Kurznachricht zu „Drittschutz im Bauplanungsrecht – Zur Weiterentwicklung eines stagnierenden Prozesses“ von Dr. Nicole Wolf, original erschienen in: NVwZ 2013 Heft 5, 247 – 251.
Wolf skizziert zunächst die grundlegende Problematik des Baurechts: Bei der Errichtung eines Bauvorhabens entstehen nicht nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Genehmigungsbehörde, sondern auch zwischen der Genehmigungsbehörde und denjenigen (belasteten) Dritten, die den Auswirkungen des Vorhabens in irgendeiner Form ausgesetzt sind. Es kommt mithin zu Dreiecksverhältnissen. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erfordert, dass dem klagenden Dritten einklagbare subjektive Rechte zustehen. Nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung, sondern vielmehr erst eine hinzutretende Verletzung des Rechtssuchenden in „eigenen“ Rechten machen eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig gem. § 42 Abs. 2 VwGO und begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im nächsten Abschnitt befasst sich die Autorin mit der Entwicklung des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes und geht dabei auf die Entscheidungen des BVerwG ein (28.04.1967, IV C 10.65, BVerwGE 27, 29 ff.; 25.10.1967, IV C 86.66, BVerwGE 28, 148 ff.). Wolf macht deutlich, dass rechtswidrige Baugenehmigungen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eines Nachbarn nur dann verletzen, wenn sie resp. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen (vgl. BVerwG, 13.06.1969, IV C 234.65, BVerwGE 32, 173, 179).
Im Folgenden untersucht sie das Gebot der Rücksichtnahme; dieses hat das BVerwG im „Schweinemäster-Fall“ entwickelt (25.02.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Das Rücksichtnahmegebot fordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauwilligen und andererseits dem von dem Bauvorhaben nachteilig betroffenen Dritten nach Lage der Dinge zugemutet werden kann. Ferner fasst die Autorin die aktuelle Rechtsprechung zum Drittschutz im Bauplanungsrecht zusammen (vgl. u.a. BVerwG, 16.09.1993, 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151; BVerwG, 28.07.1999, 4 B 38/99, NVwZ 2000, 552 f.). Wolf skizziert schließlich den Regelungsgehalt von §§ 33 ff. BauGB und arbeitet heraus, dass § 35 BauGB keine klare Abgrenzung des Geltungsbereichs und damit auch keine hinreichend deutliche Begrenzung eines insoweit drittschutzberechtigten Personenkreises erlaubt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.