Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 01.04.2016

::: Pressemitteilung 3/2016 :::

Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten?
Schwierigkeiten im Landesamt für Besoldung und Versorgung – Petition im Landtag anhängig

Düsseldorf. Der gute Beamte sorgt vor. Er plant für das Alter und schließt eine Riesterrente ab. Das geschieht vielfach, auch in NRW. Das böse Erwachen für Landesbeamte erfolgt oftmals erst viele Jahre später: wenn nämlich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rückwirkend Zulagen aberkennt. Grund dafür sind offenbar fehlerhafte Bearbeitungen im Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf. Aus Sicht der Beamten wirkt das wie Sabotage. Daher muss sich nun auch der Landtag mit einer Petition zu dem Thema befassen. (Az. I.3/16-P-2016-13321-00) „Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03“ weiterlesen

„Arbeite mit Gott, aber flott!“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 24.03.2016, Az. 0134/1-2016

Auch gegen Kirchenbeamte und gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“

Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun wohl zum ersten Mal ein Kirchengericht über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden gehabt. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland hat dem Antrag, der durch uns vertreten wurde, stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Wörtlich führt die Disziplinarkammer aus (Unterstreichungen im Original):

1. Der Antragsgegnerin wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innerhalb derer das gegen den Antragsteller mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

2. Die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n de:

1.    Der Antragsteller war seit dem 1. April 1989 – zuletzt in einer Planstelle als Kirchenverwaltungs-Amtsrat (A 12 mit Amtszulage) – im Dienst des Verbandes A. tätig.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wurde ihm ein Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 zur Stellungnahme zugeleitet, wonach im Zusammenhang mit mutmaßlichen Dienstvergehen im Rahmen seiner Amtsführung […] ein Disziplinarverfahren gemäß § 24 Absatz 1 DG.EKD i.V.m. § 3 Absatz 1 DG.EKD und § 32 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) eingeleitet worden ist. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen gegen §§ 18, 20, 21 Absatz 1 und 2 KBG.EKD verstoßen zu haben. Bezüglich des konkreten Inhaltes dieser Vorwürfe wird auf die den Beteiligten bekannte Anlage zum Schreiben vom 30. Juni 2014 Bezug genommen (zu vgl. BI. 33 ff. d. A).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2014 erhielt der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. August 2014 äußerte er sich für diesen umfassend zu den Vorwürfen und stellte Beweisanträge zur Entlastung seines Mandanten.

Weil der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2015 weder einen Abschluss noch einen wesentlichen Fortgang des Disziplinarverfahrens feststellen konnte, wandte er sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 2016 – per Fax eingegangen am selben Tag und postalisch am 12. Januar 2016 – mit dem Antrag an die Kammer, gemäß § 66 DG.EKD eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

II.    Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD ist gemäß § 4 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. Januar 2015 seit dem 1. Januar 2016 örtlich und sachlich für die im Geschäftsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland anfallenden gerichtlichen Disziplinarsachen zuständig.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war das eingeleitete Disziplinarverfahren bereits mehr als 18 Monate anhängig. Es war bislang auch nicht mit Blick auf eine strafrechtliche Überprüfung der Vorwürfe gemäß § 29 DG.EKD ausgesetzt, so dass die sich aus dem in § 8 DG.EKD verankerten Beschleunigungsgebot ergebende Regelfrist von 12 Monaten zum Abschluss erheblich überschritten ist. Die Kammer hat der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, die außergewöhnlichen Gründe darzulegen, die zu dieser erheblichen Verzögerung geführt haben. Die dazu mit Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 22. Februar 2016 und 21. März 2016 mitgeteilten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweisdokumenten aus dem Geschäftsbereich des Verbandes A. vermögen nach Ansicht der Kammer diese Verzögerung in keiner Weise zu rechtfertigen. Hinsichtlich der sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Pflichten der Disziplinarbehörden schließt sich die Kammer der mit Rechtsprechung belegten Argumentation des Antragstellers vollumfänglich an, wobei sie einen besonderen Hinweis auf die sich aus der bisherigen Verfahrensdauer ergebende persönliche Belastung für den inzwischen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig im Ruhestand befindlichen Kirchenbeamten erteilt. Da sich für die Kammer bei einer vorläufigen Bewertung des Verfahrensstandes auch kurzfristig ein Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht abzeichnet, hat sie nunmehr eine Frist von sechs Monaten bestimmt, innerhalb derer die Disziplinarbehörde – gegebenenfalls auch mit zusätzlicher organisatorischer Unterstützung – das Disziplinarverfahren unbeschadet der sich aus § 66 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Absatz 2 Satz 3 bis 5 DG.EKD ergebenden Möglichkeiten der Fristverlängerung spätestens abzuschließen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Absatz 1 und 3 DG.EKD i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Land NRW muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 14.03.2016, Az. 1 K 3788/14

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom heutigen Tag die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt, mit der die Bewerbung eines Mannes auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt worden ist. „Land NRW muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 14.03.2016, Az. 1 K 3788/14“ weiterlesen

Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist aber häufig „wohin“ die Versetzung erfolgt. Das Kirchliche Verwaltungsgericht Sachsen hat in einer aktuellen Entscheidung nun festgestellt, dass die Versetzung vorrangig auf eine andere Stelle – auch gegen den Willen des Pfarrers – zu erfolgen hat. Insbesondere darf sie nicht automatisch in den Wartestand erfolgen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist in der ersten Instanz bereits unanfechtbar. „Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015“ weiterlesen

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2016

::: Pressemitteilung 1/2016 :::

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s …
Ansprechpartner für Medien zum Verfassungs-, Verwaltungs-, Beamten- und Kommunalrecht

Düsseldorf. Auch im neuen Jahr möchten wir Ihnen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Bitte kontaktieren Sie uns bei Bedarf:

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Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Mediator

Tel.: 0211/497657-16
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Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich, Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 46.13, Pressemitteilung v. 10.12.2015

Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. „Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich, Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 46.13, Pressemitteilung v. 10.12.2015“ weiterlesen

Schwerbehinderung bei Pfarrern: Nur Gottes Lohn und warme Worte, lto.de v. 21.12.2015

von Tanja Podolski

Wird ein Pfarrer im Laufe seines Berufslebens behindert, tut er gut daran, einen Grad von 50 Prozent zu erreichen. Darunter ist er von den Regelungen zum Arbeitsschutz für Behinderte nicht erfasst. Ein Geistlicher wehrt sich jetzt.

Eine Sonderregelung für Pfarrer

Für Pfarrer gibt es ganz eigene Verordnungen und besondere Regelungen. Manchmal ist das eine feine Sache, wie etwa spezielle Urlaubsverordnungen Geistlichen bis zu 44 Urlaubstage garantiert. Mit einer Sonderregelung im Sozialgesetzbuch IX (SGB) sieht das anders aus. In § 73 SGB IX ist der Begriff des Arbeitsplatzes definiert – und darunter fallen nach Abs. 2 Nr. 2 keine Stellen, auf denen „Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften“ beschäftigt werden. Auf die Regelung des § 73 SGB IX verweist wiederum § 2 SGB IX, in dem eine Behinderung überhaupt definiert ist – und eigentlich soll es in § 73 um die Zählung von Arbeitsplätzen gehen, damit die Höhe der Ausgleichszahlung für Unternehmen berechnet werden kann, falls diese nicht genug Arbeitsplätze für Behinderte vorhalten. „Schwerbehinderung bei Pfarrern: Nur Gottes Lohn und warme Worte, lto.de v. 21.12.2015“ weiterlesen

Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Revisionsverfahren entschieden.

Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. „Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14“ weiterlesen

Nicht behindert genug? Sozialrecht gilt nicht komplett für Pfarrer | Dienstrecht | Pressemitteilung 2015-08

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.12.2015

::: Pressemitteilung 8/2015 :::

Nicht behindert genug? Sozialrecht gilt nicht komplett für Pfarrer
Düsseldorfer Fachanwälte betreiben Klage gegen Ungleichbehandlung

Düsseldorf/Chemnitz. Pfarrerin oder Pfarrer zu sein ist kein Beruf wie jeder andere. Das verrät bereits ein kurzer Blick auf die ungewöhnlichen Arbeitszeiten, die von 0-24 Uhr reichen können und gerne am Sonntag liegen. Ebenso sind die Arbeitsinhalte mit Themen von Geburt bis Tod sicherlich etwas Besonderes. Dennoch: die Geistlichen verdienen mit ihrem Beruf ihren Lebensunterhalt. Sie ernähren sich und ihre Familie, sie zahlen Miete und Lebenshaltungskosten. Aber das deutsche Sozialrecht sagt, dass Pfarrer keinen Arbeitsplatz im Rechtssinne hätten. Und damit entsteht plötzlich eine Schutzlücke für behinderte Geistliche. Bei dem Sozialgericht Chemnitz ist nun eine aktuelle Klage hierzu anhängig (Az. S 28 AL 757/15). „Nicht behindert genug? Sozialrecht gilt nicht komplett für Pfarrer | Dienstrecht | Pressemitteilung 2015-08“ weiterlesen

keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich gemacht, dass das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Disziplinarverfahren gelten. Dies hatte vorliegend das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen missachtet. Das Gericht hatte im konkreten Fall die Verfehlungen des Beamten als gravierendes Dienstvergehen eingestuft, ohne dass die Würdigung der Erschwerungsgründe für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar war. Nun muss sich der Senat in Münster erneut mit dem Verfahren befassen. „keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13“ weiterlesen