Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz noch im Juli 2009 entschieden hatte, dass nicht beanspruchter Urlaub von Beamten nicht in Form einer Entschädigung auszahlbar ist ( siehe unser Artikel ), hat das Arbeitsgericht Düsseldorf nun in seinem bislang unbekannten Urteil vom 05.11.2009 (Az. 6 Ca 560/09) eine völlig andere Richtung eingeschlagen. Es hat darin hat die Frage, ob Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 7 RL 2003/88/EG fallen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH eindeutig bejaht. „Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)“ weiterlesen

Evangelische Kirche beschließt umfassende Reformen im Beamten- und Verwaltungsrecht

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat Ende Oktober umfassende Änderungen des kirchlichen Beamten- und Verwaltungsrechts beschlossen. So wurden zahlreiche Entwicklungen des staatlichen Rechts nun auch auf die knapp 22.000 evangelischen Kirchenbeamten erstreckt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anhebung der Regelaltersgrenze für den Ruhestand auf 67 Jahre, die Schaffung eines vollständig neuen Disziplinargesetzes (DG.EKD), sowie ein neues Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD).
„Evangelische Kirche beschließt umfassende Reformen im Beamten- und Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Stellenbesetzung: Stadt erleidet Gerichtsschlappe, Rheinische Post vom 21.10.2009

von Jörn Tüffers

Die Stadt hat vor Gericht eine Niederlage bei einer strittigen Stellenbesetzung erlitten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Besetzung mit Silke Vogelbusch als Leiterin des Schulverwaltungsamts als „willkürlich und rechtswidrig“ bezeichnet. Dies teilte gestern Rechtsanwalt Henning Obst mit. Er vertritt Thomas Eberhardt-Köster, den stellvertretenden Leiter des Garten- und Friedhofsamts. Eberhardt-Köster hatte gegen die Stellenbesetzung geklagt: Vogelbusch habe sich auf die Ausschreibung gar nicht beworben und zudem keine Leitungserfahrung. Ende März hatte er vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht erhalten. Gegen dieses Urteil hatte die Stadt Berufung eingelegt. „Stellenbesetzung: Stadt erleidet Gerichtsschlappe, Rheinische Post vom 21.10.2009“ weiterlesen

Keine Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub eines Beamten?

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte kürzlich -unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Nichtverfallbarkeit von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil vom 20.1.2009, C-350/06 und C-520/06)- darüber zu entscheiden, ob Urlaub von Beamten, der nicht angetreten werden konnte, verfällt. Das VG Koblenz fällte sein Urteil am 21.07.2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 1253/08.KO. Bislang liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. Es gibt jedoch eine Pressemitteilung des VG Koblenz vom 10.08.2009 (Nr. 36/09 ), die folgenden Inhalt hat: „Keine Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub eines Beamten?“ weiterlesen

„Du sollst nicht Äpfel und Birnen miteinander vergleichen!“, Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2009, Az. 13 L 772/09

Bei allen Konkurrentenschutzentscheidungen muss mithin darauf geachtet werden, dass gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Sonst ist es möglich, mit gerichtlicher Hilfe das Ergebnis des Auswahlverfahrens erfolgreich anzugreifen und die Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern, bis die Behörde eine neue Beförderungsentscheidung unter „Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes“ trifft.

Im Konkurrentenschutz gilt ein strenger Vergleichsmaßstab. Der Beschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 10. September 2009 gibt zunächst die allgemeinen Auswahlkriterien für die Beamtenbeförderung und für die Verteilung von Beförderungsstellen wieder. Dabei werden die maßgeblichen Grundsätze referiert, nach denen die Verwaltungsgerichte solche Konkurrentenschutz-Entscheidungen der Behörden beurteilen und ggf. „anhalten“ müssen. Das Gericht kann zwar nicht einem anderen Konkurrenten die Stelle zuteilen, kann aber verhindern, dass dem von der Behörde vorgesehenen Bewerber die Urkunde ausgehändigt wird, wenn die Beförderung rechtsfehlerhaft ist. „„Du sollst nicht Äpfel und Birnen miteinander vergleichen!“, Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2009, Az. 13 L 772/09“ weiterlesen

Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09

Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur sogenannten Wartefrist bei Konkurrentenstreigkeiten ist noch nicht abgeschlossen. Bekanntlich eröffnen die Gerichte die Möglichkeit, im Beamtenbereich gegen die Ernennung von Konkurrenten im Wege der Einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerde des unterlegenen Stellen-Bewerbers zum Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes möglich. Während bis zum Sommer 2007 für alle mit der Materie des Konkurentenschutzes befassten Gerichte und Juristen als gesicherter Rechtsgrundsatz auf der Basis des § 152 VwGO feststand, dass nach der Zustellung der OVG-Beschwerdeentscheidung die Urkundsaushändigung an den im Auswahlverfahren und in der fachgerichtlichen Überprüfung erfolgreichen Bewerber erfolgen kann, wurde im Jahre 2007 erstmalig durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine weitere „Abwartefrist“ vorausgesetzt. „Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09“ weiterlesen

Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts – je nach ihrem Dienstgrad – bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden. „Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig“ weiterlesen

Justizministerin nimmt zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug entgegen

Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter hat heute in Wuppertal den zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug Nordrhein-Westfalen, Rolf Söhnchen, entgegengenommen.

„Ich freue mich, dass die bundesweit einmalige Institution eines Ombudmanns für den Justizvollzug mittlerweile breite Anerkennung gefunden hat“, sagte die Ministerin in der Justizvollzugsschule des Landes. Dies zeige sich beispielhaft nicht nur an der um rund zehn Prozent gewachsenen Zahl der Eingaben von Bediensteten, sondern auch im persönlichen Umgang des Ombudsmanns mit ihnen, ihren Personalräten und den Gefangenenvertretern. „Herrn Söhnchen sowie seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bin ich für ihre verdienstvolle Arbeit sehr dankbar“, betonte die Ministerin. „Justizministerin nimmt zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug entgegen“ weiterlesen

„Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ – Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu wichtigen beamtenrechtlichen Fragen in überraschender Eindeutigkeit Stellung bezogen.

Zugrunde lag der leider häufig vorkommende Fall, dass nach dem Ende einer Partnerschaft der „verlassene“ Partner Beschwerden gegen den anderen bei den Behörden bzw. dem Dienstherren einreicht, um diesem zu schaden. Werden dabei aus der Luft gegriffene Vorwürfe in den Raum gestellt, muss man dies als Rachefeldzug oder wie das OVG es tut als „Denunziation “ des Beamten. Im vorliegenden Fall ging die Denunziation durch die frühere Lebensgefährtin bis weit unter die Gürtellinie. Die ehemalige Lebensgefährtin warf dem betroffenen Beamten (obendrein ein Lehrer!) vor, er sei „ sexsüchtig “ gewesen, habe Sexpartys aufgesucht und Vorlieben für „bestimmte Sexualpraktiken“ gehabt. Einmal habe sie auch Fotos von sehr jungen Mädchen auf einem Rechner des beschuldigten Beamten gesehen. Ohne konkretere Angaben zum Alter der Mädchen machen zu können sprach sie von gespeicherter „Kinderpornografie“. Einer Kollegin gegenüber habe ihr „Ex“ auch einmal im Karneval eine anzügliche Bemerkung gemacht. Diese Kollegin sei als „Cowgirl“ zu einer Faschingsfeier erschienen und der frühere Partner habe sie anzüglich gefragt, „darf ich dein Hengst sein?“. „„Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ – Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09“ weiterlesen