Justizgewährungsanspruch für Geistliche auch gegen kirchliche Maßnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Leitsätze des Gerichts:

1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01BVerwGE 117, 145).

2. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Inhalt und Reichweite der Prüfung durch das staatliche Gericht hängen davon ab, inwieweit im jeweiligen Regelungsbereich staatliches Recht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften einschränkt. „Justizgewährungsanspruch für Geistliche auch gegen kirchliche Maßnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12“ weiterlesen

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Geist­li­che und Kir­chen­be­am­te kön­nen sich gegen dienst­recht­li­che Maß­nah­men ihrer Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft mit der Rüge, die Maß­nah­me ver­sto­ße gegen ele­men­ta­re Grund­sätze der staat­li­chen Rechts­ord­nung, grund­sätz­lich an die staat­li­chen Ver­wal­tungs­ge­rich­te wen­den. Die Prü­fung an Hand des kirch­li­chen Rechts da­ge­gen ist Sache der in­ner­kirch­li­chen Ge­rich­te. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Es hat aber die Klage eines frü­he­ren evan­ge­li­schen Pas­tors auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bzw. hö­he­re Ab­fin­dung ab­ge­wie­sen. „Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12“ weiterlesen

Terminvorschau Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014

BVerwG 2 C 19.12 (OVG Münster 5 A 1941/10; VG Düsseldorf 1 K 714/08)

W-N. – Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf – ./. Evangelische Kirche im Rheinland – RA Redeker Sellner Dahs, Bonn –

Der Kläger, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst, das zuletzt bis zum 3. Juli 2004 befristet war. 1994 und 1999 war der Kläger von der beklagten Evangelischen Kirche im Rheinland unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst ernannt worden. „Terminvorschau Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014“ weiterlesen

Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen – Dritter Weg, Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11

Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. „Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen – Dritter Weg, Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11“ weiterlesen

staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch.

2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um die Ausübung vom Staat verliehener öffentlicher Gewalt. (Abweichung von BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 717/08-, NJW 2009,1195 f.)

3. Art. 33 Abs. 5 GG ist auf kirchliche Beamten- und Dienstverhältnisse nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Beschäftigungsverhältnis beachtet werden müssen, sofern nicht der geistig-religiöse Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverständnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt. „staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen

Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben.

Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, das jungen Theologen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten und ihre Chancen auf eine dauerhafte Pfarrstelle erhalten sollte. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Kläger sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes.

Seine Klagen vor den Kirchengerichten blieben ohne Erfolg. Das anschließend angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt. „Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen

Durchsetzung der Rechtsanwaltskosten in einem kirchengerichtlichen Verfahren vor dem staatlichen Verwaltungsgericht möglich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2012, Az. 1 K 1665/11

Eine ungewöhnliche Frage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in nun gleich drei Verfahren zu entscheiden: Wie kann die Kostenerstattung bei dem Gegner durchgesetzt werden, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit nicht vor staatlichen, sondern vor kirchlichen Gerichten geführt wurde?

Das Gericht schloss sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover an, wonach die staatlichen Gerichte auch in Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts berufen sind, über einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

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Geld für Urlaub? Was bedeutet die neue Entscheidung des EuGH für Beamte?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 03.05.2012 entschieden, dass auch deutsche Beamtinnen und Beamte eine Abgeltung für die Urlaubstage erhalten können, die sie – typischerweise vor der Versetzung in den Ruhestand – wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung für Beamte in Gemeinden, Ländern und dem Bund, wie auch für Richter, Soldaten und Dienstordnungsangestellte sind nun weitreichend geklärt. „Geld für Urlaub? Was bedeutet die neue Entscheidung des EuGH für Beamte?“ weiterlesen

NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012

Achtung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden. Siehe: Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015.

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf Klagen von angestellten Lehrern entschieden. „NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012“ weiterlesen