„Kenntnisse“ dürfen kein konstitutives Anforderungsmerkmal für Beförderungsposten sein, Oberverwaltungsgericht NRW, Hinweis v. 11.04.2019, Az. 6 B 1753/18

Ein Eilverfahren um die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen veranlasst, in einem Hinweis noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass fachliche „Kenntnisse“ nicht als konstitutives, also zwingend erforderliches Anforderungsmerkmal taugen.

Die Behörde hatte die Auffassung vertreten für die konkrete Stelle einer Abteilungsleitung seien „Kenntnisse und Erfahrungen im Abgaben- und Gebührenrecht“ erforderlich, eine Einarbeitung der Bewerber auf den Dienstposten sei nicht akzeptabel. Der Senat sieht nach seiner Vorberatung und seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal als unvereinbar mit Art. 33 GG. Auch sei nicht plausibel, warum eine Einarbeitung ausgeschlossen sei, gleichzeitig aber der Dienstposten seit 1,5 Jahren unbesetzt und die Verwaltung dennoch funktionsfähig sei.

Dies hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2018, Az. 26 L 2844/18 noch verkannt und wörtlich „nichts gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal … einzuwenden“.

Im Wortlaut lautet der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts nun:

Nach der Stellenausschreibung der Antragsgegnerin sollen die geforderten „Kenntnisse und Erfahrungen im Abgaben- und Gebührenrecht“ ein konstitutives Anforderungsmerkmal sein, das von allen Bewerbern zwingend erwartet wird, um im Auswahlverfahren berücksichtigt werden zu können. Das dürfte rechtswidrig sein. Dies ergibt sich wohl schon daraus, dass das Vorhandensein von „Kenntnissen“ in bestimmten Rechtsgebieten nicht anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer – bejahend oder verneinend – festzustellen ist.

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 -‚ IÖD 2014, 130 = juris Rn. 14; m. w. N.

Jedenfalls dürfte das von der Antragsgegnerin gewählte konstitutive Anforderungsmerkmal mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar und folglich der Ausschluss von Bewerbern, die diese Vorgabe nicht erfüllen, in einem gestuften Auswahlverfahren rechtswidrig sein.

Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Weil Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, darf diese grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Ausnahmen hiervon nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -‚ BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 31, m. w. N.

Davon ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil die streitbefangene Stelle bereits seit September 2016 unbesetzt ist und nicht vorgetragen oder erkennbar ist, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung leidet. Warum angesichts dessen nunmehr eine unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung einträte, wenn dem Bewerber Zeit für die Einarbeitung und die Verschaffung der erforderlichen spezifischen Kenntnisse eingeräumt würde, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin – wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird – nicht hinreichend dargetan, dass der Dienstposten die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen zwingend erfordert und diese nicht in angemessener Zeit erworben werden können. Sie macht zwar geltend, die Aufgabeninhalte der Stelle (herausgehobene Leitungsfunktion, insbesondere fachliches Controlling) erforderten, dass bei den Bewerbern die Kenntnisse bereits bei Antritt der Stelle vorlägen (vgl. Vermerke vom 29. Mai 2018 und vom 30. Juli 2018 sowie undatierter Vermerk BI. 35 des Verwaltungsvorgangs). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein Bewerber die Aufgaben jedes seinem Statusamt zugeordneten Dienstpostens ausfüllen, sich also entsprechend einarbeiten kann. Es ist nicht erkennbar, dass die hier in Rede stehende Abteilungsleiterstelle Besonderheiten aufweist, die etwa für Leitungsaufgaben in anderen Fachgebieten nicht gelten. Dass diese die Wahrnehmung eines fachlichen Controllings oder gestalterische Aufgaben mit sich bringt, ist nichts Ungewöhnliches und reicht deshalb für einen Ausnahmefall nach den oben geschilderten Vorgaben nicht aus. Auch die vom Verwaltungsgericht angeführte hohe Spezialisierung der Abteilung dürfte die geforderten Kenntnisse nicht schon bei Amtsantritt erfordern. Die Antragsgegnerin hat, wie das mit der Beschwerde übersandte Organigramm und das weitere Beschwerdevorbringen aufzeigen, eine Vielzahl von spezialisierten Verwaltungsabteilungen geschaffen. Führte diese Organisationsstruktur dazu, dass jeweils unter Hinweis auf die Spezialisierung nur Bewerber mit den entsprechenden Vorkenntnissen ausgewählt werden könnten, wäre dies eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Einengung des Bewerberfeldes. Warum gerade für die Abteilung Grundsteuer und Kanalbenutzungsgebühren Besonderheiten gelten sollen, die sich grundlegend etwa von der Abteilung Gewerbe- und Aufwandsteuer, der Kämmerei oder der Fachbereiche im Dezernat Soziales unterscheiden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen zeichnet sich eine Leitungsaufgabe dadurch aus, dass Steuerungs- und Personalführungs- sowie Grundsatzaufgaben im Mittelpunkt stehen und hinsichtlich der dafür erforderlichen Fachkenntnisse und inhaltlichen Arbeit zunächst auf die – auch im Bereich der Kanalbenutzungsgebühren zwischenzeitlich – eingearbeiteten Mitarbeiter der Abteilung zurückgegriffen werden kann. Letzteres gilt auch für die in der Stellenausschreibung genannten eigenverantwortlich zu erledigenden Aufgaben grundsätzlicher Bedeutung; jedenfalls ist insoweit nicht plausibel dargelegt, dass die entsprechende Einarbeitungszeit nicht zu organisieren wäre.

Auch wenn das Anforderungsprofil damit fehlerhaft sei, führe dies nicht zum Erfolg des Eilantrages (bzw. hier der Beschwerde). Vielmehr sei sozusagen das Stellenbesetzungsverfahren erst recht abzubrechen und die Stelle erneut mit geändertem Anforderungsprofil auszuschreiben.

Das Verfahren ist weiterhin anhängig.

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