Wenn ein Beamter im Rahmen eines Disziplinarverfahrens mit der Entlassung bedroht wird, greift der Dienstherr zur höchsten Sanktion, die das Gesetz zulässt. Allerdings entscheidet nicht die Behörde selbst hierüber, sondern (mit Ausnahme von Baden-Württemberg) das zuständige Disziplinargericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einer neu veröffentlichten Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass das Gericht völlig unabhängig vom Dienstherrn entscheidet. Es kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen und insbesondere kann ein Beamter auch entlassen werden, obwohl er das gesamte Verfahren über weiterhin im Dienst belassen wurde. Das so geäußerte „Rest-Vertrauen“ des Dienstherrn steht der Entlassung also ausdrücklich nicht entgegen.
Das ist nicht in jedem Fall nachvollziehbar, passt aber zur Systematik des Disziplinarrechts, das vorsieht, dass die Dienstherrn noch nicht einmal einen konkreten Antrag (z.B. auf Entlassung) stellen müssen. Und selbst wenn sie einen stellen, ist das Gericht hieran nicht gebunden.
Daneben betont das Bundesverwaltungsgericht auch noch einmal die Pflicht in der Verhandlung – spätestens vor dem Oberverwaltungsgericht – notwendige Beweisanträge zu stellen. Andernfalls würden Rechte des Beamten verloren gehen. „Entlassung eines Beamten trotz Vertrauen der Behörde?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27.05.2015, Az. 2 B 16.15“ weiterlesen