Stadt verleiht Ex-Feuerwehrchefin nach Bonn, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 01.12.2016

Dormagen. Ein Jahr nach dem Aus als Leiterin arbeitet Sabine Voss jetzt beim Katastrophenschutz-Bundesamt. Von Carina Wernig

Die städtische Branddirektorin Sabine Voss hat knapp ein Jahr nach ihrem Aus als Leiterin der Dormagener Feuerwehr eine neue Aufgabe übernommen: Wie die Stadt Dormagen gestern mitteilte, ist Voss ab dem 1. Dezember von der Stadt zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Bonn abgeordnet. Dieses „Ausleihen“ sei ein „übliches Verfahren bei Beamten“ und gelte für zwei Jahre, wie der Erste Beigeordnete Robert Krumbein erläuterte. Die ehemalige Dormagener Feuerwehrchefin arbeitet in Bonn künftig im Referat „Ressort- und länderübergreifende Krisenmanagementübungen, LÜKEX“. „Die Abordnung wurde in einer einvernehmlichen Regelung zwischen allen Beteiligten vereinbart“, erklärte Krumbein gestern. Es handele sich um keine Versetzung, die Stadt Dormagen bleibe Arbeitgeberin. Die Frage nach eventuellen Ausgleichszahlungen durch das Bundesamt ließ Krumbein offen. „Stadt verleiht Ex-Feuerwehrchefin nach Bonn, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 01.12.2016“ weiterlesen

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 17.11.2016, Az. 2 C 21.15, 2 C 22.15, 2 C 23.15, 2 C 24.15, 2 C 3.16 und 2 C 28.15

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 17.11.2016, Az. 2 C 21.15, 2 C 22.15, 2 C 23.15, 2 C 24.15, 2 C 3.16 und 2 C 28.15“ weiterlesen

Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge bei Zurückstufung in erster Instanz, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016, Az. 3d B 1064/16.O

Disziplinarverfahren sind langlebig und vielschichtig. Umso wichtiger ist es, den jeweils passenden Rechtsschutz auch „unterwegs“ zu suchen.

In einem seit 2011 laufenden Disziplinarverfahren strebt das Land Nordrhein-Westfalen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarsanktion an. Im behördlichen Disziplinarverfahren wurde daher die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (30%, später 15%) angeordnet. Bei der Entscheidung über die Disziplinarklage folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Klageantrag nicht und erkannte statt einer Entfernung auf eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe. Hiergegen legte das Land Berufung ein.

Einen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltungsentscheidung lehnte der Dienstherr außergerichtlich ab. Hierauf wurde die Aussetzung bei Gericht beantragt. Da die Berufung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, war dies auch für die Aussetzungsentscheidung erst- und letztinstanzlich zuständig. Der Antrag war erfolgreich. Ab dem Monat der Gerichtsentscheidung sind mithin die vollen Dienstbezüge auszuzahlen.

Nachtrag: Zwischen den Parteien ist die Kostentragung des Verfahrens auch noch 2019 streitig. Denn obwohl im Tenor der hier besprochenen Entscheidung der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt wurden, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2019 eine Kostenfestsetzung abgelehnt.

„Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge bei Zurückstufung in erster Instanz, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016, Az. 3d B 1064/16.O“ weiterlesen

BVerwG: Altersgrenze verfassungsgemäß: Ver­beam­tung muss sich rechnen, lto.de v. 12.10.2016

Regelmäßig sind die Altersgrenzen zur Verbeamtung ein Thema vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem BVerfG. Warum ein Lehrer nun zum zweiten Mal in der Revision scheiterte und das Ergebnis unbefriedigend ist, ordnet Robert Hotstegs ein.

Das Beamtenverhältnis lockt. Mit Arbeitsplatzsicherheit, Besoldung, Beihilfe und Versorgung. Es lockt einen Lehrer am Berufskolleg so sehr, dass er seit 2009 um seine Verbeamtung streitet. Und zwar durch alle Instanzen, bis nach Karlsruhe und am Dienstag wieder zurück nach Leipzig.

Dort hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Regelaltersgrenze in Nordrhein-Westfalen nun für verfassungsgemäß erklärt. Auch Alt-Fälle bedürften keiner Übergangsregelung. Der konkrete Antrag eines damals 46-Jährigen durfte daher abgelehnt werden, entschieden die Leipziger Richter (Urt. v. 11.10.2016, Az. 2 C 11.15).

Damit steht der Rechtsstreit um das rheinische Beamtenrecht erneut am Scheideweg: Entweder gibt der klagende Mann auf und akzeptiert seine unbefristete Beschäftigung auf Grundlage des privatrechtlichen Arbeitsvertrages und des Tarifvertrages oder er ruft erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Beides könnte man ihm nicht verdenken: Resignation und Revolution liegen in derartigen Verfahren nahe beieinander.

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Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, der sich gegen seine Umsetzung wendete und im Kern eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geltend machen wollte. Die Klage sei bereits im Verfahren unzulässig geworden, weil der Beamte dienstunfähig erkrankt sei und auch seine Versetzung in den Ruhestand anstehe. Die inhaltlichen Fragen seien daher allein theoretischer Natur und für ihre Klärung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechend kurz fiel die Urteilsbegründung aus: „Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO“ weiterlesen

BVerwG lehnt Anrechnung für Richtersold ab: Ex-Flug­be­g­leiter ist kein bes­serer Richter, lto.de v. 24.09.2016

Einem Richter werden seine Zeiten als Steward nicht für seinen Richtersold angerechnet. Seine soziale Kompetenz sei durch diesen Job nicht gefördert worden, meint das BVerwG. Robert Hotstegs dagegen sieht einige Gemeinsamkeiten.

Fünf Jahre lang zieht sich der Rechtsstreit nun schon hin. Angefangen hat alles mit der Versetzung eines Richters in das Land Berlin. Wie mag er dorthin gekommen sein? Mit dem Zug? Dem eigenen Pkw? Oder gar mit dem Flieger?

Letzteres liegt auf der Hand, der Mann ist vom Fach. Schon in seinem Studium hatte sich der spätere Richter zunächst als Fluggastbegleiter ausbilden lassen und den Job dann einige Jahre in Voll- und Teilzeit ausgeübt. Das finanzierte das Studium, das Studentenleben – kurzum: die Grundsteine für die juristische Karriere, die ihn später nach Berlin führte.

Und dennoch lehnte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz seinen Antrag, die Zeiten dieser Tätigkeiten als Erfahrungszeiten für den Richterberuf anzuerkennen, ab.
 

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Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-08

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.09.2016

::: Pressemitteilung 8/2016 :::

Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW
Rollenwechsel für die Spezialistin im Verwaltungs- und Beamtenrecht ab Oktober

Düsseldorf/Gelsenkirchen. Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Dr. Nicole Wolf (39) hat einen Ruf auf eine Professur an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen angenommen. Ab Oktober verstärkt sie dort die Abteilung Gelsenkirchen in den Fächern des Staats- und Verwaltungsrechts. Während sie in den letzten drei Jahren maßgeblich Beamtinnen und Beamte als Rechtsanwältin beriet und vertrat, wechselt sie nun die Perspektive und bildet den Behördennachwuchs an der landeseigenen Hochschule mit aus. Das bedeutet gleichzeitig den Abschied aus der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft. „Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-08“ weiterlesen

Leserbrief: Zu Prof. Dr. Rüdiger Zuck, „Amicus curiae – der unaufgeforderte Schriftsatz im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim BVerfG“, NVwZ 2016, Heft 17, X

Lediglich der einleitenden Feststellung von Zuck, das BVerfG werde nicht von Amts wegen tätig, ist wohl deutlich zu widersprechen. Die Pressemitteilung des Gerichts vom 14.7.2016, man setze das Normenkontrollverfahren zur Erbschaftssteuer „wieder auf die Tagesordnung“ offenbart nicht nur tatsächlich, sondern auch sprachlich, dass man solch ungewöhnliche Wege geht. Auf einen entsprechenden Antrag einer der prozessbeteiligten Parteien greift der Vorsitzende des Ersten Senats hierbei nämlich ausdrücklich nicht zurück. Dies ist in seltenen anderen Prozessen offenbar auch so geschehen.

Diese Überprüfung der vorangegangenen Urteile mit Fristsetzung an den Gesetzgeber ist in der Sache zu begrüßen. Weder Gesetz noch Urteile lassen ein solches Tätigwerden des BVerfG „von Amts wegen“ allerdings erwarten. Es würde wohl eine größere Transparenz und auch die notwendige Debatte schaffen, würde sich der erste Senat eine solche Selbstbefassung in einer kommenden Entscheidung ausdrücklich einmal vorbehalten.

Robert Hotstegs, FA für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.09.2016, Az. 2 L 2866/16

Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Eine hierauf gestützte Beförderungsentscheidung ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten soeben zugestellt worden ist, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Das Gericht hat dem Eilantrag eines Kriminaloberkommissars stattgegeben und dem Land Nordrhein-Westfalen vorläufig untersagt, mehrere Kriminaloberkommissarinnen bevorzugt zu befördern. „Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.09.2016, Az. 2 L 2866/16“ weiterlesen

EuGH kippt zu niedrige Rente für Ex-Beamte | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-07

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 19.08.2016

::: Pressemitteilung 7/2016 :::

EuGH kippt zu niedrige Rente für Ex-Beamte
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07. hielt gerade 13 Tage lang

Düsseldorf/Luxemburg. Keine zwei Wochen lang hatte das neue Dienstrechtsmodernisierungsgesetz unangefochten Bestand. Seit seinem Inkrafttreten Anfang Juli sind die Verwaltungsgerichte schon mit dem Gesetz befasst, am 13.07. erklärte der Europäische Gerichtshof eine Norm für europarechtswidrig. (EuGH, 13.07.2016 – C-187/15)

Die Rechtsfragen sind für die Betroffenen existenziell. So schuf der Gesetzgeber eine Regelung, die der Frauenförderung dienen soll: „Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern…“ (§ 19 Abs. 6 S. 2 LBG NRW). Der Zusatz „im Wesentlichen“ stellt dabei den Knackpunkt dar. „In der Finanzverwaltung gab es eine regelrechte Beförderungswelle vor dem Stichtag 1.7. Seit Juli wird nun vor den Verwaltungsgerichten gestritten, wann Frauen vorgehen sollen und wann nicht.“, weiß Fachanwalt Robert Hotstegs (37).

Gleiches gilt für eine Vorschrift über die Entlassung von Beamten. Das neue Gesetz übernahm eine uralte Regelung, wonach Beamte, die entlassen werden, nur in der Deutschen Rentenversicherung nachversichert werden. Das führt zu erheblichen Einbußen. Seit 2013 führte das Land NRW hierzu bereits einen Rechtsstreit mit einem Lehrer, der nach Österreich wechselte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zweifelte, ob seine Nachversicherung mit dem EU-Recht vereinbar sein könnte. So wird der Lehrer nämlich eine monatliche Altersrente in Höhe von rund 1.050 Euro beziehen. Würden ihm für seine Tätigkeit in Deutschland Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Rund 1.200 erhält der Ex-Beamte dann weniger.

Der Generalanwalt beim EuGH schloss sich im März 2016 den Bedenken des Verwaltungsgerichts an. Der Gerichtshof entschied nun, dass diese Benachteiligung eine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU darstelle. „Damit kippt das Gesetz nach nur 13 Tagen, obwohl der Landtag vorgewarnt war.“ fasst Hotstegs zusammen. „Nun liegt das Verfahren wieder beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, am Ende kann sich der Gesetzgeber aber nicht vor der Arbeit drücken. Er muss nachbessern.“ Der Bund und andere Bundesländer hätten etwa das Altersgeld entwickelt, auch NRW könnte diesen Sonderweg zwischen Rente und Beamtenversorgung gehen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.