„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 29.04.2020

::: Pressemitteilung 2/2020 :::

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“
NRW-Landtag berät am Donnerstag über Verbesserungen von Bürgerbegehren

Düsseldorf. Im Rahmen der Plenumssitzung am morgigen Donnerstag berät der nordrhein-westfälische Landtag unter der Überschrift „Direkte Demokratie trotz Corona“ einen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einerseits und einen Entschließungsantrag von CDU und FDP andererseits. Alle Fraktionen bekennen sich dazu, Bürgerbeteiligung auch in Corona-Zeiten zu wollen. „Die Beratung allein greift aber zu kurz“, mahnt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Er berät und vertritt Bürgerinitiativen, die derzeit massiv in der Unterschriftensammlung von Bürgerbegehren behindert werden und die die starren Fristen der Gemeindeordnung nicht einhalten können.

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Klage eines Bewerbers um Beigeordnetenstelle in Emmerich unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.02.2020, Az. 1 K 16640/17

Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

VerfGH NRW zur Bürgermeister-Stichwahl: Mit den eigenen Waffen geschlagen, lto.de v. 20.12.2019

Schlappe für Schwarz-Gelb, die Stichwahl bei der Kommunalwahl in NRW bleibt. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW am Freitag in Münster entschieden. 2009 hatte das Gericht noch anders geurteilt, wie Robert Hotstegs erläutert.

Das Geschenk für die Opposition im nordrhein-westfälischen Landtag kam schnörkellos in Form einer Urteilsverkündung daher: Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Abschaffung der Bürgermeister- und Landrats-Stichwahl gekippt (Urt. v. 20.12.2019, Az. VerfGH 35/19). Die schwarz-gelbe Koalition habe ihre Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf die demokratische Legitimation nicht hinreichend vorbereitet, so das Gericht. Damit findet auch im Herbst 2020 wieder ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten der Kommunalwahl statt.

Es war der zweite Anlauf einer CDU/FDP-geführten Landesregierung und Landtagsmehrheit in NRW, die ungeliebte Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen abzuschaffen. Während der VerfGH noch vor zehn Jahren die Abschaffung billigte und kein demokratisches Defizit feststellen konnten, hatte sich nun nach einer Mehrheit des Senats die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage derart verändert, dass der Landesgesetzgeber gehalten war eine solidere Prognose anzustellen. Weil er dies nicht tat, verstößt die Abschaffung der Stichwahl gegen Landesverfassungsrecht. Gleichzeitig wurde eine Änderung des Wahlkreiszuschnitts aber gebilligt.

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Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
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Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 26.09.2019

::: Pressemitteilung 6/2019 :::

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW

Samstag, 07.12.2019, ab 9.00 Uhr, 4 Zeitstunden Fachanwalt Verwaltungsrecht, Meliá Düsseldorf

Düsseldorf. Anfang 2019 trat die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zunächst einfachgesetzlich geregelt, dann in der Landesverfassung abgesichert. Erstmalig besteht nun die Möglichkeit Landesgrundrechte und grundrechtsgleiche Rechte vor dem neuen „Bürgergericht“ geltend zu machen. Die Entscheidungen aus 2019 geben Auskunft über Fallstricke und Hürden, Prozessrisiken und Kosten.

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Landtagswahl Sachsen: Zurück­wei­sung mit Ansage, lto.de v. 10.07.2019

Die AfD hat für die Landtagswahl in Sachsen zwei Kandidatenlisten aufgestellt. Es konnten aber nicht beide Listen zugelassen werden, meint auch Verfassungsrechtler Robert Hotstegs. Nun wurde der Verfassungsgerichtshof des Landes angerufen.

Die Wogen gehen hoch. Der Landeswahlausschuss Sachsen hat in der vergangenen Woche nur 18 Plätze der Liste der Alternative für Deutschland (AfD) für die bevorstehende Landtagswahl in Sachsen zugelassen. Die Partei hatte ihre Kandidaten an zwei Parteitagen aufgestellt, die Landeswahlleiterin ließ von den zwei von der AfD eingereichten Listen nur die mit den Kandidaten 1-18 für die Landtagswahl zu, die sie in einer ersten Aufstellungsversammlung nominiert hat. Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem weiteren Termin nominiert wurden, sind ausgeschlossen.

Entgegen aller Verlautbarungen der AfD kam diese Entscheidung nicht völlig überraschend. Bereits am 18. Juni hatte die Landeswahlleiterin in einem persönlichen Gespräch bei der Abgabe der Unterlagen auf genau diese Problematik hingewiesen, am nächsten Tag erteilte sie schriftliche Mängelhinweise. Der Partei wurde eine Frist gesetzt, diese Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni um 18.00 Uhr zu beheben. Das Zeitfenster war knapp, aber es bot der Partei die Gelegenheit, sich auf die Problematik vorzubereiten.

Der Landeswahlausschuss hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass keine einheitliche Aufstellung stattgefunden habe. Die Verfahren im ersten Termin im Februar und im zweiten Termin im März hätten sich wesentlich unterschieden, sodass am Ende einer knapp dreistündigen Verhandlung im Landeswahlausschuss die Ansicht überwog, es liege keine einheitliche Aufstellungsversammlung vor.

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Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“ | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 14.05.2019

::: Pressemitteilung 4/2019 :::

Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“
erster juristischer Fachkommentar vereint Textsammlung und Bewertungen aus der Praxis

Düsseldorf. Seitdem der Landesgesetzgeber zum 01.01.2019 die
Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingeführt hat, existiert ein neues
Rechtsgebiet. Nach welchen Regeln verläuft das Beschwerdeverfahren?
Welche Landesgrundrechte können geltend gemacht werden? Erste Antworten auf diese Fragen gibt nun der juristische Handkommentar des Düsseldorfer Fachanwalts Robert Hotstegs. Auf 228 Seiten gibt er einen Überblick über die Rechtsgrundlagen in Landesverfassung, Gesetzen und Geschäftsordnungen.

Ein Hauptaugenmerk der Kommentierung liegt dabei vor allem auf den
Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG NW),
sowie auf der seit Jahresbeginn neuen Geschäftsordnung des Gerichts. Der
Handkommentar richtet sich an Praktiker wie Studierende.

„Der Kommentar verzichtet dort auf Kommentierungen, wo sie bereits
vorhanden sind. Umgekehrt füllt er aber die Lücke, die derzeit noch
bestand“, erläutert Hotstegs.

So sind durchaus Überraschungen zu Tage getreten: die Norm der
Geschäftsordnung unter der Überschrift „Archivierung“ (§ 6 GOVGH) regelt
dieses Thema nicht; mit einer eigenen Robenpflicht für Rechtsanwälte (§
8 GOVGH) verstößt der Verfassungsgerichtshof selbst gegen Bundesrecht.
Auch Sorgen aus dem Gesetzgebungsverfahren bestätigt Hotstegs: „Der
Verfassungsgerichtshof ist weder personell noch strukturell auf eine
mögliche Vielzahl von Verfassungsbeschwerden vorbereitet. Gleichzeitig
fehlt jede Möglichkeit, ihn mit einer Verzögerungsbeschwerde im Falle
des Falles zu einer zügigeren Bearbeitung anzuhalten.“

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und ständiger
Beisitzer des Dienstgerichts für Richter.

Verfassungsbeschwerde.NRW Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten, 39,90 € ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter
presse@bod.de angefordert werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den
Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das
Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das
Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die
Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen
Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

BGE in Emmerich feiert ihren 25. Geburtstag im Schlösschen, NRZ v. 12.05.2019

Dirk Kraayvanger

Emmerich. Die Emmericher Bürgergemeinschaft feierte ihren 25. Geburtstag im Schlösschen Borghees. Hier wurde auch eine besondere Ehrung vorgenommen.

Es war im März 1994 als sich viele in der Villa Haus Sonneck die Türklinke in die Hand gaben. Auch Pressevertreter. Mit ihrem wienerischen Charme weihte Gudrun Beckschaefer im einzigartigen Galerieraum alle unter dem Siegel der Verschwiegenheit ein, was schon bald Wirklichkeit werden würde.

Nachdem Gatte Christian Beckschaefer aus der CDU vor Ort austrat, war er bereit für Neues: die Geburt der Bürgergemeinschaft Emmerich (BGE). „Wer sich 25 Jahre in der kommunalpolitischen Arena behauptet und etabliert hat, der hat Durchhaltevermögen, der hat Geber- und Nehmerqualitäten bewiesen“, attestiert Festredner Norbert Kohnen am Sonntagmorgen im Schlösschen Borghees.

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Bereits seit Januar möglich: Indi­vi­dual­be­schwerde nun auch in NRW-Ver­fas­sung ver­an­kert, lto.de v. 11.04.2019

von Maximilian Amos

Eine Meldung macht die Runde: NRW führe die Individualverfassungsbeschwerde ein. Doch das ist nicht ganz korrekt: Das Instrument existiert bereit seit Januar, nun wurde es zusätzlich in die Verfassung eingefügt.

„Bürger dürfen in NRW vor das Verfassungsgericht ziehen“ oder auch „Die Bürgerrechte in Nordrhein-Westfalen werden gestärkt“ – solcherlei Meldungen machten am Mittwochabend und auch am Donnerstag die Runde in der deutschen Medienlandschaft. Wenngleich das nicht völlig falsch ist, so stellt sich die Wirklichkeit aber etwas unspektakulärer dar.

Ja, der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch fraktionsübergreifend und einstimmig beschlossen, dass die Landesverfassung künftig eine Individualverfassungsbeschwerde der Bürger zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) vorsehen soll. Nur: Die Rechte der Bürger werden damit de facto nicht gestärkt. Sie wurden es vielmehr am 1. Januar dieses Jahres, denn seit diesem Zeitpunkt steht ihnen die Verfassungsbeschwerde bereits zur Verfügung.

Es war im Sommer 2018, als der Landtag das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) um die Individualverfassungsbeschwerde ergänzte, die Relegung trat zum Jahresbeginn in Kraft. Für die Durchsetzung der Bürgerrechte in NRW macht die nun beschlossene Verankerung in der Verfassung daher zunächst einmal keinen Unterschied.

Verfassungsbeschwerde schon seit 1. Januar zugänglich

Durch die einfachgesetzliche Einführung zum 1. Januar könnten Bürger bereits Verfassungsbeschwerde beim VerfGH in Münster erheben, erklärt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der gleichnamigen Düsseldorfer Kanzlei. „Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

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