leer laufende Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 22.11.2019, Az. 3d B 1064/16.O

Mit Disziplinarverfahren lässt sich nach dem Gesetz kein Geld verdienen. So kann man wohl eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf den Punkt bringen. In einer seltenen Konstellation hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Kosten für einen Bevollmächtigten (eine Rechtsanwaltskanzlei) durch die Gegenseite zu erstatten waren. Zwar lautet der Beschluss des Senats vom 26.10.2016 in der gleichen Sache „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“ Mit der aktuellen Entscheidung darf sich die Antragsgegnerin aber gleichwohl freuen: die Kosten werden nämlich schlicht nicht festgesetzt. Dreimol Null es Null, bliev Null.

Zum rechtlichen Hintergrund:

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Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Maßnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine Kürzung der Bezüge angemessen?

In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Maßnahmebemessung auf.

Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorwürfen für nicht maßnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.

Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.

Schließlich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner mündlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

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keine vorläufige Dienstenthebung bei absehbarer Versetzung in den Ruhestand, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 13.11.2019, Az. DG-3/2019

(C) Landgericht Düsseldorf

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ist erstinstanzlich für Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zuständig. Dabei kommen sowohl speziell richterdienstrechtliche Vorschriften wie aber auch allgemeine Vorschriften des Disziplinarrechts zur Anwendung.

Im Mittelpunkt des vorliegenden Beschlusses steht die schlichte Vorschrift des § 38 LDG NRW:

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden […] wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden […] wird.

(3) Die nach § 81 zuständige Stelle kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

[…]

Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, dass der betroffene Richter wegen anhaltender Dienstunfähigkeit absehbar wohl in den Ruhestand versetzt werden soll. Daher sei kein Raum für eine vorläufige Dienstenthebung, weil das Verfahren dann nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (hier: Richterdienstverhältnis) abziele, sondern auf die Aberkennung des Ruhegehalts nach Versetzung in den Ruhestand.

Fehlt es dann aber an der vorläufigen Dienstenthebung, darf auch kein Einbehalt der Bezüge angeordnet werden, auch hierfür wäre ohnehin erneut die Entfernung des aktiven Richters, nicht aber die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich.

Schließlich – das musste das Dienstgericht aber weder prüfen, noch bewerten – dürfte in einer derartigen Situation wohl auch kein Raum für einen Einbehalt des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 LDG NRW verbleiben, denn derzeit ist der Richter gerade noch im aktiven Dienst, frühestens mit Wirksamwerden der Versetzungsverfügung dürften die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Auch für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – wenn der Richter kein Einverständnis erteilt – gem. § 91 Abs. 2 LRiStaG NRW die Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über die Zulässigkeit der Versetzung einzuholen.

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Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
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Nichtzulassung einer Revision im baden-württembergischen Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.06.2017, Az. BVerwG 2 B 84.16

Im Rahmen eines älteren Verfahrens unserer Kanzlei haben wir seinerzeit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sehr umfänglich mit unserer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen.

Die Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg, hat aber eine Vielzahl von Detailsfragen zum Landesdisziplinarrecht in Baden-Württemberg klären können.

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Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018

Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge.

Daneben machte er auch die Besorgnis der Befangenheit gegen die weiteren Mitglieder der Disziplinarkammer geltend, weil sich diese mit dem „überbesetzten“ Beschluss Entscheidungsbefugnisse angemaßt hatten, die ausdrücklich dem Wortlaut des kirchlichen Disziplinargesetzes widersprachen.

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Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 26.09.2019

::: Pressemitteilung 6/2019 :::

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW

Samstag, 07.12.2019, ab 9.00 Uhr, 4 Zeitstunden Fachanwalt Verwaltungsrecht, Meliá Düsseldorf

Düsseldorf. Anfang 2019 trat die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zunächst einfachgesetzlich geregelt, dann in der Landesverfassung abgesichert. Erstmalig besteht nun die Möglichkeit Landesgrundrechte und grundrechtsgleiche Rechte vor dem neuen „Bürgergericht“ geltend zu machen. Die Entscheidungen aus 2019 geben Auskunft über Fallstricke und Hürden, Prozessrisiken und Kosten.

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Befangenheit einer Beamtenbeisitzerin, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 17.07.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit kommen statistisch selten vor.

Nachdem wir u.a. bereits über eine – aus unserer Sicht richtige – Ablehnung einer Beamtenbeisitzerin im kirchlichen Disziplinarverfahren (Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05) und über die – aus unserer Sicht falsche – Ablehnung eines Vorsitzenden Richters im kirchlichen Disziplinarverfahren (Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018) berichtet haben, hat in der vergangenen Woche nun der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts – richtigerweise – eine Beamtenbeisitzerin ausgeschlossen. Ausschlaggebend war dort, dass sie selbst Mandantin in einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltskanzleien ist. Hierdurch könnte jedenfalls der Eindruck entstehen, dass sie nicht unparteiisch entscheiden würde. Dieser Eindruck genügt, sie vom weiteren Verfahren auszuschließen. Es wird ein Ersatzbeisitzer berufen.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Die Beamtenbeisitzerin F. wird von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beamtenbeisitzerin F. hat durch Schreiben vom 27. Juni 2019 nach §§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 48 ZPO Verhältnisse angezeigt, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Diese Maßstäbe gelten gem. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 42 ff. ZPO auch für Beamtenbeisitzer.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Gesichtspunkte Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 C 1.17—, juris Rn. 3.

Dies ist bei nahen persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen (Beziehungen) zum Prozessvertreter einer Partei der Fall.

Vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13.

Solches hat die Beamtenbeisitzerin in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2019 dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie selbst in anderer Sache von dem Prozessvertreter der Beklagten vertreten wird. Dies begründet die Besorgnis, der Beamtenbeisitzerin werde möglicherweise die nötige Unbefangenheit bei der Befassung mit dem Streitfall schwerfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).


„Stundensatz am unteren Ende der Branchenüblichkeit“, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4/17

(C) Landgericht Düsseldorf

Im Nachgang zu Mandatsverhältnissen zu unserer Kanzlei stellt sich gelegentlich die Frage, ob die mit uns vereinbarten Honorare angemessen sind und waren. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wird herausgestellt, dass weder unsere Stundensätze, noch die abgerechnete Tätigkeit sich als überzogen darstellen. Im Gegenteil betont das Gericht, dass in Düsseldorf durchaus mehr als doppelt so hohe Stundensätze gerichtsbekannt seien. „„Stundensatz am unteren Ende der Branchenüblichkeit“, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4/17“ weiterlesen

keine Befangenheit bei bloßer Wiedergabe von Disziplinarvorwürfen, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 09.04.2019, Az. DG-3/2018

(C) Landgericht Düsseldorf

Der Antrag des Antragstellers vom 31.01.2019, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A., den Rechtsanwalt B. und die Richterin am Verwaltungsgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gem. §§ 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 – 49 ZPO entsprechend. Gem. § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist dabei unerheblich.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018, 1 WB 12/17.

Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 9 B 26/18; BVerwG Beschluss vom 12.06.2018, Az. 9 B 4.18; BVerfG, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 2 BvR 1674/06.

Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 9 B 26/18; BVerwG Beschluss vom 06.11.2017, Az. 8 PKH 3/17.

Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007, 1 BvR 1273/07, juris Rn.10 f.; BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008, Az: 2 B 77/07, juris Rn. 6.

Die an dem Beschluss beteiligten Richter haben sich gemäß §§77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 3 ZPO dienstlich zu dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers geäußert.

2. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren nicht begründet. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Gericht in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entschieden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 15.01.2019 eine Auflistung der im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe enthält. Ausdrücklich bezieht sich die Auflistung der Vorwürfe auf den Verlauf des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass dort erwähnte Vorwürfe mitnichten als endgültig geklärt und bestätigt angesehen werden.

Ebenfalls nicht haltbar ist der Einwand des Antragstellers, das Gericht habe in dem Beschluss vom 15.01.2019 den aus den Akten ersichtlichen Inhalt in ‚unerträglicher Weise verfälscht‘. Es trifft zu, dass die Disziplinarvorwürfe 7 und 11 in der Zwischenzeit nach § 19 Abs. 2 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden wurden. Grund hierfür war indes nicht, wie der Antragsteller behauptet, dass diese Vorwürfe ‚ihrem Gegenteil nach feststehen‘, sondern, dass sie für die Art und Höhe der erwarteten Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Im Übrigen geht das Dienstgericht in dem Beschluss vom 15.01.2019 auch nicht davon aus, dass diese Vorwürfe bewiesen sind, sondern erwähnt lediglich, dass sie in den Erweiterungsverfügungen vom 08.05.2015 und vom 03.03.2015 enthalten waren.

Schließlich war es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht notwendig, seine Auseinandersetzung mit den Disziplinarvorwürfen im Einzelnen in dem Beschluss vom 15.01.2019 noch einmal in aller Breite darzustellen. Aus dem Fehlen einer solchen Darstellung lässt sich nicht darauf schließen, das Gericht habe von den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis genommen und unterliege deswegen der Befangenheit. Zu entscheiden war vorliegend über eine – einstweilige -Abordnung des Antragstellers an ein anderes Gericht nach § 79 LRiStaG. Das Gericht begründet die Notwendigkeit dieser Maßnahme damit, dass sie geeignet und gleichzeitig notwendig ist, um eine weitere Auseinandersetzung des Antragstellers mit anderen Personen, namentlich mit der Richterin am Amtsgericht D. und der in F. ansässigen Rechtsanwältin E., die eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb am Amtsgericht F. darstelle, zu unterbinden. Die Stellungnahmen des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren geben indes keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Gefahr ausgeräumt sei; im Gegenteil lässt seine dortige extensive Schilderung des nach seiner Ansicht ’speziellen F’er Klimas‘ und seine aufrechterhaltene Kritik an dem Verhalten der Richterin am Amtsgericht D. – vorbehaltlich einer endgültigen rechtlichen Bewertung dieses Verhaltens – darauf schließen, dass Konfliktpotential weiterhin vorhanden ist. Insofern gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass Gericht habe die Schriftsätze des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen.

Nach alldem beruht die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis der Befangenheit einzig darauf, dass das Gericht eine andere Rechtsansicht vertritt als der Antragsteller. Dies begründet jedoch in Regel keine Besorgnis der Befangenheit, nach dem Vorgesagten war diese auch nicht ausnahmsweise anzunehmen; insbesondere sind dem Beschluss nach dem Vorgesagten weder irrige Rechtsansichten noch Willkür zu entnehmen. Insofern war das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückzuweisen.

Es ergeht keine gesonderte Kostenentscheidung, da es sich um Kosten des zugrundeliegenden Rechtsstreits handelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (§§ 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 146 Abs. 2 VwGO)