Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich erstmals mit dem Ende 2011 geschaffenen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren befasst. Es hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass es für die zentrale Frage, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lang dauert, keine festen Richtwerte gibt. Angesichts der Vielschichtigkeit und Vielgestaltigkeit der Verfahren ist es in Verwaltungsprozessen in der Regel auch nicht möglich, sich an angenommenen oder statistisch ermittelten Verfahrenslaufzeiten zu orientieren. „Entschädigung für überlange Verfahrensdauer, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 12.07.2013, Az. 5 C 23/12 D, 5 C 27/12 D“ weiterlesen
Video: Treffen mit dem Bündnis „NRW blickt durch“ zum Thema Transparenzgesetz NRW, Beitrag v. 23.07.2013
Wir-Linke drohen mit Klage, WAZ v. 18.07.2013
Man darf es Ultimatum nennen: Die Ratsfraktion Wir-Linke hat Oberbürgermeisterin Dagmar Mühlenfeld in einem offenen Brief aufgefordert, den Ratsbeschluss aufzuheben, in dessen Folge die Max-Kölges-Hauptschule in Eppinghofen ab September auslaufen soll. Bis zum 26. Juli habe Mühlenfeld dafür Zeit, schreibt die Fraktion, und weiter: „Bei einer unbefriedigenden Antwort werden wir über weitere Schritte nachdenken.“ „Wir-Linke drohen mit Klage, WAZ v. 18.07.2013“ weiterlesen
Minoritenplatz: Wie sicher ist ein Ratsbürgerentscheid?, kleveblog.de v. 11.07.2013
Am 8. April 2013 erschien im kleveblog erstmals ein Artikel, in dem das Wort Ratsbürgerentscheid fiel. Zu ihrem dritten Treffen hatte die Initiative Denkpause für die Unterstadt einen Juristen des Vereins Mehr Demokratie geladen, der erläutern sollte, wie genau ein Bürgerentscheid auf die Schiene zu bringen ist. Rechtsanwalt Dr. Robert Hotstegs referierte, wie und wie viele Unterschriften zu sammeln sind, wie die Frage zu formulieren ist (sie muss beispielsweise mit Ja oder Nein beantwortet werden können), und welche Fallstricke in dem Verfahren lauern. So am Rande berichtete er auch, dass der Stadtrat selbst einen Entscheid initiieren könne. „Minoritenplatz: Wie sicher ist ein Ratsbürgerentscheid?, kleveblog.de v. 11.07.2013“ weiterlesen
Bürgerentscheide nicht verkomplizieren, Mehr Demokratie, Pressemitteilung v. 08.07.2013
Die Initiative „Mehr Demokratie“ warnt den Rat der Stadt Bedburg davor, Bürgerentscheide „unnötig zu verkomplizieren“. Auf Anraten der Verwaltung soll der Rat morgen eine Änderung der Bürgerentscheid-Satzung beschließen, nach der es zukünftig bei der Zusammenlegung von Abstimmungen mit Wahlen getrennte Vorstände für Wahl und Bürgerentscheid geben soll. Die Zahl der Stimmbezirke soll dann geringer als die der Wahlbezirke sein. Die Folge: die Wähler müssten oft zwei Orte zur Abgabe ihrer Stimmen aufsuchen. „Das wird kaum ein Wähler auf sich nehmen. Außerdem ist ein solch umständliches Verfahren gar nicht notwendig“, meint Alexander Trennheuser, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie. „Bürgerentscheide nicht verkomplizieren, Mehr Demokratie, Pressemitteilung v. 08.07.2013“ weiterlesen
„Mehr Demokratie“ bedauert Entscheidung, Kölnische Rundschau v. 05.07.2013
Von Claudia Roberz
„Drei, Zwei, Eins – meins.“ Zum Preis von 21,87 Euro ersteigerten Claudia Render, Isa Kovarik und Diana Thelen-Hohn, die Initiatoren des Bürgerentscheids „Erhalt der Füssenicher Grundschule“, die erste von möglicherweise 16 Wahlurnen für die Stadt Zülpich. „Wir wollen ja nicht, dass auch noch die am 25. Mai 2015 gleichzeitig stattfindenden Kommunal- und Europawahlen scheitern, weil nicht genug Wahlurnen zur Verfügung stehen“, sagt Isa Kovarik.
„„Mehr Demokratie“ bedauert Entscheidung, Kölnische Rundschau v. 05.07.2013“ weiterlesen
Löhner Bürgerbegehren bleibt unzulässig, Verwaltungsgericht Minden, Pressemitteilung v. 17.06.2013, Az. 2 L 350/13
Mit Beschluss vom Montag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden unter Vorsitz des Präsidenten Klaus-Peter Frenzen den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Stadt Löhne verpflichtet werden sollte, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beteiligung der Stadt an einer Gesellschaft, die Aktien der E.ON-Westfalen-Weser AG von der E.ON AG übernimmt, unverzüglich festzustellen. „Löhner Bürgerbegehren bleibt unzulässig, Verwaltungsgericht Minden, Pressemitteilung v. 17.06.2013, Az. 2 L 350/13“ weiterlesen
Teilnahme ausländischer Bürger der EU an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung v. 17.06.2013, Az. 11-VII-11
I.
Gegenstand des Verfahrens sind gesetzliche Regelungen im Kommunalrecht, durch die ausländischen Bürgern der Europäischen Union das Recht zur Teilnahme an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden [in Bayern] eingeräumt wird.
„Kulturgut“-Initiatoren sehen sich bestärkt in ihrer Auffassung, WAZ v. 17.06.2013
Essen. „Kulturgut“-Initiatoren sehen sich durch namhafte Verwaltungsrechtler bestärkt in ihrer Auffassung.
Gesten der Glückwünsche, sie mussten ausbleiben. Nein, zum Feiern war den Kulturgut -Initiatoren nicht zumute, als das Wahlamt Geburtsdaten als unvollständig oder fehlend inkriminierte und damit 372 Unterschriften ihres Begehrens für ungültig erklärte. Herb war die Enttäuschung, zumal der Initiative gerade einmal 75 Unterschriften zum Quorum fehlten. Bei den „wichtigen Impulsen für die Kulturpolitik“, die ihnen die SPD wie zum Trost bescheinigte, wollten es die Macher nicht belassen. Die angekündigte Klage der Verlierer von Amts wegen rückt näher, und das Unterfangen findet namhafte Unterstützer.
„„Kulturgut“-Initiatoren sehen sich bestärkt in ihrer Auffassung, WAZ v. 17.06.2013“ weiterlesen
Rechtsgutachten aus Düsseldorf bestätigt Zulässigkeit des Bad Oeynhausener Bürgerbegehrens, starke-stadtwerke.de v. 03.06.2013
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Robert Hotstegs, von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Obst & Hotstegs aus Düsseldorf bestätigt in einem Kurzgutachten die Zulässigkeit des Bad Oeynhausener Bürgerbegehrens. Ein zentraler Satz in diesem Gutachten lautet:
„Es steht den Ratsfraktionen wie auch den Vertretungsberechtigten und dem Bürgermeister frei, die jeweils eigene inhaltliche Position in der Öffentlichkeit zu bewerben und hierbei auf die ausgetauschten Argumente zu verweisen. Dieser politische Wettbewerb um die Stimmen im späteren Bürgerentscheid darf aber nicht dadurch unterlaufen werden, in dem nun eine erkennbar subjektive Bewertung des Bürgerbegehrens mit dem Argument der „Irreführung“ für eine Begründung der Unzulässigkeit herangezogen wird.“
Link zum vollständigen Gutachten