ein Einhorn für die IHK | Pressemitteilung 2021-05

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Düsseldorfer Wirtschaft wählt ihr Parlament neu – Vollversammlung als Anwalt der Wirtschaft

Düsseldorf. Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl Fahrt aufnimmt, hat in dieser Woche der offizielle Abstimmungszeitraum für die Wahl zur Vollversammlung der IHK zu Düsseldorf bereits begonnen. Denn auch die Wirtschaft wählt ihre eigene Vertretung. Das sogenannte „Parlament“ der Region Düsseldorf/Mettmann heißt Vollversammlung und versteht sich als Anwalt der örtlichen Unternehmen. Auch ein „echter“ Rechtsanwalt kandidiert in diesem Jahr. Der Unternehmer Robert Hotstegs (42) erklärt, was ihn besonders motiviert.

„Für viele Unternehmer:innen ist die IHK oft unbekannt oder unbequem. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, der Beitrag auch. Das ist beim ersten Kennenlernen vielleicht kein Sympathiepunkt für die Industrie- und Handelskammer.“, schmunzelt er. „Aber die IHK übernimmt viele wertvolle Aufgaben, von Ausbildung und Prüfungen über Gründungsberatung, Zoll- oder Umweltangelegenheiten. Die Bandbreite ist immens groß. Das ist ein riesiges Servicepaket für unsere Unternehmen.“

Einhörner in der IHK

Genau deshalb will er selbst mitgestalten und Brückenbauer in der kommenden Wahlperiode sein. Robert Hotstegs ist geschäftsführender Gesellschafter einer Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft. „Wir sind so etwas wie die Einhörner in der IHK. Freiberufler:innen, die eigentlich eine eigene Kammer haben, aber eben auch als Doppelmitglied der IHK angehören.“ Das sei von großem Nutzen für beide Seiten. Denn die freien Berufe könnten ihren Sachverstand und ihre Erfahrung einbringen, auch noch stärker mit ihren Netzwerken vernetzen.

Der Hashtag #starkeStimmeIHK sei dann hoffentlich bald schon keine leere Floskel, sondern mit neuem Inhalt und neuen wie erfahrenen Vertreter:innen gefüllt. Die IHK-Wahl findet bis zum 20.09.2021 statt. Im November tag die erste Vollversammlung mit 94 neugewählten Mitgliedern.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

vorläufige Dienstenthebung einer Richterin statt Mentoring, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 21.07.2021, Az. DG-12/2020

(C) Landgericht Düsseldorf

Eigene Leitsätze:

  1. Zulässiger und begründeter Antrag auf vorläufige Dienstenthebung einer Richterin am Amtsgericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 LRiStaG NRW, § 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.
  2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit der Antragsgegnerin und die von ihr hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde.
  3. Ist es in der Vergangenheit – ohne dass es auf die Frage der Vorwerfbarkeit und des Verschuldens ankommt – in über 50 Straf- und Familiensachen zu irregulären Verfahrensabläufen gekommen und hat die Betroffene u.a. Versäumnisse und in über 13 Verfahren Rückdatierungen, sowie eine diagnostizierte Impulskontrolle und einen Verlust der Steuerungsfähigkeit eingeräumt, liegt ein besonderer rechtfertigender Grund vor. Die Vielzahl der eingeräumten Fälle hat auch die Schwelle einer hinnehmbaren Schlechtleistung im Einzelfall überschritten.
  4. Ein Mentoring einer Richterin am Amtsgericht, das die Art und Weise richterlicher Dienstausübung gestaltet, ist problematisch. Jede kontinuierliche inhaltliche Kontrolle nach der Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren oder nach der Absetzung von Entscheidungen, würde eine unzulässige Ausübung von Dienstaufsicht darstellen. Weder kann eine Richterin auf ihre richterliche Unabhängigkeit verzichten, noch darf den Rechtsuchenden entgegen Art. 97 Abs. 1 GG die Rechtsprechung durch eine derart kontrollierte Richterin „angeboten“ werden.
  5. Die Abordnung durch das Dienstgericht käme grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vorläufigen Dienstenthebung in Betracht. Allerdings ist die Abordnung aus disziplinarischen oder anderen dienstlichen Gründen eine Entscheidung des Dienstherrn. (Abgrenzung § 81 Abs. 2 LRiStaG NRW zu Abs. 1)
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Standpunkt: Mehr VwGO wagen, NJW-aktuell 31/2021, S. 15

Die große BRAO-Reform belässt die Anwaltsgerichte in ihrer bisherigen Form. Sie erhalten neue Zuständigkeiten für die Berufspflichtenverstöße von Berufsausübungsgesellschaften. In ihrer Brust schlagen aber weiterhin zwei Herzen: Sie haben die anwaltsgerichtlichen Verfahren nach der StPO, die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach der VwGO zu bearbeiten. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht mehr.

[…]

Der vollständige Beitrag ist im Heft NJW 31/2021 erschienen.

StA sieht Verdacht auf Rechtsbeugung: Erneute Durch­su­chung beim Fami­li­en­richter des AG Weimar, lto.de v. 30.06.2021

von Tanja Podolski

Bei einem Familienrichter vom AG Weimar und weiteren acht Zeugen, darunter ein Richterkollege, wurde erneut an Dienst- und Privatanschriften durchsucht. Derweil hat das BVerwG entschieden, dass die FamG für § 1666 BGB zuständig sind.

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erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

Keine Disziplinarmaßnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz in Trier

Disziplinarverfahren sollen keine Endlosgeschichte werden, insbesondere nach Ablauf der Tilgungs- und Verjährungsfristen dürfen auch nicht etwa alte Disziplinarvorwürfe genutzt werden, schikanöse beamtenrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Hieran scheiterten nun eine Versetzung und eine Teilabordnung eines Lehrers, die die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz erlassen hatte. Obwohl die schriftlichen Begründungen keinen Bezug auf die verjährte Disziplinarmaßnahme nahmen, stand ihnen auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Trier der Sanktionierungswunsch der Behörde gleichsam auf die Stirn geschrieben. Ein seltener Fall, indem das Gericht die Behörde mit deutlichen Worten rügt, dass sie unlautere wahre Motive hatte und diese verschleiert hat.

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online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vor­stands­wahl der RAK Düs­sel­dorf, lto.de v. 08.12.2020

von Pia Lorenz

Fast die Hälfte des Vorstands der Anwaltskammer Düsseldorf ist heute nicht mehr im Amt. Der BGH bestätigte: Nun-Ex-Präsident Herbert Schons hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Es ist das Ende eines Kleinkriegs, und das einer Ära.

Der Anwaltssenat am Bundesgerichtshof (BGH) hat nach der mündlichen Verhandlung am Montag noch abends sein Urteil verkündet: Die Wahl von 13 der 15 im Jahr 2017 gewählten Vorstandsmitglieder der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer (RAK) ist ungültig, die Anwältinnen und Anwälte sind mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Amt (AnwZ (Brfg) 19/19).

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leer laufende Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 22.11.2019, Az. 3d B 1064/16.O

Mit Disziplinarverfahren lässt sich nach dem Gesetz kein Geld verdienen. So kann man wohl eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf den Punkt bringen. In einer seltenen Konstellation hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Kosten für einen Bevollmächtigten (eine Rechtsanwaltskanzlei) durch die Gegenseite zu erstatten waren. Zwar lautet der Beschluss des Senats vom 26.10.2016 in der gleichen Sache „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“ Mit der aktuellen Entscheidung darf sich die Antragsgegnerin aber gleichwohl freuen: die Kosten werden nämlich schlicht nicht festgesetzt. Dreimol Null es Null, bliev Null.

Zum rechtlichen Hintergrund:

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Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Maßnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine Kürzung der Bezüge angemessen?

In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Maßnahmebemessung auf.

Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorwürfen für nicht maßnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.

Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.

Schließlich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner mündlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

„Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O“ weiterlesen