Im Vorfeld der vollständigen Urteilsveröffentlichung hat es zahlreiche Pressemeldungen gegeben, die das Urteil und seine Rechtsfolgen missverständlich dargestellt haben. Zum Teil gab es die Auffassung, dass jeder Beamte, der zeitweise höherwertige Aufgaben wahrnimmt, automatisch einen Anspruch auf Zulagen habe. Zum Teil wurde sogar die Auffassung vertreten, man solle in derartigen Fällen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben pauschal jeweils einen Antrag auf Zulagengewährung stellen. Ein solcher Antrag ist zwar letztlich nicht schädlich, wird aber in vielen Fällen nach der genauen Urteilsauswertung keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist zur Regelung in § 46 Abs. 1 BBesG ergangen. Der Wortlaut dieser Norm lautet:
„Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen“. „Zulagengewährung nur im Einzelfall, Kommentar zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09“ weiterlesen