Mehr Demokratie kritisiert zu viele Ablehnungen von Bürgerbegehren, Köln Nachrichten v. 16.06.2016

Seit dem Jahr 1994 gibt es in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, sich mit Bürgerbegehren oder Ratsbürgerentscheiden in die Kommunalpolitik einzumischen. Doch viel zu häufig noch werden solche Anliegen aus formalen Gründen abgelehnt.

Das kritisiert die Initiative Mehr Demokratie e.V., die sich seit vielen Jahren für mehr Bürgerbeteiligung und die dazu notwendigen Instrumente stark macht. In ihrem jüngsten Bericht zu den beiden Beteiligungsinstrumenten Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheid stellen die Autoren dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Kommunen ein eher zurückhaltendes Zeugnis aus.

Das liegt keineswegs an der Müdigkeit der Bürger. NRW ist im Vergleich aller Bundesländer das Flächenland, in denen pro Kommune am häufigsten Bürgerbegehren initiiert werden. Viele direkt-demokratische Initiativen scheitern aber auch an den zahlreichen Hürden, wie die Autoren ihr Urteil zusammenfassen. „Mehr Demokratie kritisiert zu viele Ablehnungen von Bürgerbegehren, Köln Nachrichten v. 16.06.2016“ weiterlesen

Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016

Von Martin Teigeler

  • Verein „Mehr Demokratie“: 2015 waren 12 von 23 Bürgerbegehren in NRW erfolgreich
  • Forderung nach bürgerfreundlicheren Regeln bei der direkten Demokratie
  • Sorge vor Instrumentalisierung der Bürgerbegehren durch Rechtspopulisten

Der Verein „Mehr Demokratie“ fordert eine Modernisierung der direkten Demokratie in NRW. Viele Bürgerbegehren würden von den Kommunen für unzulässig erklärt, da die notwendige Unterschriftenzahl verpasst werde, sagte Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und „Mehr Demokratie“-Mitglied am Donnerstag (16.06.2016) in Düsseldorf. Oft liege dies an formalen Fehlern. Darum wäre es besser, bereits während der laufenden Unterschriften-Sammlung eine rechtsverpflichtende Prüfung durch die Kommune einzuführen. Während es in Niedersachsen eine solche Möglichkeit der Prüfung bereits gebe, liege das Risiko in Nordrhein-Westfalen allein bei den Initiatoren. „Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016“ weiterlesen

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016

Köln, 16.06.2016
Pressemitteilung 20/16

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch
Neuer Bürgerbegehrensbericht von Mehr Demokratie erschienen

Nordrhein-Westfalen ist im Vergleich aller Bundesländer das Flächenland, in denen pro Kommune am häufigsten Bürgerbegehren initiiert werden. Viele direkt-demokratische Initiativen scheitern aber auch an den zahlreichen Hürden. Diese Bilanz zieht die Initiative „Mehr Demokratie“ in ihrem neuen Bürgerbegehrensbericht.

Seit 1994 gab es in NRW 704 Bürgerbegehren und 17 Ratsbürgerentscheide. Während Bürgerbegehren dabei durch das Erreichen eines bestimmten Unterschriftenquorums einen Bürgerentscheid herbeiführen können, muss die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids von einer Zweidrittel-Mehrheit des jeweiligen Gemeinderates beschlossen werden. Möglich sind solche Abstimmungen auf Initiative der Räte aber erst seit 2007.

Die meisten direkt-demokratischen Verfahren gab es in Bayern. Dort fanden von 1995 bis Ende vergangenen Jahres 2.727 Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheide statt. Der Anteil des Freistaats an allen Verfahren macht damit 40 Prozent aus. NRW liegt mit einem Anteil von 10,4 Prozent hinter Baden-Württemberg auf Platz 3. Während in Bayern aber nur 16 Prozent aller Begehren für unzulässig erklärt wurden, waren es in NRW gut 36 Prozent.

„Die Situation hat sich in den letzten Jahren durch eine Verbesserung der Verfahren zwar entspannt, zufriedenstellend ist sie aber nicht“, stellt Rechtsanwalt Robert Hotstegs fest. Der Jurist aus Düsseldorf hat in den vergangenen Jahren immer wieder Bürgerbegehren vor Gerichten vertreten, weil sie für unzulässig erklärt wurden. „Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016“ weiterlesen

Hinweis zur Pressekonferenz: Bürgerbegehrensbericht 2016, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 09.06.2016

Donnerstag, 16. Juni 2016, 11 Uhr
Landespressekonferenz
Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf

2015 war der Anteil erfolgreicher Bürgerbegehren in NRW so hoch wie noch nie. Die direkte Demokratie entwickelt sich. Mehrfach hat der Landtag die Hürden für kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gesenkt. Das wirkt sich aus. Allein vor den Sommerferien finden in Nordrhein-Westfalen noch zwei Bürgerentscheide statt.

Am 16. Juni stellt Mehr Demokratie auf einer Pressekonferenz den neuen Bürgerbegehrensbericht vor. Darin ziehen wir eine Gesamtbilanz der direkten Demokratie vor Ort insgesamt und in NRW unter besonderer Betrachtung der jüngeren Entwicklung.

Wir geben Antworten auf Fragen etwa nach dem Themen von Bürgerbegehren. Welche Bürgerbegehren sind erfolgreich? Was haben die jüngsten Reformen bewirkt und wo gibt es noch Probleme?

„Hinweis zur Pressekonferenz: Bürgerbegehrensbericht 2016, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 09.06.2016“ weiterlesen

„Keine unzulässige Wahlbeeinflussung“, Torgauer Zeitung v. 27.05.2016

von unserem Redakteur Christian Wendt

Torgau/Leipzig. Im Falle der vom Verwaltungsgericht Leipzig abgeschmetterten Wahlanfechtungsklage zur Oberbürgermeisterwahl in Torgau liegt mittlerweile die schriftliche Begründung der 6. Kammer vor. Darauf machte Barth-Anwalt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf aufmerksam. 

Das Verwaltungsgericht hatte am 26. April (TZ berichtete bereits) die Klage des Torgauers Michael Bagusat-Sehrt abgewiesen. Bagusat-Sehrt hatte moniert, dass Stanislaw Tillich als sächsischer Ministerpräsident unzulässige Wahlwerbung für Romina Barth, die damalige CDU-Kandidatin für den OBM-Posten, gemacht habe. Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. 

In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Soweit der Ministerpräsident anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12. Mai 2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene (Romina Barth, Anm. d. Red.) ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem ,politischen Meinungskampf‘ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass einem bei ,Torgau-TV‘ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen {…} Alleine die Verwendung des Begriffs des ,Ministerpräsidenten‘ in einer Anzeige im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 17. Mai 2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12. Mai 2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat.“ {…} „Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17. Mai 2015 im ,SonntagsWochenBlatt‘ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 21. Juni 2015 zu unterlassen.“

Ob Michael Bagusat-Sehrt weitere rechtliche Schritte plant, steht noch nicht fest. Gestern Abend sollte es hierzu eine Beratung mit seinem Anwalt geben, um darüber zu befinden, hatte der Torgauer gegenüber der Heimatzeitung wissen lassen. Das Ergebnis der Besprechung lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. 

Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15

eigene Leitsätze:

  1. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den Bürger vor der Aufsichtsbehörde steht selbstständig neben dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren der Aufsichtsbehörde, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist.
  2. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde dürfen nur die Einspruchsgründe geprüft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Bei § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG handelt es sich um eine materielle Präklusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im behördlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (Fortsetzung der st.Rspr.).
  3. Soweit im konkreten Fall der Ministerpräsident anlässlich einer Veranstaltung eine Wahlempfehlung für die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem „politischen Meinungskampf“ zuzuordnen.
  4. Auch wenn im Verlauf eines TV-Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet wird, muss ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass der Ministerpräsident seine Äußerung auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei als deren Vorsitzender getätigt hat, zumal diese Bezeichnung während des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Die Startgrafik einer Video-Einbettung im Portal Facebook hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft und lässt keinen Schluss darauf zu, „dass hier der Staat aufgetreten ist“. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahmen von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen.
  5. Ein Notar handelt nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf auf der Unterstützungsliste eines Wahlbewerbers angegeben hat. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars ist hier gerade nicht erkennbar.

„Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15“ weiterlesen

Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016

Leipzig/Torgau. Der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs – er vertrat Torgaus Oberbürgermeisterin Romina Barth – war der Erste, der sich am Mittwochvormittag per Erklärung zu Wort meldete: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau entschieden: Die Wahl von Romina Barth ist rechtmäßig.

Michael Bagusat-Sehrt hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Torgau mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. „Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016“ weiterlesen

Oberbürgermeisterin Romina Barth rechtmäßig im Amt bestätigt, CDU Torgau, Pressemitteilung v. 27.04.2016

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Dienstag über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau verhandelt. Die klagende Partei hatte vor allem die Mitwirkung des Sächsischen Ministerpräsidenten, Stanislav Tillich, als unzulässige Wahlbeeinflussung gerügt und somit als Hauptargument der Wahlanfechtung angeführt. Die Entscheidung der Verwaltungsrichter war eindeutig: Die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Torgauer Oberbürgermeisterin in Leipzig vertrat, bewertete den Ausgang des Verfahrens wie folgt: „Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit der Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“. Bereits im August 2015 hatte die zuständige Rechtsbehörde des Landkreises Nordsachsen den Einspruch abgewiesen. Dieser Entscheidung folgten nun auch die Leipziger Verwaltungsrichter und wiesen die Klage ab. Große Erleichterung war auch beim CDU-Stadtverband Torgau zu verzeichnen, der Romina Barth für die Oberbürgermeisterwahl 2015 nominiert hatte. „Wir sind überglücklich, dass die Wahlanfechtung vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte und Romina Barth nun rechtmäßig im Amt der Oberbürgermeisterin bestätigt wurde. Sie, die bereits seit dem Herbst als Amtsverweserin tätig war, kann nun die Geschicke der Stadt Torgau in den nächsten Jahren leiten.“, so die Vorsitzende des Stadtverbandes Cordula Jahn.