schildert die Verhaeltnisse so: Zunaechst einmal sei nicht allen Eigentuemern und Anspruchsberechtigten bekannt, dass die Anmeldungsfrist nur noch bis zum 13.10.1990 laufe. Wer seine Ansprueche bis dahin nicht anmelde, werde voraussichtlich alle Rechte verlieren. Die DDR-Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11.7.1990 enthalte ferner weitere Formvorschriften, an denen die wirksame Anmeldung von Rechten scheitern koenne. Erforderlich sei etwa, dass die Ansprueche bei der richtigen Stelle angemeldet wuerden und auch die richtigen Personen (Eigentuemer, Erben, sonstige Rechtsnachfolger) den Anspruch stellten. Der Anmeldung muesse in einigen Faellen auch die schriftliche Vollmacht anderer Mitberechtigter beigefuegt werden. Ebenso sollten bei Erben Angaben ueber den Erbgang gemacht werden. Dringend beachtet werden muesse auch noch, dass Antraege, die vor dem 15.7.1990 gestellt wurden, unwirksam seien und bis zum 13.10.1990 erneut eingereicht werden muessten, damit keine Rechtsvereitelung eintrete. Nach der Verordnung vom 11.7.1990 muesse die Anmeldung so weit wie moeglich Angaben zu Art, Ort und Umfang des Grundstuecks enthalten. Zahlreiche Erben wuessten aber nicht mehr genau, wo die Grundstuecke verstorbener Verwandter laegen, ihnen seien auch die Grundstuecksbezeichnungen nicht mehr bekannt. In diesen Faellen sei es nuetzlich, einen Nachforschungsauftrag bei den zustaendigen Liegenschaftsdiensten der Stadt- und Kreisverwaltungen zu stellen. Bei solchen Nachforschungsauftraegen reiche es im Regelfall aus, wenn der Name des zuletzt eingetragenen Erblassers und der Ort bzw. Kreis, in dem das Grundstueck liegt, bekannt seien. Bei Beschlagnahmen und Enteignungen seien in der DDR Akten angelegt worden, die ueberwiegend auch heute noch auffindbar seien und aus denen sich dann die weiteren Umstaende ergaeben. Anders als frueher, als die DDR-Behoerden keine Auskuenfte ueber Grundstuecksverhaeltnisse geben durften, seien die Liegenschaftsaemter auch bereit, Eigentuemern oder Rechtsanwaelten aus dem Westen Akteneinsicht zu geben. Allerdings haetten viele Liegenschaftsaemter und Verwaltungsstellen die Verordnung vom 11.7.1990 bis heute noch nicht auf dem Dienstweg empfangen. Die DDR-Behoerden vor Ort gaeben deshalb haeufig falsche Auskuenfte, z.B. die, dass die Rueckuebertragung der Grundstuecke bzw. die Aufhebung der Verwaltung automatisch erfolgen wuerden. Diese Auskunft sei mit Sicherheit falsch. „Antraege auf Rueckuebertragung von Grundstuecken – Fehlerquellen durch zahlreiche Formvorschriften. Zeitdruck und noch viele buerokratische Huerden, Handelsblatt v. 12.09.1990“ weiterlesen