Kassel. Die Zukunft des Langes Feldes in Niederzwehren wird sich an einer Frage entscheiden: Berührt das Bürgerbegehren der Initiative Pro Langes Feld die Bauleitplanung der Stadt oder nicht?
Zur Klärung der Frage haben in den nächsten Monaten kaum mehr die Politiker das Wort, sondern vor allem die Juristen. Ein langwieriger Streit vor dem Verwaltungsgericht droht. Sollte dieser für das Bürgerbegehren negativ ausfallen, kommt es erst gar nicht zu einem Bürgerentscheid.
Sollte ein Bürgerentscheid nicht zustande kommen, wäre dies wohl im Sinne des Gesetzgebers. Dieser hatte die zum Jahresende in Kraft getretene Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vorgenommen, um zu verhindern, dass auch bereits weit fortgeschrittene Bauplanungen der Städte und Gemeinden mittels einer Bürgerbefragung noch zu Fall gebracht werden können.
Im Gesetz heißt es, dass „die Legitimation des aufwendigen und kostenintensiven Planungsverfahrens“ unterlaufen werde, wenn das ganze Vorhaben noch durch den Bürgerwillen gestoppt werden könne. Diese Bedingung für ein Bürgerbegehren war auf Druck des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Hessischen Städtetages in die HGO aufgenommen worden.
Widerspricht Intention
Aus Sicht des Marburger Verwaltungsrechtlers Prof. Hans-Detlef Horn widerspricht das Begehren zum Langen Feld dieser Intention des Gesetzgebers. Zwar wende es sich dem Wortlaut nach nicht direkt gegen einen Beschluss der Stadt zur Bauleitplanung, doch ziele es auf die „faktische Funktionslosigkeit der beabsichtigten Planung ab“. Denn tatsächlich wäre es so, dass bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid zwar das Gewerbegebiet ausgewiesen, dort aber keine Firma bauen dürfte. Insofern, so Horn, seien eben doch Entscheidungen der Bauleitplanung berührt, und damit sei das Begehren unzulässig.
Um dieses juristische Scheitern zu verhindern, hatte die Bürgerinitiative ihre Fragestellung der Unterschriftensammlung (siehe Hintergrund) per Anwalt prüfen lassen. Für die Beratung war der Düsseldorfer Anwalt Robert Hotstegs, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, hinzugezogen worden. Auf HNA-Anfrage gibt er sich optimistisch, dass das Begehren vor Gericht besteht.
„Grundsätzlich kann ich die Argumentation des Marburger Kollegen nachvollziehen“, sagt Hotstegs. Aber weil das Gesetz juristisches Neuland sei, fehle noch die Rechtsprechung. Insofern könne es sein, dass der Gesetzgeber mit seiner Vorschrift nicht das erreicht hat, was er wollte. Unscharf gefasste Gesetze böten Nischen, und diese könne die Bürgerinitiative nutzen. „Es gibt noch keine klare Grenzziehung, wo Bauleitplanung beginnt.“
Hoffnung macht Hotstegs eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das geurteilt habe, dass Bauleitplanung und tatsächliche Bebauung zwei Paar Schuhe seien. „Die Materie der Bürgerbegehren ist verwandt mit der Haarspalterei.“
Von Bastian Ludwig