Die Information der Öffentlichkeit über den Stand eines Ermittlungsverfahrens gegen Polizeibeamte stellt unter Umständen selbst dann keine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden umfassenden Fürsorgepflicht dar, wenn sich die Vorwürfe im Ergebnis als unberechtigt erweise und durch die Presseinformation eine grobe Identifizierung der betroffenen Beamten ermöglicht wird.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jüngst entschieden. Das in § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz – der wortgleich zu § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW ist – verankerte Informationsrecht der Presse ist danach im Einzelfall gegen schutzwürdige private Interessen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG) abzuwägen.
Die gebotene Abwägung soll jedenfalls dann zulasten des Polizeibeamten ausfallen, wenn die Vorwürfe schwerwiegend sind und gerade angesichts der Amtsstellung der Polizeibeamten in der Öffentlichkeit auf ein besonderes Interesse stoßen. Berücksichtigung finden müsse zudem, ob der Tatverdacht „aus der Luft“ gegriffen sei oder auf umfangreichen Ermittlungen beruhe. Schließlich sei die Presseinformation dann nicht zu beanstanden, wenn sie die Grenzen einer objektiven und sachlichen Information nicht überschreite – insbesondere, wenn bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck entstehe, der Tatvorwurf sei bereits erwiesen.
Ob diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um die Waagschale zugunsten des Presseinformationsrechts tangieren zu lassen, wird nicht recht deutlich.
Es bedarf jedoch immer einer Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall. Dies gilt umso mehr, als die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg angeführten Kriterien allesamt höchst unbestimmt und auslegungsbedürftig sind.