Im Personalrat bilden sich oft Fraktionen anhand der Grenzen der Gewerkschaftszugehörigkeit. Wenn ein Streit juristisch eskaliert und eine Mehrheitsfraktion ein Personalratsmitglied ausschließen und ihm die Freistellung entziehen will, besteht hiergegen Rechtsschutz. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellt auch klar, dass dem Entzug der Freistellung sehr enge Grenzen gezogen sind, die Gründe müssen jeweils dem Landespersonalvertretungsgesetz zuzuordnen sein. Nicht jeder Vorwurf berechtigt zum Entzug der Freistellung.
Die Entscheidung wird besprochen in den Zeitschriften DVBl 5/2015, 325ff. und ZfPR online.