Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17

Für amtsärztliche Untersuchungen – etwa im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit – ist das Gesundheitsamt am Wohnort des Beamten zuständig.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt in seinem Beschluss, dass der Dienstherr auch dann nicht das Gesundheitsamt am Dienstort als zuständig auswählen darf, wenn er Zweifel an der Arbeit des Gesundheitsamtes am Wohnort des Beamten hat. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Arztes, an der unparteiischen Amtsausübung oder an der Tatsachengrundlage sind keine Erwägungen, die den Dienstherrn zu der Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW berechtigen.

Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seines Beschlusses dazu wörtlich aus: „Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17“ weiterlesen

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 12.09.2017

::: Pressemitteilung 2/2017 :::

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“
Tagung informiert ein Jahr nach der Dienstrechtsmodernisierung NRW 2016

Düsseldorf. Prof. Dr. Michael Koop (Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen) und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden referieren am 19.10.2017 über „Gesundheitsmanagement & Dienstunfähigkeit in Behörden“ vor Behördenvertretern, Personalräten und Rechtsanwälten. Es verspricht spannend zu werden, meint Tagungsleiterin Sarah Nußbaum. „„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02“ weiterlesen

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 10.09.2017

::: Pressemitteilung 4/2017 :::

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen
OVG NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung, die Beamte auf Pflegewohngeld verwies

Düsseldorf/Münster. Wenn Beamte pflegebedürftig werden und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15) „Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04“ weiterlesen

„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17

Nach einem Dienstvergehen ist die Gefahrenprognose für einen Beamten im Zweifel günstig.

Ein Beamter, der sich nach einem Pflichtverstoß in eine therapeutisch Behandlung begibt, hat die Gelegenheit – bei einer längeren Verfahrensdauer um so mehr – nachzuweisen, dass er sich künftig keine Fehltritte mehr erlauben wird. Das Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht muss dazu jeweils Beweis erheben und im Zweifel die für den Beamten günstige Prognose annehmen.

Ein langes Verfahren und durchgeführte therapeutische Maßnahmen können also dazu führen, dass in jeder Tatsacheninstanz neue Prognosen berücksichtigt werden müssen. „„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17“ weiterlesen

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 03.07.2017

::: Pressemitteilung 1/2017 :::

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden
Folgen und Veränderungen nach der Dienstrechtsmodernisierung 2016, aktuelle Rechtsprechung

Düsseldorf. Die Gesundheit ist ein kostbares Gut. Dienstunfähig erkrankte Beamte erleiden finanzielle Einbußen, Behörden stehen vor den rechtlichen Hürden des Verfahrens einer solchen Zurruhesetzung und scheitern allzu oft an Fehlern im amtsärztlichen Gutachten oder der Suche nach Weiterbeschäftigungen. Eine Möglichkeit, die immer weiter steigende Anzahl der erkrankten Beamten zu verringern, ist die Einführung eines behördlichen Gesundheitsmanagements. „Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01“ weiterlesen

„oben beurteilt unten“ – das Statusamt entscheidet, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 21.03.2017, Az. 1 B 1361/16

Die Deutsche Telekom AG hat durch ihre Praxis zu dienstlichen Beurteilungen schon in den letzten Jahren vielfach Gelegenheit dazu gegeben, Fortbildungsmaterial für Juristen und Beamte zu schaffen. Denn gerade durch die Konstruktion der Telekom AG, der Privatisierung, der Zuweisung von Beamten an andere Behörden und immer wieder wechselnde Beurteiler tauchen viele Rechtsfragen in ständig neuem Gewand auf.

In die Rubrik „Lernen anhand der Telekom“ fällt daher nun auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21.03.2017. Darin wird noch einmal zusammenfassend klargestellt, dass nur ranghöhere Beamte rangniedrigere Beamte beurteilen dürfen. Die dienstliche Beurteilung in umgekehrter Richtung und die Beurteilung „auf Augenhöhe“ ist damit beamtenrechtlich ausgeschlossen. „„oben beurteilt unten“ – das Statusamt entscheidet, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 21.03.2017, Az. 1 B 1361/16“ weiterlesen

Leserforum, NJW-aktuell 23/2017, 10

Leserbrief zu Rebehn, NJW-aktuell H. 21/2017, 17

Die Notwendigkeit eines Kurswechsels in der Personalpolitik der Justiz deutet sich an. Rebehn hat recht, wenn er jetzt eine vorbeugende Strategie einfordert. Besoldung, Arbeitsplätze und Entwicklungschancen sind dabei aber nur drei der möglichen Ansatzpunkte. Immer wieder hat es in der Vergangenheit auch systematische Überlegungen gegeben, etwa die Durchlässigkeit der volljuristischen Berufe zueinander zu verbessern. Die Fälle, in denen Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte ihre Karriere jeweils in einem anderen Berufsfeld fortgesetzt haben, stellen sich vielfach als Bereicherung des neuen Berufes dar.

Gerade vor dem Hintergrund, dass nach wie vor – statistisch anhand der Berufswahl bekanntlich nicht zu belegen – die Befähigung zum Richteramt alle Volljuristen vereint, erscheint es doch geradezu attraktiv das Berufsrecht der Rechtsanwälte und das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte auf seine bessere Durchlässigkeit hin zu überprüfen. Nach der kleinen BRAO-Reform ist vielleicht ja vor einer großen DRiG-Reform?

 

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

Causa Wendt: Muss das Beamtenrecht fortentwickelt werden?, ZAP 2017, 495

Der Journalist selbst schien ein wenig überrascht von seinem Coup: Er interviewte den Vorsitzenden einer bundesdeutschen Beamtengewerkschaft, rückte ihm mit Informationen über gewährte Bezüge aus dem öffentlichen Dienst zu Leibe, und der Betroffene stritt eine Besoldung rundheraus ab. Das Interview war „im Kasten“, unmittelbar im Anschluss widerrief der Beamte seine Lüge: Er erhalte Bezüge und befinde sich in einem speziellen Dienstverhältnis. Die „Causa Wendt“ sorgte landauf landab für Aufsehen. Eine Aufmerksamkeit, die das Beamtenrecht gar nicht gewöhnt ist.

Hotstegs, Causa Wendt: Muss das Beamtenrecht fortentwickelt werden?, ZAP 2017, 495

Eignung eines Richters, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017

(C) Landgericht Düsseldorf

Anders als im allgemeinen Beamtenrecht dürfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverhältnisses „auf Probe“ spätestens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten überprüft werden.

Der Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen (Beschluss v. 02.06.2017, Az. 1 DGH 2/17).

Eigene Leitsätze:

  1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG können Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit.
  2. Finden Gespräche mit dem Richter über dessen Defizite in vier Beurteilungen keinen Eingang, hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die Gespräche und Vorwürfe in der Gesamtschau nicht für erheblich gehalten hat. Es erscheint im Eilverfahren widersprüchlich, will sich der Dienstherr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.
  3. Die (bloße) Zahl gestellter Befangenheitsanträge ist als solche in der Regel kein geeignetes Indiz für die Eignung eines Richters.
  4. Ob eine relevante dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, kann im dienstgerichtlichen Verfahren offen bleiben, wenn der Rechtsfehler auch unmittelbar der Entlassungsverfügung anhaftet. Die Prüfung bleibt somit den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

„Eignung eines Richters, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017“ weiterlesen

Interview „Anwälte richten über Richter“, NJW-aktuell 7/2017, 12

In deutschen Gerichtssälen gilt seit jeher eine feste Sitzordnung. Auf der einen Seite sitzen der oder die Richter, auf der anderen die Anwälte. Perspektivwechsel grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Bei den Richterdienstgerichten einiger Bundesländer, so etwa in Nordrhein-Westfalen. Dort sitzen seit Anfang des Jahres auch Anwälte auf der Richterbank, wie etwa Katharina Voigt und Robert Hotstegs (Bild oben). Sie werden künftig in Verfahren über Dienstangelegenheiten von Richtern mitentscheiden. Die NJW hat beide zu ihrer neuen Aufgabe am Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf befragt.