Ein ganz vom
Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen
Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die
Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der
Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen
seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit
freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während
seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene
Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der
nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als
Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung
längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt
werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den
Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen
Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller
Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über
die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies
voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt –
eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied)
erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren
Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst
freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte
fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das
personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine
Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der
Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende
besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der
Leistungsbesoldung honoriert wurden.
BVerwG 2 C 22.18 – Urteil vom 23. Januar 2020
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis, 1 A 727/16 – Urteil vom 05. Juni 2018 –
VG Saarlouis, 2 K 812/15 – Urteil vom 22. November 2016 –