Flyer informiert ab Ende September

Um hauptamtlich Mitarbeitende und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr besser über die Kontaktmöglichkeiten und das Angebot der Ombudsstelle Feuerwehr zu informieren, wird in den nächsten Tagen ein aktueller Flyer erscheinen. Er stellt in aller Kürze das Verfahren der Ombudsstelle dar und informiert auch über die Mitglieder der Lenkungsgruppe, die in der Verwaltung der Stadt Plettenberg die (ggf. anonymisierten) Hinweise der Ombudsstelle weiterbearbeiten.

Flyer 2019

Wenn Sie Fragen zu dem Flyer haben oder einzelne Exemplare per Email oder Post erhalten möchten, kontaktieren Sie uns gerne hier.

Telefon-/Fax- und Internet-Umstellung am 26.08.2019

Am Montagvormittag, 26.08.2019 soll zwischen ca. 8.00 Uhr und 13.00 Uhr unser Telefon- und Internetanschluss durch die Deutsche Telekom umgestellt werden. Diese Umstellung ist zwingend erforderlich. Hierbei kann es passieren, dass Sie uns vorübergehend nicht per Telefon, Fax oder Email erreichen können und nicht die zeitnah gewünschte Antwort von uns erhalten. Wir bitten das zu entschuldigen und hoffen auf eine schnelle, problemlose Umstellung.

Nach der Umstellung sind wir wieder unter unseren üblichen Kontaktdaten unverändert erreichbar.

Danke für Ihr Verständnis.

Ombudsstelle für Freiwillige Feuerwehr Plettenberg nimmt Tätigkeit auf, Tach! v. 08.08.2019

Erste Einrichtung dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr – Disziplinarverfahren gegen sieben Feuerwehrleute davon unberührt

Von Bernhard Schlütter

Plettenberg. Infolge der Auseinandersetzung innerhalb der Feuerwehr hatte der Stadtrat am 2. Juli die Einrichtung einer Ombudsstelle für die Freiwillige Feuerwehr beschlossen. Diese Ombudsstelle nimmt nun am 15. August ihre zunächst auf ein Jahr befristete Tätigkeit auf.

Unabhängig davon wurden von Bürgermeister Ulrich Schulte Disziplinarverfahren gegen sieben Mitglieder der Löschgruppe Holthausen eingeleitet. Begründet werden diese mit „deren öffentlichkeitswirksamer Vorgehensweise gegen den Wehrleiter“.

In einer Pressemitteilung informieren Robert Hotstegs als externer Vertrauensanwalt und Hans-Peter Kapitain als zuständiger Fachbereichsleiter der Stadt Plettenberg über Aufgaben und Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Ombudsstelle. Hier ist die Pressemitteilung im Wortlaut:

Die Stadtverwaltung Plettenberg hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet, um Beschwerden und Anregungen, aber auch positive Erfahrungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Mitgliedern der Feuerwehr Plettenberg entgegenzunehmen. Der in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Konflikt innerhalb der Feuerwehr soll so nach dem ausdrücklichen Willen des Rates versachlicht, bearbeitet und möglichst auch gelöst werden.

Es handelt sich um die erste Ombudsstelle dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr. Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, die das Angebot ab Mitte August insbesondere telefonisch, per E-Mail und über eine spezielle Homepage online bereitstellt.

Vertraulich und transparent

“Wir übernehmen als Ombudsstelle die Aufgabe eines sogenannten Vertrauensanwalts.”, fasst Fachanwalt Robert Hotstegs (40) das Angebot zusammen. Die Ombudsstelle sei so organisiert, dass Hinweisgeber zunächst anhand einer Personalliste als Mitglied der Feuerwehr identifiziert werden. Sodann werden ihre Beschwerden, Anregungen und Hinweise erfasst. “Wir sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, sodass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auch Beschwerden einzureichen, die von uns auf Wunsch ausschließlich anonymisiert bearbeitet werden. Die Entscheidung, welche Informationen nämlich an die Feuerwehr der Stadt Plettenberg weitergeleitet werden, liegt immer beim Informanten.” Alle Emails, Anrufe und Gespräche unterliegen daher der anwaltlichen Schweigepflicht. Lediglich voll-anonyme Hinweise, deren Hinweisgeber nicht von der Ombudsstelle identifiziert werden konnten, verbleiben bei den Anwälten.

Will ein Beschwerdeführer, dass “seine” Information an die Stadt weitergegeben wird, ist ein 14-tägiger Austausch geplant. Halbjährlich wird die Ombudsstelle darüber hinaus über ihre Arbeit an den Rat der Stadt berichten. Teil der Berichte wird es auch sein, den jeweiligen Bearbeitungsstand der Beschwerden abzubilden. “Jeder Mitarbeiter soll wissen, was aus seinem konkreten Anliegen geworden ist”, so Hotstegs.

Ab 15. August rund um die Uhr erreichbar

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Ombudsstelle sind Rechtsanwalt Robert Hotstegs und Rechtsanwältin Sarah Nußbaum.

Ombudsstelle Feuerwehr ab 15. August erreichbar, Stadt Plettenberg, Pressemitteilung v. 02.08.2019

Die Stadtverwaltung Plettenberg hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet, um Beschwerden und Anregungen, aber auch positive Erfahrungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Mitgliedern der Feuerwehr Plettenberg entgegenzunehmen. Der in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Konflikt innerhalb der Feuerwehr soll so nach dem ausdrücklichen Willen des Rates versachlicht, bearbeitet und möglichst auch gelöst werden.

Es handelt sich um die erste Ombudsstelle dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr. Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, die das Angebot ab Mitte August insbesondere telefonisch, per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt.

vertraulich und transparent

„Wir übernehmen als Ombudsstelle die Aufgabe eines sogenannten Vertrauensanwalts.“, fasst Fachanwalt Robert Hotstegs (40) das Angebot zusammen. Die Ombudsstelle sei so organisiert, dass Hinweisgeber zunächst anhand einer Personalliste als Mitglied der Feuerwehr identifiziert werden. Sodann werden ihre Beschwerden, Anregungen und Hinweise erfasst. „Wir sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, sodass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auch Beschwerden einzureichen, die von uns auf Wunsch ausschließlich anonymisiert bearbeitet werden. Die Entscheidung, welche Informationen nämlich an die Feuerwehr der Stadt Plettenberg weitergeleitet werden, liegt immer beim Informanten.“ Alle Emails, Anrufe und Gespräche unterliegen daher der anwaltlichen Schweigepflicht. Lediglich voll-anonyme Hinweise, deren Hinweisgeber nicht von der Ombudsstelle identifiziert werden konnten, verbleiben bei den Anwälten.

Will ein Beschwerdeführer, dass „seine“ Information an die Stadt weitergegeben wird, ist ein 14-tägiger Austausch geplant. Halbjährlich wird die Ombudsstelle darüber hinaus über ihre Arbeit an den Rat der Stadt berichten. Teil der Berichte wird es auch sein, den jeweiligen Bearbeitungsstand der Beschwerden abzubilden. „Jeder Mitarbeiter soll wissen, was aus seinem konkreten Anliegen geworden ist“, so Hotstegs.

ab 15.08.2019 rund um die Uhr erreichbar

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Ombudsstelle sind Rechtsanwalt Robert Hotstegs und Rechtsanwältin Sarah Nußbaum.

»Ombudsstelle Feuerwehr«
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mozartstr. 21
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211/497657-11
Fax: 0211/497657-26
plettenberg@ombudsstelle-feuerwehr.de
www.ombudsstelle-feuerwehr.de

Feuerwehr-Ombudsstelle in Plettenberg: Start am 15. August?, Süderländer Tageblatt v. 01.08.2019

Plettenberg – Wann nimmt die Ombudsstelle ihre Arbeit auf? Nachdem vor drei Wochen die Rede davon war, dass es zum 1. August klappen könnte, wird jetzt der 15. August als Starttermin anvisiert.

Der zuständige Rechtsanwalt Robert Hotstegs erklärte dazu: „Aufgrund der vielen Vorbereitungen wäre ein Start zum 1. August übers Knie gebrochen gewesen. Wir planen nun den Start für den 15. August.“ „Feuerwehr-Ombudsstelle in Plettenberg: Start am 15. August?, Süderländer Tageblatt v. 01.08.2019“ weiterlesen

Befangenheit einer Beamtenbeisitzerin, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 17.07.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit kommen statistisch selten vor.

Nachdem wir u.a. bereits über eine – aus unserer Sicht richtige – Ablehnung einer Beamtenbeisitzerin im kirchlichen Disziplinarverfahren (Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05) und über die – aus unserer Sicht falsche – Ablehnung eines Vorsitzenden Richters im kirchlichen Disziplinarverfahren (Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018) berichtet haben, hat in der vergangenen Woche nun der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts – richtigerweise – eine Beamtenbeisitzerin ausgeschlossen. Ausschlaggebend war dort, dass sie selbst Mandantin in einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltskanzleien ist. Hierdurch könnte jedenfalls der Eindruck entstehen, dass sie nicht unparteiisch entscheiden würde. Dieser Eindruck genügt, sie vom weiteren Verfahren auszuschließen. Es wird ein Ersatzbeisitzer berufen.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Die Beamtenbeisitzerin F. wird von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beamtenbeisitzerin F. hat durch Schreiben vom 27. Juni 2019 nach §§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 48 ZPO Verhältnisse angezeigt, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Diese Maßstäbe gelten gem. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 42 ff. ZPO auch für Beamtenbeisitzer.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Gesichtspunkte Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 C 1.17—, juris Rn. 3.

Dies ist bei nahen persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen (Beziehungen) zum Prozessvertreter einer Partei der Fall.

Vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13.

Solches hat die Beamtenbeisitzerin in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2019 dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie selbst in anderer Sache von dem Prozessvertreter der Beklagten vertreten wird. Dies begründet die Besorgnis, der Beamtenbeisitzerin werde möglicherweise die nötige Unbefangenheit bei der Befassung mit dem Streitfall schwerfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).


Was macht die Ombudsstelle?, Süderländer Tageblatt v. 19.07.2019

Details zur Ombudsstelle

Plettenberg – Der Stadtrat hat seinen einhelligen Beschluss für eine Ombudsstelle im Streit zwischen der Löschgruppe Holthausen und der Feuerwehrführung gegeben. Damit wird die Vermittlungsstelle im August eingerichtet. Aber welche Aufgaben wird sie haben? Wer darf sich mit Hinweisen einbringen? Diese Fragen beantworten wir heute.

„Was macht die Ombudsstelle?, Süderländer Tageblatt v. 19.07.2019“ weiterlesen

„Stundensatz am unteren Ende der Branchenüblichkeit“, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4/17

(C) Landgericht Düsseldorf

Im Nachgang zu Mandatsverhältnissen zu unserer Kanzlei stellt sich gelegentlich die Frage, ob die mit uns vereinbarten Honorare angemessen sind und waren. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wird herausgestellt, dass weder unsere Stundensätze, noch die abgerechnete Tätigkeit sich als überzogen darstellen. Im Gegenteil betont das Gericht, dass in Düsseldorf durchaus mehr als doppelt so hohe Stundensätze gerichtsbekannt seien. „„Stundensatz am unteren Ende der Branchenüblichkeit“, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4/17“ weiterlesen

Die Landesverfassungsbeschwerde als Alternative zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, ZAP 2019, 689

Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Düsseldorf

I.    Verfassungsänderung in Nordrhein-Westfalen und Gesetzesänderung in Sachsen-Anhalt

Im Frühjahr 2019 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Landesverfassung geändert und sowohl die Individualverfassungsbeschwerde wie auch die Kommunalverfassungsbeschwerde in „seiner“ Verfassung verankert. Vielfach ist dies als Einführung der Rechtsinstrumente wahrgenommen worden, obwohl die Individualverfassungsbeschwerde bereits einfachgesetzlich zum 1.1.2019 eingeführt worden war (vgl. Amos, Individualbeschwerde nun auch in NRW-Verfassung verankert, www.lto.de/recht/nachrichten/n/nrw-landtag-individual-verfassungsbeschwerde-verankert-einfuehrung-januar/).

„Die Landesverfassungsbeschwerde als Alternative zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, ZAP 2019, 689“ weiterlesen