„Information für die Opposition?“ – Workshop für Fraktionen, Gruppen, Parteien und Wählergemeinschaften

Bald ist es soweit: ein Jahr nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist vorbei.

Zeit für einen kurzen Rück- und Ausblick. Wie sind Sie im Rat und in den Ausschüssen aufgestellt? Welche Auskunfts- und Informationsrechte können Sie zukünftig (besser) nutzen?

Wir bieten Ihnen einen zweistündigen Workshop für Fraktionen und Gruppen, bei Interesse auch für Parteien und Wählergemeinschaften.


Thema: „Information für die Opposition“

Inhalt: Ihre Antragsrechte, Ihre Informationsrechte, Rechtsprechung und Praxis

Zeit: 2 Zeitstunden

Ort: Präsenz oder online

Referent: Rechtsanwalt Robert Hotstegs,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Haben Sie Interesse? Dann rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter Tel. 0211/497657-16.

„Landtag zu spät aufgewacht“ – Wahlhürden sollen bis 2022 sinken | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2021-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft

Düsseldorf, den 21.06.2021

::: Pressemitteilung 03/2021 :::

„Landtag zu spät aufgewacht“ – Wahlhürden sollen bis 2022 sinken

Verfassungsgerichtsverfahren zur Wahl in Königs Wusterhausen führen zur „Lex Strecker/ÖDP“

Düsseldorf/Königs Wusterhausen. Weil er für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Königs Wusterhausen nicht zur Wahl zugelassen wurde, hat Andreas Strecker Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht in Potsdam erhoben. Er hatte die gesetzlich geforderte Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht. Das Gericht hatte ihm bescheinigt, dass die Wahl unter erheblichen Einschränkungen stattfinde und der Gesetzgeber hierauf noch keine Rücksicht nähme. Einen Eilantrag verlor er zunächst (VfGBbg 10/21 EA). Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das auch die ÖDP Brandenburg als Organstreit mit betreibt, steht aber noch aus (Az. VfGBbg 22/21). Nun will der Landtag selbst im Hinblick auf die Verfahren die Hürden pauschal absenken.

Der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs (41) vertritt die Interessen von Andreas Strecker und des ÖDP Landesverbandes Brandenburg. „Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg benachteiligt unabhängige Einzelbewerbungen wie auch Parteien, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung oder auf anderer Ebene vertreten sind.“ erläutert Hotstegs. „Das ist in normalen Zeiten schon wegen der Unterstützungsunterschriften bedenklich, weil diese nur auf dem Amt geleistet werden dürfen. In Corona-Zeiten erweist sich diese Klippe aber als dramatisch. Kontakte können nicht vermieden und zeitgleich durch das Wahlrecht erzwungen werden. Das erkennen die Mehrheitsfraktionen im Landtag nun ausdrücklich an und wollen die Hürden senken.“

Der gemeinsame Entwurf von SPD, CDU und Bündnis 90 / Die Grünen sieht vor, dass pauschal nur 50% der Unterschriften geleistet werden müssen. Tatsächliche Corona-Einschränkungen sind dafür nicht erforderlich, die Hürden sollen bis März nächsten Jahres pauschal abgesenkt werden.

„Das unterstreicht, dass während der ‚Bundesnotbremse‘ sogar noch eine weitere Absenkung geboten war.“, so Fachanwalt Robert Hotstegs. „Der Landtag will aber in das laufende Wahlverfahren in Königs Wusterhausen offensichtlich nicht mehr eingreifen. Er ist zu spät aufgewacht. Deshalb überlässt er die schwierige Entscheidung weiterhin dem Landesverfassungsgericht.“

Hinweis: Die erste Entscheidung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 05.05.2021, Az. VfGBbg 10/21 EA, ist unter www.hotstegs-recht.de/verfg abrufbar. Unter diesem Link wird auch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren VfGBbg 22/21 veröffentlicht werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

T: 0211 / 497657-16

E: hotstegs@hotstegs-recht.de

www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

Königs Wusterhausen: Andreas Strecker hofft weiter auf Zulassung zur Bürgermeisterwahl, Märkische Allgemeine Zeitung v. 11.05.2021

von Oliver Fischer

Weil er nicht genügend Unterstützerunterschriften gesammelt hat, wurde Einzelkandidat Andreas Strecker nicht zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen zugelassen. Er hofft aber noch – auf den Kreiswahlausschuss und das Verfassungsgericht.

Andreas Strecker will als Einzelkandidat bei der Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen antreten.

Der Einzelkandidat Andreas Strecker hat seine Hoffnung auf eine Teilnahme an der Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen noch nicht aufgegeben.

Strecker, der von der ÖDP unterstützt wird, war vom Wahlausschuss der Stadt Königs Wusterhausen nicht zur Wahl zugelassen worden. Grund: Er hatte nicht die erforderliche Zahl an Unterstützerunterschriften zusammenbekommen. Gefordert waren 72 Unterschriften. Strecker hatte nur 29 Unterschriften nachweisen können und beklagte daraufhin, das Sammeln der Unterschriften sei aufgrund der Corona-Einschränkungen deutlich erschwert. Deshalb sei ein Festhalten an dieser Zahl unfair.

Auf seine Beschwerde hin wurde nun der Kreiswahlausschuss eingeschaltet, der am Dienstag über Streckers Zulassung entscheiden soll.

Verfassungsgericht will im Juni in der Hauptsache entscheiden

Mindestens ebenso große Hoffnungen setzt Strecker allerdings auf das Landesverfassungsgericht. Das hatte einen Eilantrag der ÖDP am Mittwoch voriger Woche zwar zurückgewiesen und sich damit geweigert, Strecker direkt zur Wahl zuzulassen. Die Richter hatten aber trotzdem erhebliche Bedenken an den aktuellen gesetzlichen Regelungen angemeldet. Anders als in anderen Bundesländern sei das Brandenburger Kommunalwahlgesetz nicht an die Umstände der Corona-Pandemie angepasst worden.

Diese Bedenken sollen nun im Zuge des Hauptsacheverfahrens abgewogen werden. Im Juni will das Gericht darüber befinden, ob das Land seine Regelungen hätte anpassen müssen und ob Andreas Strecker in seinen Rechten beschnitten wurde. Vorsorglich wiesen die Richter dabei auch darauf hin, dass die Bürgermeisterwahl in diesem Fall verschoben werden kann.

Streckers Anwalt, der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs plädiert deshalb dafür, dass der Kreiswahlausschuss Strecker direkt zulässt, um eine mögliche Verschiebung von vorn herein auszuschließen. „Das Gesetz kennt hierfür die Befreiung von Hürden wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Zufälle. Was ist denn unabwendbarer als Corona?“, so Hotstegs.

Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2021-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft

Düsseldorf, den 10.05.2021

::: Pressemitteilung 01/2021 :::

Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich

Kreiswahlausschuss entscheidet Dienstag über Zulassung eines unabhängigen Bewerbers

Düsseldorf/Königs Wusterhausen. Für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Königs Wusterhausen wurde der Einzelbewerber Andreas Strecker vom Wahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen. Er hatte die gesetzlich geforderte Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht. Auf seine Beschwerde hin entscheidet nun am Dienstag der Kreiswahlausschuss. Gleichzeitig hat das Landesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Wahlverschiebung in KW möglich wäre, wenn Strecker zu Unrecht ausgeschlossen wurde. (Az. VfGBbg 22/21)

Der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs (41) vertritt die Interessen von Andreas Strecker und des ÖDP Landesverbandes Brandenburg. „Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg benachteiligt unabhängige Einzelbewerbungen wie auch Parteien, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung oder auf anderer Ebene vertreten sind.“ erläutert Hotstegs. „Das ist in normalen Zeiten schon wegen der Unterstützungsunterschriften bedenklich, weil diese nur auf dem Amt geleistet werden dürfen. In Corona-Zeiten erweist sich diese Klippe aber als dramatisch. Kontakte können nicht vermieden und zeitgleich durch das Wahlrecht erzwungen werden.“

Diese Bedenken seien daher in einem Eilantrag dem Verfassungsgericht in Potsdam vorgelegt worden. Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom Mittwoch letzter Woche abgelehnt (Az. VfGBbg 10/21 EA). Gleichzeitig hat das Gericht selbst aber darauf hingewiesen, dass die Bedenken erheblich seien und dass eine Verschiebung der Wahl in Betracht komme. „Heute hat das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache in der zweiten Juni-Hälfte angekündigt. Damit könnte mitten im Wahlkampf ein neuer Termin notwendig werden“, erläutert Fachanwalt Robert Hotstegs.

Dem könne der Kreiswahlausschuss zuvorkommen, wenn er in seiner Sitzung am Dienstag Andreas Strecker zulasse. Das Gesetz kennt hierfür die Befreiung von Hürden wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Zufälle. „Was ist denn unabwendbarer als Corona?“ fragt daher Streckers Anwalt.

Hinweis: Die Entscheidung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 05.05.2021, Az. VfGBbg 10/21 EA, ist unter www.hotstegs-recht.de/verfg abrufbar.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

T: 0211 / 497657-16

E: hotstegs@hotstegs-recht.de

www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Leserbrief: Gourdet/Heger, Alternative Beschlussformen… (NVwZ 2021, 360ff.), NVwZ 2021, Heft 7, X

Foto des Leserbriefs

Die Autoren lehnen es ab, die Öffentlichkeit von Sitzungen dadurch herzustellen, dass Bild und Ton in einen physischen Raum übertragen werden und dort also eingesehen werden können. Diese Regelungen aus Brandenburg und Baden-Württemberg erscheinen ihnen unsinnig. Ich teile die Kritik, soweit es darum geht, ausschließlich auf diesem Weg Öffentlichkeit zu ermöglichen. Allerdings gibt es diese Diskussion bereits in den Prozessordnungen zur Frage der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dort folgt der Gesetzgeber bislang ausschließlich dem Prinzip der Saalöffentlichkeit mit der Folge, dass grundsätzlich auch der Spruchkörper im Saal physisch zu erscheinen hat. Das soll auch dazu dienen, technische Barrierefreiheit zu schaffen. Auch der/die Bürger:in ohne Internetzugang oder Computer soll in die Lage versetzt werden, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Warum dies bei Sitzungen in kommunalen Vertretungsorganen nicht gelten sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Den Ausschluss von Bürger:innen bei allein online übertragenen Sitzungen halte ich derzeit noch für rechtfertigungsbedürftig.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

Leserbrief: Zu Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum… (NVwZ 2021, 187ff.), NVwZ 2021, Heft 5, X

Foto des Leserbriefs

Den Ausführungen der Kollegin Vetter ist beizupflichten. Allerdings sind sicherlich neben juristischen Auflagen und Einschränkungen, die mit dem Wahlrecht kompatibel sind, auch praktische Nachteile von teils erheblichem Ausmaß zu erwarten. Aus Sicht eines Wahlhelfers möchte ich daher zwei Aspekte ergänzen:

Bei Wahlen im Jahr 2020 soll es in einzelnen Wahllokalen zu langen Warteschlangen und -zeiten gekommen sein. Diese sind zwar bedauerlich, aber führen auch nach Ablauf der Wahlzeit (§ 47 I BWO) nicht zum Stimmverlust der Betroffenen. Die Wahlhandlung kann und darf ausdrücklich auch noch nach Ablauf der Wahlzeit vollzogen werden, wenn die Wähler:innen vor 18 Uhr erschienen sind (§ 60 BWO). Diesen Wähler:innen ist also ausreichend Zeit einzuräumen, ohne dass Hektik und ein Verstoß gegen die AHA-Regeln aus diesem Grund geboten wären.

Anders dürfte sich dies in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Klöstern darstellen. Diese durften in der Vergangenheit darauf hoffen als Sonderwahlbezirk durch einen beweglichen Wahlvorstand (§60ff iVm § 8 BWO) aufgesucht zu werden. Angesichts des größeren organisatorischen Aufwandes und des Infektionsrisikos ist zu erwarten, dass hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht und stattdessen auf die Briefwahlmöglichkeit verwiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch faktisch die Wähler:innen nicht abhält vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 29.04.2020

::: Pressemitteilung 2/2020 :::

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“
NRW-Landtag berät am Donnerstag über Verbesserungen von Bürgerbegehren

Düsseldorf. Im Rahmen der Plenumssitzung am morgigen Donnerstag berät der nordrhein-westfälische Landtag unter der Überschrift „Direkte Demokratie trotz Corona“ einen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einerseits und einen Entschließungsantrag von CDU und FDP andererseits. Alle Fraktionen bekennen sich dazu, Bürgerbeteiligung auch in Corona-Zeiten zu wollen. „Die Beratung allein greift aber zu kurz“, mahnt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Er berät und vertritt Bürgerinitiativen, die derzeit massiv in der Unterschriftensammlung von Bürgerbegehren behindert werden und die die starren Fristen der Gemeindeordnung nicht einhalten können.

„„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02“ weiterlesen

Klage eines Bewerbers um Beigeordnetenstelle in Emmerich unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.02.2020, Az. 1 K 16640/17

Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.