Freibadverein sammelt Spenden für „Pro Freibad“ Klage am OVG.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden.
Am Freitag, den 14.08.2020, wurde die Klage des Bürgerbegehrens ‚Pro Freibad‘ abgewiesen.
Nachdem der Bürgermeister, Dr. Michael Heidinger, ursprünglich den sogenannten „Bäderkompromiss“ angeboten hatte, hatten die Initiatoren das Verfahren des Bürgerbegehrens ruhend gestellt. Auf die Durchführung des Bürgerentscheids hatten sie, ihrer Auffassung nach, nicht endgültig verzichtet. Sie hatten unter der Voraussetzung, dass u.a. ein neues Becken verbindlich im Freibad Hiesfeld errichtet werde das Bürgerbegehren nur ruhend gestellt.
Nach dem der Bürgermeister und die Ratsmehrheit von dem Versprechen abwichen, wollten die Initiatoren das Bürgerbegehren wiederaufleben lassen, da ja kein versprochener Kompromiss zustande kam.
Das sah die Stadt allerdings anders und erklärte das Bürgerbegehren für Ungültig.
Da die Initiatoren kein zweites Bürgerbegehren anstreben wollten, sahen sie nur noch den Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Rechtsanwalt Robert Hotstegs (41) ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und sieht gute Chancen für das Begehren: „Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kompromiss zu einem Bürgerbegehren zum Ende des Verfahrens führt oder ob ein Nichteinhalten der Bedingungen nicht das alte Verfahren wiederaufleben lässt, ist in der Rechtsprechung ungeklärt“, so Rechtsanwalt Robert Hotstegs. „Wir sprechen in anderen Rechtsgebieten vom ‚Wegfall der Geschäftsgrundlage‘ für den Deal, ob dieser auch bei Bürgerbegehren greift, muss nun das Oberverwaltungsgericht klären.“
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung gegen das Urteil ausdrücklich zugelassen, weil das Verfahren grundsätzliche Bedeutung für alle zukünftigen Bürgerbegehren habe.
„Wenn man, auf die geschehene Art und Weise, jedwedes Bürgerbegehren „aushebeln“ kann, in dem man einen Kompromiss anbietet und diesen gut eineinhalb Jahre später widerruft, sind alle zukünftigen Bürgerbegehren recht einfach auszuhebeln.“ sagt Reihnhard Claves, Initiator des Bürgerbegehrens.
„Es stellt sich dann zwangsläufig die Frage nach der Werthaltigkeit eines Bürgerbegehrens.“ fügt Thomas Giezek, Vorsitzender des Freibadvereins Hiesfeld hinzu.
„In aller Regel werden Bürgerbegehren von unerfahrenen Bürgern betrieben, die man mit so einer Verfahrensweise aber sehr leicht täuschen und jedes zukünftige Bürgerbegehren zunichtemachen kann, wie man in unserem Fall deutlich sieht.“ sagt Lilo Wallerich, 2. Vorsitzende des Freibadvereins Hiesfeld.
„Die 1. Kammer hat in der Verhandlung bereits deutlich gemacht, dass die allermeisten Argumente der Stadtverwaltung und der Ratsmehrheit nicht stichhaltig waren.“ so Rechtsanwalt Robert Hotstegs. “Das Begehren war weder zu spät, noch falsch, noch würde es daran scheitern, dass das Bürgerbegehren nicht umgesetzt werden könnte. In all diesen Punkten haben sich Ratsbeschluss und Bescheid des Bürgermeisters als rechtswidrig erwiesen.“
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Freibadverein wollen nun in Berufung gehen und die Angelegenheit vor dem Oberverwaltungsreicht klären lassen. Es geht in erster Linie um den Bürgerwillen zu stärken und somit jede Art von Bürgerbegehren rechtlich diesen Aushebelmechanismus, den der Bürgermeister und der Stadtrat angewandt haben, zukünftig für alle weiteren Bürgerbegehren in NRW zu verhindern.
Der Kläger braucht Geld, um das Berufungsverfahren zum Bürgerbegehren vor dem Oberlandesgericht zu finanzieren. 5000 Euro müssten innerhalb von vier Wochen zusammenkommen.