Das Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“ in Preußisch Oldendorf ist unzulässig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden unter dem Vorsitz des Präsidenten des Gerichts, Klaus Peter Frenzen, mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Das Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“, als dessen Vertreter die Kläger auftreten, betrifft ein gut 19.000 m² großes Grundstück im Innenstadtbereich der beklagten Stadt Preußisch Oldendorf, die Eigentümerin des Grundstücks ist. Knapp die Hälfte des Grundstücks wird derzeit als Sportplatz genutzt. Nach einem im März 2011 mit knapper Mehrheit gefassten Beschluss des Bauausschusses der Stadt sollen etwa 2/3 der Sportplatzfläche entsprechend der Planung eines einheimischen Projektentwicklers zu Zwecken des Einzelhandels umgenutzt werden. Anfang Juli 2011 beschloss der Rat der Stadt mehrheitlich einen entsprechenden Durchführungsvertrag „Innenstadtentwicklung“. Daraufhin gründete sich mit Unterstützung durch mehrere Ratsfraktionen die Bürgerinitiative „PrO Sportplatz“ und initiierte ein Bürgerbegehren zu der Frage, ob das Sportplatzgrundstück im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt bleiben solle. Im September 2011 stellte der Rat der Stadt mit knapper Mehrheit die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, weil ein Bürgerbegehren nicht die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen betreffen dürfe. Außerdem seien der Wortlaut und die Begründung des Begehrens in mehrfacher Hinsicht unpräzise. Gegen diesen Ratsbeschluss haben die Kläger Klage erhoben. „Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“ ist unzulässig, Verwaltungsgericht Minden, Pressemitteilung v. 15.11.2012“ weiterlesen