Bürgerbegehren: Initiatoren bitten den Landrat, die umstrittene Kostenschätzung anzuordnen
Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens „Neubau Stadtverwaltung“
haben die Düsseldorfer Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft um ein Kurzgutachten zur Frage der Kostenschätzung und der Hemmung der Fristen für das Bürgerbegehren gebeten.
Darin kommt Rechtsanwalt Robert Hotstegs nach Angaben der Initiatoren und Ratsherren Hartmut Hüttemann, Stephan Hoppe und Alexander Senn zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeisterder Stadt Paderborn denInitiatoren zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.
Indem er dies momentan verweigere, unterlaufe er die Aufgabenverteilung zwischen Rat und Bürgermeister. Er überschreite seine Kompetenzen, weil die Frage der rechtlichen Zulässigkeit nämlich alleindurch den Rat beantwortet werden dürfe. Dem Bürgermeister stehe das Recht nicht zu, der Gesetzgeber habe vielmehr der Verwaltung immer, in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zuerteilen. Eine Gesetzesänderung der Gemeindeordnung vom 12. Dezember unterstreiche dies aktuell noch einmal.
Hotstegs: „Diese Kompetenzverteilung ignorieren die Stadt Paderborn
und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister
Rechtsanwälte vollständig, indem sie dem Bürgermeister das Recht
zusprechen, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorab zu
entscheiden und hiervon abhängig zu machen, ob die begehrte
Kostenschätzung erteilt wird oder nicht.“ Ebenso sei es nicht
erforderlich,
dass der Entwurf eines Bürgerbegehrens Alternativen zu seiner eigenen
Fragestellung benenne. Es genüge daher, dass die Initiatoren den
Verzicht auf den Abriss der Verwaltungsgebäude C/Ca fordere.
Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Für ein Bürgerbegehren genügt es,
einen Ratsbeschluss aufheben zu wollen. Der Bürgermeister ist nach der
Gemeindeordnung nicht berufen, über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem
Rat. Deshalb ist die Stadtverwaltung Paderborn verpflichtet in jedem
Fall eine Kostenschätzung zu erteilen. Sie darf
Bürgerbegehren nicht ausbremsen oder verhindern.“
Erteilt die Stadt Paderborn die Kostenschätzung nicht, kann die Erteilung durch die Kommunalaufsicht angeordnet werden. Aus diesem Grund haben die Initiatoren die Kanzlei beauftragt, das Ergebnisdes Kurzgutachtens sowohl Bürgermeister Michael Dreier als auch Landrat Manfred Müller mitzuteilen. Beiden Behörden liegt das Gutachten seit dem 13.Dezember vor. Der Landrat ist zuständige unterestaatliche Kommunalaufsichtsbehörde und ist gebeten worden, die Erteilung der Kostenschätzung anzuordnen.
Die Stadt Paderborn ließ gestern mitteilen, dass sie die Stellungnahme prüfe. Es gebe aber derzeit keinen Anlass, seine Haltung zu ändern. Die ihr zu Grunde liegende Rechtsauffassung sein seitenseiner renommierten Kanzlei eindeutig bestätigt worden. Die Auffassung der Kanzlei Hotstegs gehe aus der Sicht der Stadt an der Problematik vorbei.