Die
Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt
Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit
abgewiesen.
Der
Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle
beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt
worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der
Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den
Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die
Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber
erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten
fachlichen Anforderungen.
Gegen
diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben,
die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht
ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die
erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass
er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten
verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum
Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch
die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die
Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere
Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend
der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl
über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler
Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber
noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des
Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch
ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch
die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.
Auf
die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die
fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt
hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.
Gegen
das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
möglich.