Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2021-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft

Düsseldorf, den 10.05.2021

::: Pressemitteilung 01/2021 :::

Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich

Kreiswahlausschuss entscheidet Dienstag über Zulassung eines unabhängigen Bewerbers

Düsseldorf/Königs Wusterhausen. Für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Königs Wusterhausen wurde der Einzelbewerber Andreas Strecker vom Wahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen. Er hatte die gesetzlich geforderte Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht. Auf seine Beschwerde hin entscheidet nun am Dienstag der Kreiswahlausschuss. Gleichzeitig hat das Landesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Wahlverschiebung in KW möglich wäre, wenn Strecker zu Unrecht ausgeschlossen wurde. (Az. VfGBbg 22/21)

Der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs (41) vertritt die Interessen von Andreas Strecker und des ÖDP Landesverbandes Brandenburg. „Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg benachteiligt unabhängige Einzelbewerbungen wie auch Parteien, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung oder auf anderer Ebene vertreten sind.“ erläutert Hotstegs. „Das ist in normalen Zeiten schon wegen der Unterstützungsunterschriften bedenklich, weil diese nur auf dem Amt geleistet werden dürfen. In Corona-Zeiten erweist sich diese Klippe aber als dramatisch. Kontakte können nicht vermieden und zeitgleich durch das Wahlrecht erzwungen werden.“

Diese Bedenken seien daher in einem Eilantrag dem Verfassungsgericht in Potsdam vorgelegt worden. Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom Mittwoch letzter Woche abgelehnt (Az. VfGBbg 10/21 EA). Gleichzeitig hat das Gericht selbst aber darauf hingewiesen, dass die Bedenken erheblich seien und dass eine Verschiebung der Wahl in Betracht komme. „Heute hat das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache in der zweiten Juni-Hälfte angekündigt. Damit könnte mitten im Wahlkampf ein neuer Termin notwendig werden“, erläutert Fachanwalt Robert Hotstegs.

Dem könne der Kreiswahlausschuss zuvorkommen, wenn er in seiner Sitzung am Dienstag Andreas Strecker zulasse. Das Gesetz kennt hierfür die Befreiung von Hürden wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Zufälle. „Was ist denn unabwendbarer als Corona?“ fragt daher Streckers Anwalt.

Hinweis: Die Entscheidung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 05.05.2021, Az. VfGBbg 10/21 EA, ist unter www.hotstegs-recht.de/verfg abrufbar.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

T: 0211 / 497657-16

E: hotstegs@hotstegs-recht.de

www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Verwaltungsrechtler zur Skateranlage in Korschenbroich: Jurist – Stadt muss Skateranlage nicht abbauen, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 10.04.2021

InterviewKorschenbroich. Der Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs sieht Verhandlungsspielraum und mahnt: Stadt sollte nicht frühzeitig klein beigeben, sondern politisches Signal setzen.

Von Bärbel Broer

Sie ist illegal – die Skateranlage in Korschenbroich an der Albrecht-Dürer-Straße. Das steht nach dem Gutachten des Düsseldorfer Juristen Wilfried Bank fest. Auch eine nachträgliche Heilung – Juristen nutzen tatsächlich diesen medizinischen Begriff – der baurechtlich unzulässigen Anlage ist offenbar nicht möglich. Und dennoch lässt das Gutachten Spielraum. Davon ist Robert Hotstegs überzeugt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und mit seiner gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem auf Bürgerbeteiligung spezialisiert. Für unsere Redaktion hat er das Rechtsgutachten zur Skateranlage, das die Verwaltung in Auftrag gegeben hatte, überprüft.

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Leserbrief: Gourdet/Heger, Alternative Beschlussformen… (NVwZ 2021, 360ff.), NVwZ 2021, Heft 7, X

Foto des Leserbriefs

Die Autoren lehnen es ab, die Öffentlichkeit von Sitzungen dadurch herzustellen, dass Bild und Ton in einen physischen Raum übertragen werden und dort also eingesehen werden können. Diese Regelungen aus Brandenburg und Baden-Württemberg erscheinen ihnen unsinnig. Ich teile die Kritik, soweit es darum geht, ausschließlich auf diesem Weg Öffentlichkeit zu ermöglichen. Allerdings gibt es diese Diskussion bereits in den Prozessordnungen zur Frage der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dort folgt der Gesetzgeber bislang ausschließlich dem Prinzip der Saalöffentlichkeit mit der Folge, dass grundsätzlich auch der Spruchkörper im Saal physisch zu erscheinen hat. Das soll auch dazu dienen, technische Barrierefreiheit zu schaffen. Auch der/die Bürger:in ohne Internetzugang oder Computer soll in die Lage versetzt werden, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Warum dies bei Sitzungen in kommunalen Vertretungsorganen nicht gelten sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Den Ausschluss von Bürger:innen bei allein online übertragenen Sitzungen halte ich derzeit noch für rechtfertigungsbedürftig.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

Leserbrief: Zu Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum… (NVwZ 2021, 187ff.), NVwZ 2021, Heft 5, X

Foto des Leserbriefs

Den Ausführungen der Kollegin Vetter ist beizupflichten. Allerdings sind sicherlich neben juristischen Auflagen und Einschränkungen, die mit dem Wahlrecht kompatibel sind, auch praktische Nachteile von teils erheblichem Ausmaß zu erwarten. Aus Sicht eines Wahlhelfers möchte ich daher zwei Aspekte ergänzen:

Bei Wahlen im Jahr 2020 soll es in einzelnen Wahllokalen zu langen Warteschlangen und -zeiten gekommen sein. Diese sind zwar bedauerlich, aber führen auch nach Ablauf der Wahlzeit (§ 47 I BWO) nicht zum Stimmverlust der Betroffenen. Die Wahlhandlung kann und darf ausdrücklich auch noch nach Ablauf der Wahlzeit vollzogen werden, wenn die Wähler:innen vor 18 Uhr erschienen sind (§ 60 BWO). Diesen Wähler:innen ist also ausreichend Zeit einzuräumen, ohne dass Hektik und ein Verstoß gegen die AHA-Regeln aus diesem Grund geboten wären.

Anders dürfte sich dies in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Klöstern darstellen. Diese durften in der Vergangenheit darauf hoffen als Sonderwahlbezirk durch einen beweglichen Wahlvorstand (§60ff iVm § 8 BWO) aufgesucht zu werden. Angesichts des größeren organisatorischen Aufwandes und des Infektionsrisikos ist zu erwarten, dass hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht und stattdessen auf die Briefwahlmöglichkeit verwiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch faktisch die Wähler:innen nicht abhält vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

Kampf ums Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 16.11.2020

Der Stadt Dinslaken wird Trickserei vorgeworfen

Dinslaken Reinhard Claves und seine Mitstreiter für das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ geben nicht auf. Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde jetzt die schriftliche Begründung eingereicht.

Von Heinz Schild

Noch lange nicht ist in Sachen Hiesfelder Freibad das letzte Wort gesprochen. Robert Hotstegs, Anwalt von Reinhard Claves und seiner Mitstreiter, die das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ initiiert hatten, hat jetzt den nächsten juristischen Schritt für seine Mandanten getan. Nachdem bereits im August Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf eingelegt worden war, das das Bürgerbegehren, welches den Erhalt und die Sanierung des Hiesfelder Bades zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt hatte, wurde nun die schriftliche Begründung des Widerspruchs beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht.

„Kampf ums Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 16.11.2020“ weiterlesen

Kampf für das Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 12.09.2020

Die nächste Instanz

Dinslaken. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens rechnen sich gute Chancen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster aus. Ihr Anwalt stellt in Aussicht, dass sich sonst wohl nie wieder eine Bürgerinitiative auf einen Deal mit der Stadt einlassen.

Von Heinz Schild

Nachdem Reinhard Claves, Mitinitiator des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“, am 28. August Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eingelegt hatte, hat das Gericht am 3. September die Unterlagen des Falles an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung übersandt. „Die Aussichten auf einen Erfolg scheinen sehr gut zu sein und eventuell zu einer Lex Dinslaken zu führen“, so Reinhard Claves, der hofft, aus dem Rechtsstreit gegen die Stadt Dinslaken doch noch als Sieger hervorzugehen.

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte am 14. August sein Urteil in dem Fall gesprochen. Es hatte das Bürgerbegehren, das den Erhalt und die Sanierung des Hiesfelder Freibads zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt und die eingereichte Klage abgewiesen. Allerdings ließ die Kammer eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens hatten dieses 2017 nicht mehr weiterverfolgt, nachdem mit der Stadt Dinslaken der sogenannte Bäderkompromiss ausgehandelt worden war. Der sah vor, dass das Hiesfelder Bad saniert und ausgebaut wird. Auch das Stadtwerkebad Dinamare sollte erweitert werden. Später hieß es dann, das Freibad könne nicht saniert werden, und der Kompromiss wurde von Seiten der Kommune aufgekündigt. Die Freibad-Freunde fühlten sich daraufhin von der Stadt ausgetrickst und zogen vor das Verwaltungsgericht, das die Klage dann allerdings nicht zuließ.

Zwischenzeitlich ist das Urteil den beteiligten Parteien zugestellt worden. Darin begründet die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass das Bürgerbegehren ursprünglich zulässig war und auch durch spätere Beschlüsse des Dinslakener Stadtrates nicht unzulässig geworden sei. Auch sei es möglich gewesen, einen Bürgerentscheid zum Freibad durchzuführen, wie Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Freibad-Freunde vor Gericht vertritt, in einer Stellungnahme darlegt. Der Rat habe das Aus für das Freibad damit begründet, dass es am Ende technisch unmöglich sei, ein Freibad wie von den Bürgern gewünscht zu errichten. Dem sei das Verwaltungsgericht aber nicht gefolgt. Der Rat habe lediglich eine andere Entscheidung über das Betriebs- und Kostenrisiko getroffen. Es stünde den Bürgern aber frei, eine eigene, andere Entscheidung zu treffen. Allerdings stünde der Bäderkompromiss dem Bürgerentscheid heute entgegen.

Auf die Zusage des Bürgermeisters hin hätten die Freibad-Freunde erklärt, das Bürgerbegehren nicht weiter fortsetzen zu wollen. Auch wenn der Bürgermeister sein Versprechen, ein neues Becken bauen zu lassen, später aufgegeben habe, sei den Bürgern der Weg zurück in das Bürgerbegehren verwehrt gewesen, so der Rechtsanwalt weiter. Dass die Freibad-Freunde geltend machten, sie hätten nur unter der Voraussetzung, dass der Bäderkompromiss umgesetzt werde, das Bürgerbegehren ausgesetzt, habe zu keinem anderen Ergebnis des Gerichts geführt.

„Auch wenn die Bürgerinitiative damit in drei Punkten obsiegt hat, unterlag sie im letzten Punkt“, fasst Rechtsanwalt Hotstegs die Entscheidung zusammen. „Im Berufungsverfahren wollen wir deutlich machen, dass eine Rückkehr in das Bürgerbegehrensverfahren möglich ist. Andernfalls dürfte sich nie wieder eine Bürgerinitiative auf einen Deal mit der Stadt einlassen. Das wäre ein Ergebnis, das weder Initiativen noch Verwaltung und Rat glücklich machen könnte. Denn dann müssten alle Verfahren konfrontativ geklärt werden.“

Freibad Hiesfeld – die Berufung ist jetzt eingelegt, Rheinische Post v. 31.08.2020

Nächster Schritt im Rechtsstreit

Dinslaken Die Aktiven kämpfen weiter für das Bürgerbegehren „Pro Freibad“. Am Freitag haben sie Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf eingelegt, jetzt geht es also in die nächste Instanz nach Münster.

„Die Berufung ist eingelegt“, berichtet Reinhard Claves. Sie sei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Freitag, 28. August, übermittelt worden. Claves, einer der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“ und FPD-Kommunalpolitiker, will sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abfinden: Das Verwaltungsgericht hatte das Bürgerbegehren, das  Erhalt und  Sanierung des Hiesfelder Bades zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt und eine Klage auf Zulassung  abgewiesen. Die Kammer ließ aber die Berufung wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Sache“ zu.

„Freibad Hiesfeld – die Berufung ist jetzt eingelegt, Rheinische Post v. 31.08.2020“ weiterlesen

Bürgerbegehren „Pro Freibad“ will Berufung einlegen!, Niederrhein Anzeiger v. 24.08.2020

Freibadverein sammelt Spenden für „Pro Freibad“ Klage am OVG.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden.
Am Freitag, den 14.08.2020, wurde die Klage des Bürgerbegehrens ‚Pro Freibad‘ abgewiesen.

Nachdem der Bürgermeister, Dr. Michael Heidinger, ursprünglich den sogenannten „Bäderkompromiss“ angeboten hatte, hatten die Initiatoren das Verfahren des Bürgerbegehrens ruhend gestellt. Auf die Durchführung des Bürgerentscheids hatten sie, ihrer Auffassung nach, nicht endgültig verzichtet. Sie hatten unter der Voraussetzung, dass u.a. ein neues Becken verbindlich im Freibad Hiesfeld errichtet werde das Bürgerbegehren nur ruhend gestellt.

Nach dem der Bürgermeister und die Ratsmehrheit von dem Versprechen abwichen, wollten die Initiatoren das Bürgerbegehren wiederaufleben lassen, da ja kein versprochener Kompromiss zustande kam.

„Bürgerbegehren „Pro Freibad“ will Berufung einlegen!, Niederrhein Anzeiger v. 24.08.2020“ weiterlesen