Der Fall Rainer Wendt: Es geht nicht nur um zu viel Beam­ten­sold, lto.de v. 06.03.2017

Rainer Wendt hat jahrelang Polizistensold bezogen, aber nur Gewerkschaftsarbeit gemacht. Dass er nun in Ruhestand geht, ändert nichts an den offenen Fragen: zum Beamten-, zum Disziplinar-, vielleicht gar zum Strafrecht, meint Robert Hotstegs.

Rainer Wendt gilt als kompromissloser Verfechter von „Law and Order“. Gegen sein Image als harter Hund hat der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) nichts einzuwenden. „Ich finde es schon richtig, dass man sich an Recht und Gesetz hält“, sagte er. Sein eigenes Verhalten ist nun aber im Zwielicht, wurde Wendt doch vom Land Nordrhein-Westfalen jahrelang als Polizist bezahlt. Doch leistete er gar keinen Polizeidienst – sondern ausschließlich Gewerkschaftsarbeit.

Seit 2007 ist Wendt Bundeschef seiner Gewerkschaft, er sitzt auch im Bundesvorstand des Beamtenbunds dbb, unter dessen Dach die DPolG angesiedelt ist.

Die Rechtsfragen, die seine Besoldung aufwirft, berühren schon jetzt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Das hat die Deutsche Polizeigewerkschaft bislang offenbar verkannt (oder verkennen wollen), als sich die Bundesleitung „ohne Einschränkungen hinter“ Rainer Wendt stellte. Gleichwohl ist die Position hinter ihm gut gewählt. Vor ihm dürften nämlich in den nächsten Wochen und Monaten nicht nur kritische Rückfragen, sondern auch ein rechtliches Nachspiel liegen.

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Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16 u.a.

Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthal­tene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in sechs Musterverfahren entschieden. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen, deren Vita oft durch familienbedingte Auszeiten gekennzeichnet ist, kann dadurch gefördert werden, dass Beurteilungen weniger stark an die erbrachten dienstlichen Leistungen und im Beruf gewonnenen Erfahrungen anknüpfen.

Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Aachen und Arnsberg hatten ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben könnten.

Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Aktenzeichen: 6 B 1109/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 2 L 2825/16), 6 B 1110/16 (VG Düsseldorf 2 L 2852), 6 B 1378/16 (VG Düsseldorf 13 L 2843/16), 6 B 1102/16 (VG Düsseldorf 2 L 2866/16), 6 B 1152/16 (VG Aachen 1 L 616/16), 6 B 1131/16 (VG Arnsberg 2 L 1159/16)

19 Abs. 6 LBG NRW

Satz 2: Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers lie­gende Gründe überwiegen.

Satz 3: Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Ge­samturteil aufweist.

Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15

Den meisten Kandidaten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bangt es vor einem bestimmtem Termin: Der amtsärztlichen Untersuchung. Die Sorgen sind meistens unbegründet, weil die Untersuchung in der Regel schnell und unspektakulär über die Bühne geht, aber erstens hört man immer wieder Horrorgeschichten von älteren Kollegen und außerdem weiß man ja nie, was der eigene Körper gegebenenfalls für Überraschungen bereit hält….

Insbesondere eine Gruppe hat – in diesem Fall auch nicht ganz unbegründete – Sorgen, nämlich diejenigen, die nach den Maßstäben des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) als übergewichtig gelten. Zwar dürfte es in den meisten Bundesländern mittlerweile als geklärt anzusehen sein, dass zumindest bei einer geringgradigeren Adipositas die Höhe des BMI alleine nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Ab einem BMI von 35 war jedoch in der Regel dennoch Schluss.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt diese Sichtweise in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15) jedoch überzeugend in Frage und betont hingegen die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung: „Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15“ weiterlesen

Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16

Dienstliche Beurteilungen müssen immer auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, auch wenn sich die zur Beurteilung berufene Person, sei es aus organisatorischen oder personellen Gründen verändert. Verschlechtert sich der Beamte bei einem Beurteilerwechsel innerhalb eines Beurteilungszeitraums nicht unerheblich in der Bewertung von zwei Beurteilern, muss dies im Gesamturteil plausibel begründet werden.

Damit erweitert und konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils, die es im September 2015 unterstrichen hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.09.2015, Az. 2 C 27/14).

Erneut macht es auch darauf aufmerksam, dass die Einhaltung gleicher Maßstäbe nur dann gewährleistet werden kann, wenn die bewerteten Einzelmerkmale im Gesamturteil gewichtet werden.

In seinem Beschluss betont das Bundesverwaltungsgericht außerdem die Erforderlichkeit einer Plausibilisierung des Gesamturteils bereits innerhalb der dienstlichen Beurteilung und weist damit erneut den Einwand zurück, dem Beurteilten könne das Gesamturteil auch nachträglich nachvollziehbar gemacht werden. „Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16“ weiterlesen

Interview „Anwälte richten über Richter“, NJW-aktuell 7/2017, 12

In deutschen Gerichtssälen gilt seit jeher eine feste Sitzordnung. Auf der einen Seite sitzen der oder die Richter, auf der anderen die Anwälte. Perspektivwechsel grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Bei den Richterdienstgerichten einiger Bundesländer, so etwa in Nordrhein-Westfalen. Dort sitzen seit Anfang des Jahres auch Anwälte auf der Richterbank, wie etwa Katharina Voigt und Robert Hotstegs (Bild oben). Sie werden künftig in Verfahren über Dienstangelegenheiten von Richtern mitentscheiden. Die NJW hat beide zu ihrer neuen Aufgabe am Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf befragt.

kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16“ weiterlesen

Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016

Auch Kirchenbeamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei ihrem kirchlichen Dienstherrn. Hiervon mag vorübergehend abgewichen werden, nicht aber dauerhaft. Das hat die zuständige Verwaltungskammer nun durch Urteil entschieden. Der gerichtlichen Entscheidung waren zwei deutliche Hinweise („ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“ und „Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“) vorangegangen, in denen das Kirchengericht an die Landeskirche appelliert hat, die eigene Rechtsordnung einzuhalten und umzusetzen.

Gegen die Entscheidung ist die Revision möglich. „Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016“ weiterlesen

ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf | Dienstrecht | Pressemitteilung 2016-10

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.12.2016

::: Pressemitteilung 10/2016 :::

ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf
Land Nordrhein-Westfalen macht erstmals von neuer gesetzlicher Regelung Gebrauch

Düsseldorf. Die Düsseldorfer Fachanwältin Katharina Voigt (34) und ihr Kanzleikollege Robert Hotstegs (37) wurden auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Beisitzern am Dienstgericht für Richter gewählt. Auch vier weitere Rechtsanwälte aus NRW wurden berufen. Im Januar übernehmen sie die neue Aufgabe ehrenamtlich für fünf Jahre. Erstmals werden dann in Verfahren über die Dienstangelegenheiten von Richtern auch Rechtsanwälte mitentscheiden. Das Land NRW hat die Richterbank auf andere Volljuristen erweitert und folgt anderen Bundesländern. „ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf | Dienstrecht | Pressemitteilung 2016-10“ weiterlesen

Wer ist die stärkste Liste? Niemand., Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.11.2016, Az. 12c K 5552/16.PVL

Ob das der Gesetzgeber so wollte? In einem aktuellen Verfahren konkurrierten maßgeblich zwei Beamtenlisten in der Wahl zum Personalrat miteinander und zogen jeweils mit drei Beamtenvertretern in den neuen Personalrat ein. Bei der späteren Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern wurde zunächst – wie im Gesetz vorgesehen – die vorsitzende Person freigestellt, in einer Blockabstimmung wurden aber auch drei Stellvertreter freigestellt. Fraglich war daher, ob nicht als „Nummer 2“ eigentlich ein Vertreter der stärksten Liste zu wählen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war das nicht erforderlich, denn es gäbe schlicht keine stärkste Liste. Auf die Stimmabgabe käme es nicht an, nur auf die gewählten Mitglieder im Personalrat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. „Wer ist die stärkste Liste? Niemand., Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.11.2016, Az. 12c K 5552/16.PVL“ weiterlesen