Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2022-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 17.11.2022

::: Pressemitteilung 03/2022 :::

Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren
Fachanwalt weist auf aktuelle Entscheidung hin: Gesetzgeber behindert Kompromisse


Düsseldorf/Münster. Mit einem heute den Parteien zugestellten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ in Dinslaken für unzulässig befunden. Damit ist nicht nur dem Bemühen der Bürger:innen das über 100 Jahre alte Freibad weiter in der Zukunft zu nutzen ein Ende gesetzt worden, sondern die Entscheidung wirkt auch weit über Dinslaken hinaus. „Bürgerinitiativen erhalten eine deutliche Warnung, zukünftig keine Kompromisse einzugehen, weil allein der Zeitablauf dazu führt, dass die Bürger ihre Rechtsposition verlieren.“ erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs (43). Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat das laufende Verfahren in beiden Instanzen beraten und ist seit zwanzig Jahren in der Bürgerbegehrensberatung tätig. Nun sei der Landtag gefordert. (Urteil v. 08.11.2022, Az. 15 A 2441/20)

„Die Ausgangssituation ist schnell erklärt, ohne dass man sich in die Dinslakener Politik einarbeiten muss“, fasst Hotstegs das Kernproblem zusammen: „Eine Bürgerinititive wollte einen Ratsbeschluss korrigieren und sammelte tausende Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Das Thema wurde heftig diskutiert und der Bürgermeister unterbreitete einen Kompromissvorschlag mit dem man auf eine förmliche Abstimmung im Bürgerentscheid verzichtete. Die Stadt wollte der Initiative entgegenkommen.“ Knapp zwei Jahre später änderte die Stadt ihre Meinung. Die Bürgerinitiative forderte hierauf die Abstimmung der Bürger:innen in einem Bürgerentscheid und scheiterte. Im Rat, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.

„Aus dem Urteil ergibt sich, dass allein der Zeitablauf aus Sicht des Gerichts das Begehren hat scheitern lassen. Das bedeutet, dass ich zukünftig keiner Initiative mehr zu einem Deal vor Ort raten dürfte. Die Bürger:innen geben einseitig ihre Rechtsposition auf, das Gericht lässt dazu keine Ausnahme zu.“, so Hotstegs. Das Oberverwaltungsgericht sei davon überzeugt, dass Bürgerinitiativen ihre Rechte aus der Unterschriftensammlung nach dem Willen des Gesetzgebers wieder verlieren und somit Kompromisse nicht vorgesehen seien.

Nach Ansicht des Fachanwalts führe dies vor Ort aber zu völlig unnötigen Konfrontationen: „Wenn sich Gemeinde und Bürger auf der Mitte des Weges treffen wollen, muss hierfür Raum sein. Dabei dürfen nicht die Bürger:innen allein auf ihre Rechte verzichten und am Fliegenfänger hängen bleiben. Der Landtag sollte daher die Regelungen so gestalten, dass die Rechte der Bürger gestärkt werden und bestehende Hürden abgebaut würden.“


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
T: 0211 / 497657-16
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Spezialgebieten. Der öffentliche Dienst für Beamt:innen und Angestellte, die Verteidigung in Disziplinarverfahren und daneben die Verfahren der Bürgerbeteiligung sind ihre Schwerpunkte. Die Kanzlei vertritt Mandant:innen bundesweit.

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