Entlassung aus dem Pfarrdienst kraft Gesetzes nach Beurlaubung, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 28.02.2024, Az. 0136/A6-2022

Soweit ersichtlich hatte das Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland durch seine Verwaltungskammer in diesem Jahr erstmalig über einen besonderen Entlassungstatbestand des Pfarrdienstrechts zu entscheiden, den es in vergleichbarer Form im staatlichen Dienstrecht nicht gibt: die Entlassung kraft Gesetzes wegen der Nicht-Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung.

Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD lautet:

„(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie […]
5. durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen […]

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses fest.“

Das genaue Verfahren für eine derartige Entlassung regelt das Gesetz nicht. Das Klageverfahren warf daher u.a. die Fragen auf, ob der beklagten Landeskirche ein Ermessen zusteht, welches Verhalten aus welchem Zeitraum „Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung“ darstellen könne und ob auch die Pfarrvertretung im Verfahren zu beteiligen war.

Das Kirchengericht hat die Klage abgewiesen und die Entlassung kraft Gesetzes bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

eigene Leitsätze

  1. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes beschränkt sich bei der Entlassung kraft Gesetzes auf die Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und des Tages der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Ermessen besteht nicht.
  2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „durch ihr Verhalten erkennen lassen“ und „nicht wieder aufnehmen wollen“ sind gerichtlich voll überprüfbar.
  3. Indem § 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD ausdrücklich an das Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Ablauf einer Beurlaubung anknüpft, knüpft dieses Tatbestandsmerkmal nicht an einzelne Handlungen an, sondern an das Verhalten der Person in seiner Gesamtheit. Das schließt nicht aus, für die Auslegung des Verhaltens nach Ablauf der Beurlaubung auch Handlungen und Erklärungen in den Blick zu nehmen, die bereits vor Ablauf der Beurlaubung vorgenommen worden sind.
  4. Die Versetzung in den Wartestand ist kein milderes Mittel zur Entlassung kraft Gesetzes.
  5. Eine Beteiligung der Pfarrvertretung scheidet im Falle einer Entlassung kraft Gesetzes aus.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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Entfernung eines Pfarrers im Ruhestand aus dem Dienst wegen sexuellen Missbrauchs, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 06.09.2024, Az. I-0125/1-2024

Der erste Senat in Disziplinarsachen des Kirchengerichtshofs hatte über die Berufung im Rahmen eines kirchengerichtlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Nachdem bereits die Disziplinarkammer der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens auf Entfernung des Pfarrers im Ruhestand entschieden hatte, hat der Senat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.

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kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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Düsseldorf: Organklage zur Opernentscheidung gegen den Oberbürgermeister, ddorf-aktuell.de v. 23.08.2024

von Dirk Neubauer

Das Aktenzeichen ist noch taufrisch: 1K6863/24. Unter diesem Kürzel führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab sofort eine Organklage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Rat der Stadt Düsseldorf. Dabei geht es um die ganz große Oper. Genauer: Um die in zehn Wochen von einem “Geheimgremium” aus CDU, FDP und SPD unter Kellers Leitung vorbereiteten Coup zum Standort eines Opernneubaus. Am Wehrhahn 1 soll Düsseldorfs milliardenteure Elbphi residieren. Dagegen ziehen nun die Linken vor das Verwaltungsgericht. Denn durch den Überraschungscoup, die fehlenden Informationen und den Zeitdruck sehen sie sich um ihre demokratischen Rechte gebracht. Von Gleichbehandlung der Düsseldorfer Ratsleuten sei keine Spur. Und das habe der auf seine juristischen Kenntnisse so stolze Oberbürgermeister ganz genau gewusst. 

Geheimgremium bereitet Handstreich vor

Für Linken-Fraktionssprecherin Julia Marmulla gleicht das Ganze einem undemokratischen Handstreich – ausgeführt von vier alten weißen Männern über 50 und einer Alibi-Frau. Von denen  wurde ihren Worten nach durchgedrückt, was in der Düsseldorfer Bevölkerung höchst umstritten ist: ein Milliarden-Projekt Opern-Neubau, dessen finanzielle Folgen mit Zins und Zinseszins noch viele Generationen in Düsseldorf belasten werden. „Uns wurde jede Chance genommen, uns mit den neuen Fakten zu befassen“, sagt Marmulla. Und einen öffentlichen Diskurs zu dem Streitthema habe es natürlich auch nicht gegeben. 

Keine Zeit zur Beratung

Der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf zeichnet in seiner Klageschrift nach, was die Linke so wütend macht. Am Montag, 24. Juni, habe Keller am Vormittag im Rahmen einer Pressekonferenz zunächst die Medien informiert. Erst am Nachmittag desselben Tages sei die Vorlage zum neuen Opernstandort im Ratsinformationssystem der Stadt erschienen. Am Dienstag 25. Juni, 17 Uhr habe Keller die bis dahin ahnungslosen Fraktionen informiert, darunter auch die Linke. Und in der Ratssitzung am Donnerstag, 27. Juni, wurde die neue Opernarie von Düsseldorf beschlossen. Merkwürdig nur: Laut Information der Linken hatte der Benko-Gläubigerausschuss, um dessen Grundstück es geht, fünf bis sechs Wochen Zeit, um zu einer Entscheidung zu kommen. 

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Hoffnung auf eine Rüge wegen der Oper – Wie die Linke mit einer Klage dem OB eins auswischen will, t-online.de v. 23.08.2024

Die Linke klagt wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn gegen Oberbürgermeister Keller. Am Beschluss wird die Klage nichts ändern, doch die Partei hofft auf eine Rüge für den OB.

Die Düsseldorfer Linke hat am Donnerstag (22. August) beim Verwaltungsgericht eine Klage wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn eingereicht. In der Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) sowie den Stadtrat, vertreten durch den Oberbürgermeister, geht es aber nicht um den generellen Neubau der Oper. Die Linken verurteilen vielmehr das aus ihrer Sicht „undemokratische Zusammenkommen des Beschlusses“.

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Opern-Streit: Linke reichen Klage gegen Oberbürgermeister ein, NRZ v. 23.08.2024

Von Sebastian Besau

Düsseldorf. Seit Jahren wird über einen Düsseldorfer Opernneubau gestritten. Nach einer Standort-Entscheidung verklagen die Linken jetzt OB Stephan Keller.

Seit sage und schreibe sieben Jahren wird in Düsseldorf um den möglichen Neubau des Opernhauses der NRW-Landeshauptstadt diskutiert. 2021 beschloss der Stadtrat einen Neubau, bis in den Juni 2024 sah dann auch alles nach einem neuen Bau am bisherigen Standort aus. Innerhalb weniger Tage folgte dann eine rasante Entscheidung für ein anderes Grundstück. Das Vorgehen zieht jetzt ein juristisches Verfahren nach sich: Die Ratsfraktion der Linken bringt das Thema mit einer Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Stadtrat vor das Verwaltungsgericht.

Klage wurde bereits eingereicht

Schon im Juli hatten die Linken angekündigt, klagen zu wollen. Am Freitag, den 23. August, gaben sie nun bekannt: Die Klage ist bereits eingereicht worden. Mit dabei hatten die Fraktionsmitglieder Julia Marmulla und Sigrid Lehmann am Freitag ihren Pressereferenten Michael Gerhardt und den Rechtsanwalt Robert Hotstegs. An dessen Anwaltskanzlei hatten sie den Sachverhalt zur Prüfung gegeben, erklärte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Mit dem Ergebnis, dass es eine Grundlage für eine Klage gebe. Als Kläger treten die Fraktion der Linken sowie deren Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf.

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Wegen Opernentscheidung – Linke verklagt die Stadt Düsseldorf und den Oberbürgermeister, Rheinische Post v. 23.08.2024

Düsseldorf · Vor allem Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) wirft die Linke vor, die Rechte der Mitglieder des Stadtrates verletzt zu haben. Zu spät und ungleich seien sie über den Standortwechsel zum Neubau der Oper informiert worden. Was der OB dazu sagt – und welche Folgen die Klage überhaupt haben kann.

Von Alexander Esch

Die Linke hat Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt Düsseldorf und Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) eingereicht. Grund ist das Zustandekommen der jüngsten Entscheidung des Stadtrats für den Standortwechsel des Opernneubaus von der Heinrich-Heine-Allee zum Wehrhahn. Als Kläger treten sowohl die Fraktion als auch die beiden Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf. Der eingeschaltete Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs führte am Freitag bei einer Pressekonferenz im Rathaus aus, dass die beiden auch persönlich als Ratsmitglieder ihre Rechte verletzt sehen.

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Streitwert einer Professur auf Lebenszeit, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 19.07.2024, Az. 5 So 73/23

In einem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die Entfristung von Professor:innenstellen hat das Oberverwaltungsgericht nun nachträglich den Streitwert des Verfahrens der ersten Instanz (Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2023, Az. 21 E 5067/22) korrigiert.

Während das Verwaltungsgericht zunächst von einem Streitwert in Höhe von 16.663,11 € ausging, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der doppelte Streitwert der Richtige(re).

Denn die Entfristung einer Professor:innenstelle stelle nicht bloß die Verleihung eines anderen Amtes dar und sei nicht mit einer Beförderung vergleichbar.

Durch die Verdopplung des Streitwerts erhöhen sich die gesetzlichen Gebühren für die (vom Land zu erstattenden) Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten um ca. 35 %.

Das Oberverwaltungsgericht selbst hatte übrigens im selben Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. 5 Bs 66/23) auch den fehlerhaft niedrigeren Streitwert angesetzt. Diese Festsetzung wurde im Nachgang ebenfalls geändert (Beschluss v. 15.08.2024, Az. 5 So 69/24).

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde lautet im Volltext:

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Anwaltsversorgung auch bei Aufwandsentschädigung für politisches Ehrenamt, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 12.01.2024, Az. 2 K 2771/21

Mitglieder in (kommunal-)politischen Gremien erhalten regelmäßig Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen. Dies ändert nichts daran, dass die Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt werden. Dennoch müssen die Aufwandsentschädigungen nicht nur bei Rechtsanwält:innen gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen angegeben werden, es sind auf diese Entschädigungen auch ausdrücklich (geringe) Beiträge einzuzahlen, sodass später also auch hierauf bezogen eine Rente aus dem Versorgungswerk gewährt wird.

Dass die Tätigkeiten nicht-anwaltlich sind, ändert hieran nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung ausgeführt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen und es ist (noch) nicht bekannt, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde.

Das Gericht hat im Wortlaut ausgeführt:

„Anwaltsversorgung auch bei Aufwandsentschädigung für politisches Ehrenamt, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 12.01.2024, Az. 2 K 2771/21“ weiterlesen

Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

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