Homosexuelle Pfarrer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, werden erstmals in einer deutschen Landeskirche im Versorgungsrecht mit Eheleuten gleichgestellt. Die zweitgrößte deutsche Landeskirche koppelt sich mit ihrem Beschluss vom Dienstrecht des Landes NRW ab – sie orientiert sich bislang bei der Besoldung und Versorgung ihrer Pfarrer grundsätzlich am Beamtenrecht. Der Kölner Stadtsuperintendent Rolf Domning hofft, dass die Regelung der rheinischen Kirche auf das Land NRW abfärbt, denn „wir wollen diese Diskriminierung nicht haben“. Im Saarland gebe es bereits eine Hinterbliebenenversorgung für Beamte und in Rheinland-Pfalz befinde sie sich im Gesetzgebungsverfahren, sagte der Theologe. Die rheinische Kirche erstreckt sich auf Teile von NRW, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Hessen. „Rheinische Kirche stellt homosexuelle Pfarrer-Paare bei der Rente gleich“ weiterlesen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07
Ein nach dem Blockmodell Teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird. (offizieller Leitsatz) „Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07“ weiterlesen
„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR
Beamte dürfen gegenüber Kollegen/-innen und Untergebenen keine anzüglichen Bemerkungen machen, die als „Anmache“ verstanden werden können. Gleiches gilt für leichte Berührungen selbst dann, wenn sie nicht direkt sexualbezogen sind. Verstößt ein Beamter hiergegen mehrfach und über einen längeren Zeitraum, sowie in einer Vorgesetztenfunktion, stellt das Verhalten ein schweres Dienstvergehen dar, das in Einzelfällen bis zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann. „„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR“ weiterlesen
Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)
Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres“ teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr“ entwertet wird. „Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)“ weiterlesen
Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08
Auch ein Hoheitsträger (Behördenleiter o.ä.) darf keine ehrverletzenden Äußerungen über andere Beamte oder Hoheitsträger abgeben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind oder rechtlich falsch gewertet wurden. Sind beide Beteiligte eines solchen Streites (sowohl die Person, welche die Äußerung tätigte, als auch der Beleidigte) Beamte oder andere Hoheitsträger, ist für die Unterlassung dieser Ansprüche nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann im Verfahren auch den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen überprüfen. Dies ist auch in einem summarischen Eilverfahren möglich, wenn das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten nicht anders vor den Auswirkungen der ehrverletzenden Äußerung zu schützen ist. Über den Einzelfall hinaus hat diese Gerichtsentscheidung Bedeutung für alle Beamten, die öffentlich von Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Behörden angegriffen werden. „Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08“ weiterlesen
Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett barrierefrei
Unter dem „Dach“ des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sind jetzt alle sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte mit einem barrierefreien, also auch behindertengerechten elektronischen Serviceangebot im Internet präsent. Bürgerinnen und Bürger finden eine Fülle von Informationen, die ihnen im Alltag den Weg zum und die Orientierung im Gericht erleichtert. „Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett barrierefrei“ weiterlesen
Referendariat in NRW: Sammlung der Ausbildungsvorschriften
Das “Ausbildungsrecht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in NRW” hat Kollege Robert Hotstegs, Rechtsanwalt in der u.a. auf das öffentliche Dienstrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Obst in Düsseldorf, ehemals stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Referendare beim Landgericht Düsseldorf und damit mit der Materie bestens vertraut, auf mehr als 150 Seiten zusammengestellt. Der Referendar, noch besser der Jurastudent, findet hier alle Rechtsvorschriften zum Rechtsreferendariat in NRW. Nicht nur das Juristenausbildungsgesetz, sondern alle Rechtsquellen bis “hinab” zu Richtlinien, Verordnungen und Merkblättern. „Referendariat in NRW: Sammlung der Ausbildungsvorschriften“ weiterlesen
Kommentar: Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist vor Streichung von der Beförderungsliste zu entscheiden
Sachverhalt: Im Rahmen einer anstehenden Beförderung hatte der betroffene, kurz vor dem 58. Geburtstag stehende Polizeibeamte gegenüber Vorgesetzten „nebenbei“ erwähnt, dass er früher Wechselschichtbeamter gewesen sei. Daraufhin wurde er durch seine Behörde von der Beförderungsliste genommen und ihn wurde mitgeteilt, dass seine Lebensarbeitszeit auf 60 Jahre verkürzt wird. (OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 6 B 466/08) „Kommentar: Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist vor Streichung von der Beförderungsliste zu entscheiden“ weiterlesen
Beschluss Oberverwaltungsgericht NRW, 23.06.2008, Az. 6 B 466/08
Tenor:
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
„Beschluss Oberverwaltungsgericht NRW, 23.06.2008, Az. 6 B 466/08“ weiterlesen
Urteil Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2006, Az. 2 C 26.05
Sachverhalt:
Der Kläger ist Beamter. Er leistete Dienst als Verkäufer in einem T-Punkt Betrieb. Da sich der Personalbedarf in diesem Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG verringerte, wurde der Kläger in einem sog. Clearingverfahren zusammen mit anderen Beamten ausgewählt und zur Personalservice-Agentur versetzt. Deren tarifvertraglich festgelegte Aufgabe besteht darin, das ihr zugewiesene Personal auf dauerhafte Arbeitsplätze im Telekomkonzern zu vermitteln. Bis zur Weitervermittlung sollen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt und die der Agentur zugewiesenen Beamten für vorübergehende Aufgaben eingesetzt werden. Der Kläger klagte gegen seine Versetzung. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Im Verfahren der Sprungrevision war zu klären, ob die Versetzung des Klägers zu der Personalservice-Agentur auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist und ob seine Verwendung bei der Agentur seinem Anspruch als Beamter gerecht wird, amtsangemessen beschäftigt zu werden.
„Urteil Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2006, Az. 2 C 26.05“ weiterlesen