Verfahrenseinstellung, weil Behörde das Disziplinarrecht nicht kennt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.07.2015, Az. 35 K 4346/15.O

Disziplinarverfahren sind eine Herausforderung und eine Belastung zu gleich. Für Beamte wie auch für die Behörden. Macht es dann einen Unterschied, ob eine in Ermittlungen unerfahrene Gemeinde ein Verfahren führt und sich erstmalig im Disziplinarrecht bewegt oder ob eine geübte Ermittlungsbehörde das Verfahren führt? Die Realität belegt diese Vermutung nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 22.07.2015, der heute den Parteien zugestellt wurde, ein Disziplinarverfahren eines Polizeipräsidenten eingestellt, weil dieser auch auf eine vorherige Frist des Verwaltungsgerichts hin nicht reagiert hatte und das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hatte.

Die Disziplinarklage, die der Polizeipräsident nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingereicht hat, ist somit im Ergebnis auch unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.

Die Behörde kann aber gegen den heute zugestellten Beschluss noch Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Einstellungsbeschluss lautet im Volltext: „Verfahrenseinstellung, weil Behörde das Disziplinarrecht nicht kennt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.07.2015, Az. 35 K 4346/15.O“ weiterlesen

Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14

Disziplinarverfahren stellen eine große Belastung für die Behörde, insbesondere aber für den betroffenen Beamten dar. Deshalb haben der Bundesgesetzgeber im Bundesdisziplinargesetz und alle Landesgesetzgeber in den Landesdisziplinargesetzen (die Ev. Kirche im DG.EKD) den Beschleunigungsgrundsatz vorgeschrieben. Wird ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt und abgeschlossen, kann der betroffene Beamte einen Antrag auf Fristsetzung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (hierzu ausführlich Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O). Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt das Gericht im nächsten Schritt das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen ein. Hiervor muss die Behörde nicht „gewarnt“ werden, da sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt.

Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bereits im vergangenen Jahr in einem Beschluss deutlich gemacht. Im Volltext heißt es: „Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14“ weiterlesen

Praktikumsbericht: eine mündliche Verhandlung am Oberverwaltungsgericht NRW

Oskar Baraev absolvierte vom 06.07. bis 17.07.2015 ein Schülerpraktikum in unserer Kanzlei. Er berichtet von einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht:

Am 06.07.2015 bin ich morgens mit zwei Anwälten, Herrn Hotstegs und Frau Voigt, zum Oberverwaltungsgericht NRW nach Münster gefahren. Zwei Prozesstermine wurden auf diesen Tag festgelegt.

Der erste begann um 10:15, mit einem Mandanten – einem Beamten aus einem Finanzamt – der sich ungerecht in seinem Arbeitsverhalten beurteilt fühlt. Der Prozess hat damit begonnen, dass die Richter eingetreten sind und alle Anwesenden sich erhoben haben. Es waren drei hauptamtliche, mit purpur roten Roben und zwei ehrenamtliche Richter, ohne Roben. Sie sollen die Meinung des Volkes vertreten.

Wir wurden gebeten stehen zu bleiben, da es der erste Prozess dieser beiden ehrenamtlichen Richter war. Sie wurden vereidigt und wir durften uns setzen. Nun folgte eine Kontrolle der Anwesenden. Alle erschienenen Zeugen wurden gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Der Vorsitzende Richter führte in den Prozess ein, erläuterte den Fall, worauf eine weitere Richterin den Sachbestand zusammenfasste. Der Richter fragte, ob alles korrekt sei und ob es etwas zu ergänzen gibt. Darauf folgte eine Fehlerkorrektur, welche der Protokollführerin diktiert wurde.

Als nächstes begann ein kurzer Frage-Antwort-Dialog, wo zuerst Fragen der Anwälte von den Richtern beantwortet wurden und anschließend die der Gegenseite. Nun wurde der erste Zeuge hereingerufen. Er ist der Chef, vom zuvor erwähnten Mandanten, der die Beurteilung unterzeichnet und genehmigt hat. Der Richter fing an, den Zeugen zu belehren, dass er nur die Wahrheit sagen darf und wegen Falschaussage bestraft werden kann. Es folgten allgemeine Fragen zur Person, worauf hin der Zeuge ebenfalls in den Sachverhalt eingeführt wurde. Es wurden vorerst keine Fragen gestellt, sondern man wollte, dass der Zeuge die Situation aus seiner Sicht widerspiegelt. Für genauere Antworten fragten die Richter nach, um sich mit einer Aussage wirklich sicher zu sein. Es folgten Fragen der Anwälte.

Der Zeuge wirkte sehr von sich überzeugt und selbstbewusst. Er wurde manchmal lauter als nötig und unterbrach den Richter. Seine Hauptaussage war es, dass die Beurteilung nicht falsch sein kann, da er sich drei mal die Woche mit seinen Kollegen trifft und sie über die Bewertung der Beamten „heftig“ diskutieren. Als man mit dem Zeugen fertig war, war es ihm frei bei den Zuschauern zu bleiben oder zu gehen. Er ist gegangen.

Nach einer kurzen Pause hielt der Anwalt seine Stellungnahme und stellte mit Begründung seine Anträge. Die Richter nehmen diese zur Kenntnis und beraten über diese während der Urteilsbesprechung. Zum Schluss folgte das Abschlussplädoyer des Anwalts, wo noch einmal die wichtigen Sachbestände, Zitate und Gründe für die Anträge wiederholt worden sind.

Im Normalfall würde nun nach einer kurzen Besprechung das Urteil der Richter folgen, da aber der zweite Prozess auf 12 Uhr gelegt worden war und wir schon 15:30 Uhr hatten, haben sich die Richter dazu entschieden zuerst den anderen Fall zu bearbeiten und anschließend beide Urteile zusammen zu besprechen und mitzuteilen.

O. Baraev

Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13

Was ist zu tun, wenn ein Beamter oder eine Beamtin erkrankt und festgestellt werden soll, ob er oder sie noch dienstfähig ist? Was muss geschehen, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit bestätigt? – Diese Fragen werden jeden Tag hundertfach in Behörden gestellt und beschäftigen uns regelmäßig. Denn die Verfahren sind in den allermeisten Fällen fehleranfällig und fehlerhaft. Am häufigsten lauern die Fehler in der amtsärztlichen Untersuchen und der Frage der anderweitigen Verwendung, also der Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Bereich des Dienstherrn. Hier vergisst ein Bundesland oft, dass es so groß ist, die Bundesrepublik blendet ganze Verwaltungszweige aus und Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, Deutsche Post und Deutsche Postbank vergessen den Rest der Republik.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell einen bayerischen Fall entschieden:

1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.

2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer „Fehlanzeige“ ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. „Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13“ weiterlesen

„Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.05.2015, Az. 1 K 3171/14

Ein aktuelles Verfahren aus dem Recht der Bürgerbeteiligung erinnert leider schmerzlich an den Rütlischwur, der frei nach Schiller lautet: „Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern, in keiner Not uns trennen und Gefahr.“

Genauso sind nämlich auch die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in Not und Gefahr verbunden. Klage erheben dürfen sie nur gemeinsam. Macht ein Vertretungsberechtigter nicht mit, scheitert die Klage. Hier sogar mit der Folge, dass die Rechtsanwälte 1/3 der Verfahrenskosten zu tragen hatten.

Leitsätze:

1. Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, können die Vertreter des Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur gemeinschaftlich Klage erheben.

2. Scheidet einer von mehreren Vertretern des Bürgerbegehrens im Laufe des Verfahrens aus, wachsen dessen Vertretungsrechte den übrigen Vertretern zu (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004, Az. 15 B 522/04).

Die Entscheidung führt im Wortlaut aus: „„Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.05.2015, Az. 1 K 3171/14“ weiterlesen

Informationsveranstaltungen der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft (01./02.07.2015)

Musterklagen gegen die Opt-Out-Pauschale vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf


Auf Einladung der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft in Düsseldorf informiert Rechtsanwalt Robert Hotstegs am 01. und 02.07.2015 im Brauhaus am Dreieck, Blücherstraße 6, 40477 Düsseldorf. Die Veranstaltungen beginnen um 16.00 Uhr.


In drei Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf streiten Feuerwehrbeamte der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen die Gewährung der Opt-out-Pauschale (damals: 20,- € / Schicht). Zahlreiche Widerspruchsverfahren bei dem Dienstherrn verfolgen das gleiche Ziel. In diesen Verfahren hat die Stadt Düsseldorf einen unbefristeten Verjährungsverzicht erklärt, sodass diese Verfahren auch die Musterklagen abwarten können und die Beamten von dem Ergebnis profitieren können.

1. Überblick über die Themen der Musterklagen

Im Kern ist die Argumentation darauf gerichtet, dass wir die Anwendung des Zulagengesetzes in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig halten. „Informationsveranstaltungen der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft (01./02.07.2015)“ weiterlesen

Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14

Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. „Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14“ weiterlesen

„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“ | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 28.05.2015

::: Pressemitteilung 03/2015 :::

„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“
Bundesverfassungsgericht kippt Altersgrenze für Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen

Karlsruhe/Düsseldorf. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung für ein Erdbeben gesorgt: zwei Lehrer, die die bisherige Altersgrenze von 40 Jahren überschritten hatten und nicht verbeamtet wurden, haben diese Altersgrenze erfolgreich angegriffen. Damit darf die Regelung nicht mehr angewendet werden: es gibt also keine Altersgrenze in Nordrhein-Westfalen, jeder kann Beamter werden. (Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12)

Fachanwalt Robert Hotstegs (35) ist sich sicher: „Das ist eine wichtige Entscheidung für alle, die 40 Jahre und älter sind. Genauso auch für alle Bewerber und Angestellten in NRW, deren Antrag auf Verbeamtung in der Vergangenheit abgelehnt worden ist. Jeder einzelne von ihnen sollte nun überprüfen, ob sich das Blatt gewendet hat und die Chancen gestiegen sind.“ Es sei deshalb mit einer Vielzahl von neuen und alten Verbeamtungsanträgen zu rechnen. „„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“ | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-03“ weiterlesen

Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015

Das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Die in der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Beschluss entschieden. Zwei Verfassungsbeschwerden hat der Senat stattgegeben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zugleich hat der Senat die materiellen Anforderungen an Einstellungshöchstaltersgrenzen konkretisiert: Sie sind grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen sich unter anderem aus den Anforderungen des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Im Ergebnis gibt es aber momentan keine Altersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen. „Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015“ weiterlesen