kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

Mitglied im Förderkreis | Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
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Disziplinarverteidigung als Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, Az. VI R 16/21

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt, dass Kosten der Disziplinarverteidigung steuerlich absetzbar sind. Ausdrücklich wird nicht dabei unterschieden, ob es sich dabei um den Vorwurf eines innerdienstlichen oder eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes handelt. Daher erstellen wir im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit Rechnungen, die ausdrücklich das Disziplinarverfahren benennen. So erleichtern wir unseren Mandant:innen die Angabe im Rahmen der Steuererklärung.

amtlicher Leitsatz

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

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Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 04.05.2023, Az. 5 P 16.21

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

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Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.07.2022, Az. 2 A 4.21

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

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Verwaltungsgericht: „Lehrer haben in den Ferien immer Urlaub“ | Dienstrecht | Pressemitteilung 2022-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.07.2022

::: Pressemitteilung 01/2022 :::

Verwaltungsgericht: „Lehrer haben in den Ferien immer Urlaub“
aktuelle Entscheidung aus Gelsenkirchen zeigt für Experten eklatante Mängel im Urlaubsrecht


Düsseldorf. Jede:r Arbeitnehmer:in hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub, auch bei Lehrer:innen, unabhängig davon ob sie beim Land NRW angestellt sind oder in einem Beamtenverhältnis stehen. Wenn der Volksmund formuliert, Lehrer:innen hätten im Sommer sechs Wochen Urlaub und damit die unterrichtsfreie Zeit dem Urlaub gleichstellt, dann tut er nichts anderes als ein aktuelles Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 1 K 4290/20). „Das ist ein Skandal. Denn das Gericht macht deutlich, dass Lehrer:innen nie vorab wissen, wann sie Urlaub und wann unterrichtsfrei haben.“, erläutert Fachanwalt Robert Hotstegs. Das Gegenteil sei aber erforderlich.

Im konkreten Fall war eine Lehrerin seit März 2017 dienstunfähig erkrankt. Im August 2019 musste sie daher auch in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Vor Gericht machte sie nun geltend, dass sie den Urlaub der Jahre 2017 bis 2019 nicht in Anspruch nehmen konnte. „Tatsächlich spricht der Wortlaut der Rechtsgrundlagen dafür, dass die Urlaubstage aus der Krankheitszeit ausbezahlt werden müssen“, erklärt Hotstegs. Etwas anderes gelte nach einer Verordnung des Landes NRW nur, wenn die betroffene Lehrerin von der Bezirksregierung vorab konkret auf den Verfall alter Urlaubsansprüche hingewiesen worden wäre. Dies geschehe bei Lehrer:innen nie.

„Europarecht bricht Landesrecht“

„Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass Lehrer:innen-Urlaub automatisch in den Ferien stattfinde. Sozusagen unsichtbar.“ Was auf den ersten Blick selbstverständlich und logisch erscheine, unterlaufe aber den Gesundheits- und Arbeitsschutz. „Da Lehrer:innen in NRW keinen Urlaubsantrag stellen können, weiß etwa die Schulleitung oder das Kollegium nicht, wann jemand sich berechtigt erholt und wann jemand arbeitet. Die EU hält den Schutz der Einzelnen aber hoch. Sie sollen im Urlaub grundsätzlich Ruhe haben und sich erholen können. Nichts spricht dagegen, dies auch durch Urlaubsanträge für Ferienzeiten konkret zu organisieren.“ Dies würde, so Fachanwalt Robert Hotstegs, vielfach auch den Druck nehmen als Lehrer:in stets „allzeit bereit“ zu sein.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen. Hotstegs, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, würde sich freuen, wenn das Verfahren weiterbetrieben würde. Es würde helfen wichtige Rechtsfragen zu klären.


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
T: 0211 / 497657-16
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Spezialgebieten. Der öffentliche Dienst für Beamt:innen und Angestellte, die Verteidigung in Disziplinarverfahren und daneben die Verfahren der Bürgerbeteiligung sind ihre Schwerpunkte. Die Kanzlei vertritt Mandant:innen bundesweit.

Dienstanweisung zu sozialen Medien: WDR will pri­vate Acco­unts regu­lieren, lto.de v. 08.02.2022

von Tanja Podolski

Der WDR will seine Beschäftigten zur Neutralität anhalten – auch auf deren privaten Social-Media-Accounts. Journalisten befürchten die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit, Juristen verweisen auf Neutralitätspflicht und Direktionsrecht.

Beim WDR sorgt der Entwurf einer „Dienstanweisung zum Umgang mit sozialen Medien“ für Aufruhr. Die Anstalt des öffentlichen Rechts möchte ihren Beschäftigten vorgeben, wie sie die sozialen Medien zu nutzen haben. Die Regelungen in dem Entwurf zur Dienstanweisung beziehen sich allerdings nicht nur auf die Firmen-Accounts des WDR selbst. Sie schließen, das ist in § 1 der Dienstanweisung vorgegeben, ausdrücklich „Inhalte in privaten Accounts, soweit der WDR von diesen mittelbar oder unmittelbar betroffen ist“, ein.

Konkrete Regelungen zu den privaten Accounts folgen in § 5 der Anweisung. Dort heißt es, den Mitarbeitenden stehe „als Staatsbürger:innen das Recht der freien Meinungsäußerung zu“. Es folgen Absätze zu – in Beschäftigungsverhältnissen üblichen – Loyalitätspflichten gegenüber dem WDR. Und dann: „Wenn durch private Äußerungen in sozialen Medien insbesondere von redaktionell Mitarbeitenden in der Öffentlichkeit der Eindruck der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit entsteht und dies Themenbereiche tangiert, in denen die oder der Mitarbeitende dienstlich tätig ist, behält sich der WDR vor, ihnen im Rahmen seines Weisungsrechts andere Aufgaben zuzuweisen.“ Laut einer Stellungnahme des WDR handelt es sich bei diesem Entwurf, die zuerst auf netzpolitik.org veröffentlicht wurde, um eine veraltete Fassung. Nach LTO-Informationen ist dieser Passus der Aktuelle, über den verhandelt wird.

WDR-Mitarbeitende sehen darin eine eklatante Verletzung der Meinungsfreiheit, die verfassungswidrig sei, wie es in der Stellungnahme eines Redakteurs heißt. Kann das stimmen?

[…]

Entscheidend wird deshalb wohl sein, wie exzessiv der WDR sein Direktionsrecht ausübt: „Unterbunden werden können nur solche Meinungsbeiträge, die bei objektivierender Betrachtung tatsächlich geeignet sind, die gesetzliche Aufgabenerfüllung des WDR zu beeinträchtigen“, sagt Gärditz“. „Unzulässig wäre es etwa, lediglich unliebsame Meinungsäußerungen zu sanktionieren, weil sie von der Linie des WDR abweichen oder Kritik an bestimmten Inhalten äußern. Insoweit ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der WDR selbst binnenpluralistisch sein muss und Meinungsvielfalt gerade zum gesetzlichen Auftrag gehört, deren Sichtbarkeit diesen also nicht gefährden kann.“

Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf hat dazu gleich einen Vorschlag: „Ich hielte es für geboten, vor allem der Dienstanweisung voranzustellen, dass Meinungsvielfalt und aktive Nutzung der sozialen Medien gern gesehen sind und dass Mitarbeiter:innen grundsätzlich für WDR-nahe Tätigkeiten auch jederzeit den Schutz des Unternehmens erhalten können“. Das sei in § 6 der Dienstanweisung ganz hinten versteckt und gehört als Programmsatz seines Erachtens geradezu vorangestellt.

Schlussendlich geht es wie bei jeder Gemeinschaft um die Verständigung auf gemeinsame Prinzipien für einen Auftrag gegenüber der Gesellschaft. Möglich sei so eine Dienstanweisung, sagt Hotstegs, „aber die Frage ist doch, ob sie inhaltlich dem WDR gut zu Gesicht steht“.

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Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

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