Kommentar: Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist vor Streichung von der Beförderungsliste zu entscheiden

Sachverhalt: Im Rahmen einer anstehenden Beförderung hatte der betroffene, kurz vor dem 58. Geburtstag stehende Polizeibeamte gegenüber Vorgesetzten „nebenbei“ erwähnt, dass er früher Wechselschichtbeamter gewesen sei. Daraufhin wurde er durch seine Behörde von der Beförderungsliste genommen und ihn wurde mitgeteilt, dass seine Lebensarbeitszeit auf 60 Jahre verkürzt wird. (OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 6 B 466/08)

Die nach meiner Rechtsbeschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO hierzu ergangene  Entscheidung des OVG Münster vom 23.06.2008 -6 B 466/08- ist in einem doppelten Sinne interessant. Zum einen geht das OVG davon aus, dass bei Beamten im Wechselschichtdienst die Verkürzung der Lebensarbeitszeit gem. §192 Abs. 1 LBG NW „kraft Gesetzes“ eintritt, also von den Beamten nicht gesteuert werden kann. Dies bedeutet, dass die Verkürzung der Lebensarbeitszeit auch „ungewollt“ aus Sicht der Beamten erfolgen kann, d. h. wenn kein Antrag auf Verkürzung gestellt wird. Das, was ursprünglich als soziale Wohltat für besonders belastete Beamte im Wechselschichtdienst geplant war (vgl. www.gdp-tarif-nrw.de ) wird nunmehr also durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers in Einzelfällen zur Plage. Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat, dass die niedrigere Altersgrenze von 60 Jahren nur auf einen Antrag des Beamten hin eingreift, werden jetzt auch Beamte früher in den Ruhestand geschickt, die eigentlich noch arbeiten wollen – oder dies aus finanziellen Gründen noch müssen. Im Einzelfall, wie bei meinem hier vertretenen Mandanten, kann die erzwungene Altersgrenze zu sozialen Härten führen, insbesondere dadurch, dass dann auch Beförderungen ab dem 58. Geburtstag unmöglich werden. Bekanntlich gibt es mittlerweile zahlreiche Polizeibeamte, die nicht gerade in rosigen finanziellen Verhältnissen leben. Für diese macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit auch eine Verkürzung der Zeiten, in denen aktives Gehalt bezogen wird, auch gegen ihren Willen eintritt. Werden durch die Sperrgrenze Beförderungen unmöglich, ist der finanzielle Schaden erheblich.

Aus Sicht der polizeilichen Berufsorganisationen dürfte es sinnvoll sein, darauf hinzuwirken, dass im Wege einer Gesetzesnovellierung die in  §192 Abs. 1 LBG NW geregelte Verkürzung einer Lebensarbeitszeit zukünftig an einen ausdrücklichen Antrag der betroffenen Beamten gebunden wird. Unabhängig davon stellt sich aus anwaltlicher Sicht die Frage, ob die für Wechselschicht-Polizeibeamte vorgeschriebene Pensionierung mit 60 Jahren, auch gegen den Willen der Betroffenen, nicht eine durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und entsprechendes Europarecht verbotene Altersdiskriminierung darstellt. Dies wäre ggf. in einem weiteren Verfahren zu klären. Im Falle des hier betroffenen Mandanten kam es zu dieser Klärung nicht mehr, da duch die OVG-Entscheidung eine positive Lösung gefunden wurde.

Das OVG, das unter der ersten, oben geschilderten Aspekt zu Lasten unseres Beschwerdeführers entschieden hat, hat nämlich in einem zweiten Aspekt eine Entscheidung zugunsten unseres Mandanten und aller betroffenen Polizisten in gleicher Situation gefällt. Im Beschwerdeverfahren hatte ich argumentiert, dass es fürsorgepflichtwidrig sei, von der Lebenszeitverkürzung betroffene Beamte von der Beförderungsliste zu nehmen, wenn noch ein Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit unbeschieden ist. Dies kann nämlich, wie das OVG ausführt, im Einzelfall dazu führen, dass die Beförderungssperre vor der Pensionierung auf drei Jahre oder mehr ausgedehnt werden kann. Im Falle des hier betroffenen Mandanten hätte dies bedeutet, dass die Sperrwirkung zunächst auf die Verringerung der Lebensarbeitszeit gestützt worden wäre und später, bei einem positiven Bescheid über die Verlängerung der Lebensarbeitszeit, erneut nicht mehr zwei Jahre im aktiven Dienst verblieben wären. Der Beamte wäre also doppelt „bestraft“ worden. Dies hat das OVG durch seine Entscheidung nunmehr unmöglich gemacht. Dies gilt in gleicher Weise auch für alle anderen Beamte, die eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit (aus finanziellen oder anderen Gründen) nicht wollen.

Ergebnis: Ist ein unbeschiedener Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit im Raum, dürfen die betroffenen Polizeibeamten nicht ohne Weiteres von der Beförderungsliste gestrichen werden. Zunächst ist ihr Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu entscheiden. Die behördeninternen Erlasse, die das anders vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen finden Sie im Volltext hier.

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