Schlappe für Schwarz-Gelb, die Stichwahl bei der Kommunalwahl in NRW bleibt. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW am Freitag in Münster entschieden. 2009 hatte das Gericht noch anders geurteilt, wie Robert Hotstegs erläutert.
Das Geschenk für die Opposition im nordrhein-westfälischen Landtag kam schnörkellos in Form einer Urteilsverkündung daher: Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Abschaffung der Bürgermeister- und Landrats-Stichwahl gekippt (Urt. v. 20.12.2019, Az. VerfGH 35/19). Die schwarz-gelbe Koalition habe ihre Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf die demokratische Legitimation nicht hinreichend vorbereitet, so das Gericht. Damit findet auch im Herbst 2020 wieder ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten der Kommunalwahl statt.
Es war der zweite Anlauf einer CDU/FDP-geführten Landesregierung und Landtagsmehrheit in NRW, die ungeliebte Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen abzuschaffen. Während der VerfGH noch vor zehn Jahren die Abschaffung billigte und kein demokratisches Defizit feststellen konnten, hatte sich nun nach einer Mehrheit des Senats die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage derart verändert, dass der Landesgesetzgeber gehalten war eine solidere Prognose anzustellen. Weil er dies nicht tat, verstößt die Abschaffung der Stichwahl gegen Landesverfassungsrecht. Gleichzeitig wurde eine Änderung des Wahlkreiszuschnitts aber gebilligt.