Never ending story, Rheinischer Anzeiger v. 27.04.2016

Der Personalrat der Stadt Dormagen hat am vergangenen Mittwoch der Schaffung einer neuen Stabsstelle „Sicherheit“ und deren Besetzung mit Sabine Voss zugestimmt. Am Abend vorher hatte der Stadtrat einstimmig die Besetzung der neuen Feuerwehrleitung mit Bernd Eckhardt als Chef und seinen beiden Stellvertretern Gerd Gleich und Jörg Schulz beschlossen. So hatte es die Verwaltungsspitze vorgeschlagen (der RA berichtete).

Im Rechtsstreit der ehemaligen Leiterin der Dormagener Berufsfeuerwehr, die es seit Dezember nicht mehr gibt – stattdessen ist es wieder eine „Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften“ -, dürfte das aber vermutlich nicht das Ende der Fahnenstange sein. Voss wurde am vergangenen Mittwoch nach städtischen Angaben „im Anschluss an die Sitzung des Personalrats zunächst eine Verfügung zur Rückumsetzung auf die Stelle der Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr- und Rettungskräfte und dann sofort auch die Verfügung zur Versetzung auf die neue Stelle als Leiterin der Stabsstelle ‚Sicherheit‘ überreicht“. Weitere rechtliche Schritte seien von der Rechtsanwältin von Voss, Katharina Voigt, bisher nicht eingeleitet worden – zumindest nicht bis vergangenen Montag. „Mit Frau Voss und ihrer Anwältin ist ein Gesprächstermin vorgesehen“, heißt es in der städtischen Antwort auf die RA-Anfrage.

Voss ist derzeit also faktisch die Leiterin der neuen Stabsstelle „Sicherheit“. Ihr eigentliches Ziel hat sie bisher nicht erreicht. Ob dieses rechtlich überhaupt noch durchsetzbar ist, ist angesichts der richterlichen Ausführungen in der Einstweiligen Anordnung zumindest fraglich. Bleibt wohl vor allem der Kampf um die persönliche Reputation. Ob der weitere Gerichtsweg dabei zielführend ist, ist eine ganz andere Frage.

Oliver Baum

BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

direkt zum LTO-Artikel 

Verwaltung setzt Voß auf neue Stabsstelle, Schaufenster v. 23.04.2016

Am vergangenen Dienstagabend wurde auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters Bernd Eckhardt zum Chef der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften vom Rat gewählt. Zuvor sorgte eine einstweilige Anordnung für Unruhe.

DORMAGEN. Dem Eilantrag der ehemaligen Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr, Sabine Voss, gegen die Umsetzung Anfang Dezember vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag dieser Woche stattgegeben und angeordnet, sie vorläufig bis zu einer neuen Entscheidung über ihren Dienst auf den vorherigen Posten zu setzen. Grund: Die ehemalige Feuerwehrchefin war durch die Versetzung in den Bereich des Hochwasserschutzes nicht mehr laufbahngerecht eingesetzt worden. Das aber verstoße gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, so das Gericht. Mit der einstweiligen Anordnung sei die Antragsgegnerin, die Stadt, verpflichtet, Voss als Leiterin der hauptamtlichen Wache / Leitung des Fachbereichs 37 zurück zu versetzen. Dem kam die Stadt aber offenbar zuvor. Wie das SCHAUFENSTER aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr, hat der Personalrat am Mittwoch einstimmig der Entscheidung zugestimmt, dass Voss die Leitung der neuen Stabsstelle für Sicherheit übernimmt. Rechtsanwältin Katharina Voigt, die Voss vertritt, hält das Vorgehen der Stadt für Augenwischerei. „Bis Mittwoch hatte meine Mandantin keine amts- oder laufbahnangemessene Stelle. Am Mittwoch wurde sie dann kurz auf den Posten der Wehrleitung rückversetzt und ab Donnerstag dann auf die neue Stelle.“ Die Düsseldorfer Rechtsanwältin und Voss behalten sich jedoch weitere rechtliche Schritte vor. – ale

Stabsstelle Sicherheit für Voss ist eingerichtet, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 23.04.2016

Dormagen. Anwältin von Ex-Feuerwehr-Chefin Sabine Voss: Leitung der Hauptwache wird freigehalten.

Carina Wernig

Nach der Zustimmung des Personalrates am Mittwoch hat die Stadtverwaltung umgehend die neue Stabsstelle für Sicherheit auf den Weg gebracht, die Ex-Feuerwehr-Chefin Sabine Voss leiten soll. „Die Stabsstelle ist eingerichtet“, bestätigte Stadt-Pressesprecher Harald Schlimgen auf Nachfrage. Laut der Anwältin von Sabine Voss, Katharina Voigt von der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH, hat ihre Mandantin die neue Stelle jedoch noch nicht angetreten. „Ich hoffe darauf, dass wir uns mit der Stadt auf eine Lösung einigen können“, wies Katharina Voigt darauf hin, dass sie auch die neue Stabsstelle für „nicht amts- und laufbahngerecht“ für die Ex-Feuerwehr-Chefin halte. Daher werde das geprüft, weitere Gespräche mit der Stadt würden folgen, so die Anwältin.

Zu den Aufgaben der neuen Stabsstelle Sicherheit, die dem Ersten Beigeordneten Robert Krumbein unterstellt ist, gehören unter anderem das Krisenstabsmanagement, der Zivilschutz, der Katastrophenschutz, Bereiche des vorbeugenden Brandschutzes und die Hochwasserschutzplanung.

„Die alte Stelle als Leiterin der hauptamtlichen Feuer- und Rettungswache wird Frau Voss bis zu einer Klärung freigehalten“, gab Katharina Voigt eine erste Einigung mit der Stadt wieder. Davon unberührt sei die vom Rat am Dienstag gewählte Leitung der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, die Bernd Eckardt und seine zwei Stellvertreter Gerd Gleich und Jörg Schulz übenehmen.

Bis Dezember 2015 hatte Voss die Leitung der gesamten Feuerwehr Dormagen inne gehabt, bevor sie vom Dormagener Verwaltungsvorstand vorübergehend auf eine Stelle im Hochwasserschutz umgesetzt wurde, um den „inneren Frieden in der Feuerwehr“ nach internen Konflikten wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am Montag nun in einem Eilverfahren diese Aufgabe als „nicht amtsangemessen“ eingestuft und eine Rückumsetzung bis zu einer neuen Entscheidung angeordnet. Diese Rückumsetzung sei erfolgt, gleichzeitig eine Umsetzung auf die neue Stabsstelle, so die Anwältin.

Quelle: NGZ

Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15“ weiterlesen

Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15“ weiterlesen

„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug.

Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen sich am Ende durchsetzen, wenn ein Verfahren gewonnen wird?

Diese Frage klärt sich in der Regel im Kostenfestsetzungsverfahren auf Heller und Pfennig, auf Cent und Euro. Aber auch hier gilt: wo zwei Juristen sind, gibt es drei Meinungen. Schon im Dezember 2014 hat der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur Kostenerstattung in Disziplinarverfahren getroffen. „„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14“ weiterlesen

Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016

Dormagen. Verwaltungsgericht sieht bisherige Umsetzung von Sabine Voss als „nicht amtsangemessen“ an. Stadt hat eine neue Stabsstelle entwickelt.

Carina Wernig

Die seit Anfang Dezember nach internen Konflikten von ihrem Posten als Dormagener Feuerwehr-Chefin abgezogene Branddirektorin Sabine Voss (49) sieht gute Chancen darauf, dass sie bald wieder als Leiterin der hauptamtlichen Feuerwache arbeitet. Das bestätigte gestern ihre Rechtsanwältin Katharina Voigt von der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH: „Wir erwarten, dass die Stadt den Beschluss des Verwaltungsgerichtes umsetzt und meine Mandantin wieder amts- und laufbahngerecht als Leiterin der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache einsetzt.“ „Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016“ weiterlesen

Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16

In einem seltenen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute einem Eilantrag gegen die Umsetzung einer Beamtin stattgegeben. Während in den allermeisten Fällen Beamte eine Umsetzung hinnehmen oder ein Hauptsacheverfahren abwarten müssen (so etwa unser Fall amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09), war hier ausschlaggebend, dass es sich um eine Beamtin des feuerwehrtechnischen Bereichs handelte. Die ehemalige Bereichsleiterin war durch ihren Dienstherrn nicht mehr innerhalb der Feuerwehr, sondern außerhalb eingesetzt worden. Das verstößt aber gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im vollen Wortlaut hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 18. April 2016 beschlossen: „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16“ weiterlesen

Leserbrief: Zu Lisa Erzinger, „Männer als Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst“, NVwZ 2016, Heft 8, VII

Der Überblick von Erzinger ist zutreffend, es lohnt aber den Blick über die klassischen Gesetzgeber in Bund und Land hinaus zu erweitern. So regeln etwa die Kirchen für ihren Bereich die Frage der Frauen-/Männerförderung eigenständig. Erwähnenswert ist hier die aktuelle Änderung des Gleichstellungsgesetzes der Ev. Kirche im Rheinland durch Änderungsgesetz vom 15.1.2016. Darin hat die Kirche über den im Aufsatz erwähnten Bildungsbereich hinaus auch eine fehlende Repräsentanz von Männern etwa im Pflegebereich oder im Bereich der Kindererziehung erkannt. Gerade bei der Ausgliederung von sozialen Aufgaben auf rechtlich eigenständige Träger dürften häufiger weibliche Beschäftigte in der Mehrzahl sein. Der kirchliche Gesetzgeber hat dem nun Rechnung getragen und als Soll-Vorschrift die Bestellung einer/eines Gleichstellungsbeauftragten mit einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter des jeweils anderen Geschlechts eingeführt (§ 13 Abs. 1 S. 2 Gleichstellungsgesetz EKiR). Neben dem Hamburg-Modell dürfte dieses Rheinland-Modell noch größere Flexibilität für die jeweilige Dienststelle bieten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf