Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Die Selbstverwaltung der Kirchen umfasst gem. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV, Art. 140 GG auch die Rechtsetzung und Rechtsprechung in eigenen kirchlichen Angelegenheiten. So werden etwa Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bzgl. der Mitarbeitervertretungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD, kirchenbeamtenrechtliche Angelegenheiten nach dem Kirchenbeamtengesetz der EKD, pfarrdienstrechtliche Angelegenheiten nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD und das kirchliche Disziplinarrecht nach dem Disziplinargesetz der EKD vor eigenen Gerichten verhandelt und entschieden.
Die Kirchengerichte sind ehrenamtlich organisiert und werden mit Volljuristen und – je nach Prozessordnung – auch mit Geistlichen und Laien besetzt. Die Kirche hat sich hierbei wie auch bei
den Prozessordnungen insgesamt immer stärker am staatlichen Prozessrecht orientiert. Gleichwohl verweigern die Kirchengerichte die Übernahme staatlicher Gerichtspraxis im Hinblick auf Streit- und Gegenstandswerte sowie von Kostenerstattungsverfahren.
„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583
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