Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3. April 2013 (4 L 111/13) einen Antrag des Bürgerbegehrens „Für 100 % kommunale Parkraumbewirtschaftung“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Stadt Bad Münstereifel sollte untersagt werden, Ratsbeschlüsse vom 19. März 2013 umzusetzen, die Grundstückskauf- und Grundstückstauschgeschäfte zur Schaffung von Parkraum für das im Herbst 2013 zur Eröffnung anstehende City-Outlet-Center betrafen.
Investoren sollten nach dem Willen des Rates auf den Grundstücken Parkplätze für die zu erwartenden Besucher schaffen. Die hinter dem Bürgerbegehren stehende IG Stadtentwicklung wollte den Verkauf bzw. den Tausch der Grundstücke verhindern und hat sich mit diesem Begehren an das Gericht gewandt.
Für das Gericht war maßgebend, dass nach der Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren erst dann eine Sperrwirkung gegenüber Ratsbeschlüssen entfalten kann, wenn es vom Rat für zulässig erklärt wird. Das Gesetz sehe nicht vor, dass bereits im Vorfeld eines Bürgerbegehrens, also bevor die Sammlung von Unterschriften erfolgt ist und die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt wurden, die Gemeinde gehindert sei, einen Ratsbeschluss umzusetzen, der dem Bürgerbegehren widerspreche. Ein Ausnahmefall, bei dem die Gemeinde absichtlich versuche, einem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen, in dem man voreilig nicht mehr rückgängig zu machende Fakten schaffe, liege hier nicht vor. Da das City-Outlet-Center im Herbst 2013 eröffnet werden solle, sei es nachvollziehbar, dass nunmehr Parkraum geschaffen werden müsse.
Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.
(C) Verwaltungsgericht Aachen