amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09

Eine Kreisrechtsdirektorin ist nicht amtsangemessen beschäftigt, wenn sie Anweisungen eines Vorgesetzten unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist.

Darüber hinaus hat die Frage, ob sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit (Rechtsangelegenheiten) nicht mehr selbstständig sowie eigenverantwortlich tätig werden kann und auch deshalb nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird, grundsätzlich Bedeutung. Die Frage konnte nur im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich die Nicht-Amtsangemessenheit bereits aus dem Statusamt des Vorgesetztes ergab.

Das Urteil lautet im Volltext:

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der Frau A., Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft, Mozartstraße 21 40479 Düsseldorf, Gz.:148/09/rh/D2/3472,

gegen

den Kreis B vertreten durch den Landrat, Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:    -,

wegen

Neuorganisation der Verwaltung / amtsangemessener Beschäftigung

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Verfügung vom 23. November 2009, soweit sie die Klägerin betrifft, aufzuheben und über den dienstlichen Einsatz der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die […] Klägerin steht als Kreisrechtsdirektorin (BesGr. A 15 BBesO) im Dienst des beklagten Kreises.

Der Klägerin war von August 1995 bis Mitte 2004 Leiterin des Rechtsamtes des Beklagten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde das Rechtsamt in seiner bisherigen Form aufgelöst; alle herausgehobenen Rechtsangelegenheiten wurden in einer Stabsstelle an der Spitze der Verwaltung gebündelt; der Klägerin wurde die Leitung der Stabsstelle übertragen; ihr wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2004 mitgeteilt, ihr „Dienstvorgesetzter sei in Vertretung des Landrats der Leiter des Referats „Landrat“ (nachfolgend Referat „Kommunikation und Steuerung“).

Nachdem die Klägerin Anfang November 2009 mündlich und auf ihre schriftliche Nachfrage vom 12. November 2009 mit Schreiben vom 17. November 2009 über bevorstehende Organisationsänderungen informiert worden war, teilte der Beklagte ihr mit Verfügung vom 23. November 2009 förmlich mit: Im Zuge der Neuorganisation wurden die Ämter der Kreisverwaltung zu Fachservices, die Sachgebiete zu Fachgebieten umgewandelt. Das Amt „Kommunalaufsicht, Vergabeservice und Wahlen“ werde aus dienstlichen Gründen unter der Ordnungsziffer 15 mit der Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ zum Fachservice „Kommunalaufsicht, Wahlen, Vergabeservice und Recht“ zusammengelegt. Innerhalb des Fachservice 15 würden ein Fachgebiet 15.1 „Kommunalaufsicht, Wahlen, Datenschutz und Informationsfreiheit, Zentraler Vergabeservice“ sowie einem Fachgebiet 15.2 „Recht“ gebildet. Der Klägerin werde die Leitung des Fachgebiets 15.2 übertragen. Die Leitung des Fachservice sowie des Fachgebietes 15.1 sei Kreisoberverwaltungsrat (KOVR) C übertragen worden. Die Klägerin und KOVR C würden sich zukünftig gegenseitig vertreten.

Der Beklagte unterrichtete die Mitarbeiter der Kreisverwaltung am 26. November 2009 über die mit sofortiger Wirkung geltenden Änderungen in der Verwaltungsorganisation.

Im Vorfeld der Umstrukturierungen war der Personalrat am 10. November 2009 mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung über die beabsichtigten Änderungen unterrichtet worden; die die Klägerin betreffende Neuorganisation wurde nicht als mitbestimmungspflichtig erachtet. Der Personalrat teilte unter dem 18. November 2009 u.a. mit er halte die die Klägerin betreffende Neuorganisation mit Blick darauf, dass der Klägerin der prägende Aufgabenteil „Amtsleitung“ entzogen werde, für mitbestimmungspflichtig; im Übrigen führe das Beibehalten der ehemaligen Leitungsstruktur Rechtsamt zu keinen Mehrkosten.

Die Klägerin hat am 7. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht zur Klagebegründung im Wesentlichen geltend:

Sie sei nicht ausreichend angehört worden und habe keine Möglichkeit gehabt, angemessen zu reagieren. Die Organisationsmaßnahme sowie ihre  der Klägerin – Umsetzung seien auch deshalb rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte während des gesamten Verfahrens entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG nicht beteiligt worden sei. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Zudem seien die Organisations- und die Umsetzungsverfügung willkürlich und damit ermessensfehlerhaft. Ein dienstliches Bedürfnis sei nicht erkennbar, sachliche Gründe habe es nicht gegeben. Es seien keine Fürsorge- und Schutzerwägungen zu ihren Gunsten angestellt worden.

Schließlich sei ihr Recht auf amtsangemessene Beschäftigung, welches auch bei Organisationsmaßnahmen zu berücksichtigen sei, verletzt worden. Sie sei objektiv „degradiert“ worden weil sie nicht mehr als eigenständige Amtsleiterin bzw. Leiterin der Stabsstelle mit den entsprechenden Führungsaufgaben eingesetzt werde. Ein Teil ihres Zuständigkeitsbereiches – Verfahren aus dem Fachgebiet Kommunalaufsicht – sei an KOVR C abgegeben worden. Entzogen worden sei ihr für ihren Bereich auch die selbständige haushaltsrechtliche Planung nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF). Ihre „Herabstufung“ habe auch zu einem Versiegen mehrerer Informationsquellen geführt, die ihr früher die Arbeit erleichtert hätten; so erhalte sie z.B. keine Sitzungsunterlagen für die Ausschüsse und den Kreistag bzw. Informationen aus den Fachserviceleiterbesprechungen (früher Amtsleiterbesprechungen) mehr. KOVR C habe sich vorbehalten, die eingehende Post erst nach Sichtung zu verteilen. Arbeitsaufträge der Fachämter bekomme sie nur über ihn, wohingegen sie zuvor unmittelbare Ansprechpartnerin gewesen sei. Dies führe zu einer direkten Fachkontrolle. die mit ihrem Statusamt als Kreisrechtsdirektorin nicht zu vereinbaren sei. Ihre Arbeit unterliege praktisch der Supervision durch einen Nicht-Juristen. Ein Tätigkeitsbereich, der nur noch aus zugeteilten Einzelaufträgen bestehe, stelle nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2009 4 S 2383/07  keine amtsangemessene Beschäftigung eines nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten, wenn auch weisungsgebundenen Stadtrechtsdirektors mehr dar, und zwar unabhängig davon, dass die  in jenem Fall maßgebliche – Stelle mit „herausgehobener juristischer Sachbearbeiter“ bezeichnet sei. Nichts anderes gelte in ihrem Fall, in dem es ebenfalls an der Selbständigkeit im Kernbereich der ihr obliegenden Aufgaben fehle.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung vom 23. November 2009, soweit sie sie die Klägerin  betrifft, aufzuheben und über ihren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend:

Die Klägerin sei unabhängig davon, ob dies überhaupt rechtlich erforderlich gewesen sei, im Vorfeld ausreichend angehört worden. Der Personalrat habe nicht beteiligt werden müssen. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht direkt beteiligt gewesen, habe aber von den Umorganisationsmaßnahmen Kenntnis gehabt. Zudem stehe lediglich eine Organisationsmaßnahme ohne geschlechterspezifische Auswirkungen im Streit.

Hauptziel der Organisationsänderung sei die Steigerung der Serviceorientierung und Erreichbarkeit durch die Zusammenführung von Personal und artverwandten Aufgaben zu einem neuen Fachservice Produktbereich „innere Verwaltung“ nach NKF. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mit einem Mitarbeiter zusammengearbeitet; derart kleine Organisationsbereiche solle es nicht mehr geben. Auch habe die Möglichkeit einer fachlichen Vertretung eröffnet werden sollen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass er – der Beklagte – ermessensfehlerhaft gehandelt habe.

Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Sie bleibe statusrechtlich weiterhin Kreisrechtsdirektorin, auch habe sich an ihrer Leitungsposition nichts geändert. Ihr sei nicht ein Teil ihres Aufgabenbereichs entzogen worden. Auch zuvor sei sie nicht allein für alle Rechtsangelegenheiten zuständig gewesen. Die Klägerin sei weiterhin für die haushaltsrechtliche Planung in ihrem Bereich verantwortlich. Zwar sei es richtig, dass die Klägerin nicht mehr wie bisher die Sitzungsunterlagen der Ausschüsse und des Kreistags erhalte. Diese seien jedoch ebenso wie die Informationen aus den Fachserviceleiterrunden über das Internet für jeden abrufbar. In der täglichen Arbeit und bei der Besetzung des Fachgebiets Rechtsangelegenheiterr habe sich für die Klägerin nichts geändert. Ihre Arbeit unterliege nicht der Supervision durch einen Nicht-Juristen. Sie erhalte von dem Fachserviceleiter keine Weisungen und werde auch nicht fachlich von ihm geführt. Die Klägerin unterzeichne weiterhin alle Schriftsätze in eigener Verantwortung. Unabhängig davon sei sie auch früher zu keinem Zeitpunkt völlig gestaltungs- und weisungsfrei gewesen. Entscheidungen, die in der Vergangenheit der Landrat als unmittelbarer Vorgesetzter getroffen habe, treffe jetzt der Fachserviceleiter. Es sei nicht richtig, dass Anfragen an sie jeweils über KOVR C herangetragen werden müssten; dies sei auch in der gesamten Verwaltung bekannt. Seine „Einflussnahme beschränke sich vielmehr darauf, die täglichen Posteingänge zu sichten, damit dem notwendigen Informationsaustausch Genüge getan werde. Selbstverständlich habe er das Recht, zu einzelnen Fällen weitere Informationen einzuholen oder Hintergründe für eine bestimmte Verfahrensweise zu erfahren.

Der Beklagte hat im Verlauf des Klageverfahrens den Aufgabenverteilungsplan des Fachservice 15 (Stand: 14. September 2011) vorgelegt. Danach kommen KOVR C als Fachserviceleiter 15 u.a. folgende Aufgaben zu:

  1. Leitung des Fachservice, personelle und organisatorische Entscheidungen, Mitarbeitergespräche, Dienstanweisungen des FS 15.
  2. Grundsatzangelegenheiten des FS 15.

Der Klägerin sind als Stellvertretende Leiterin des Fachservice und Leiterin des Fachgebiets 15.2 folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Bearbeitung von schwierigen gerichtlichen Verfahren, Wahrnehmung der gerichtlichen Termine bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.
  2. Abstimmung von schwierigen Rechtsangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren mit den betreffenden Fachservices und Referaten und ggf. nicht den zu beauftragenden Anwaltsbüros.
  3. Umfassende Beratung und Information der Fachservices und Referate in aktuellen Rechtsfragen.
  4. Betreuung und Schulung der zugewiesenen (Rechts-)Praktikanten und Referendare.
  5. Stellvertretende Fachserviceleiterin.
  6. Aufgaben nach besonderer Zuweisung durch den Dezernenten oder FSL.

Die Klägerin hat zeitgleich mit der Klageerhebung den Antrag gestellt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren weiterhin als Leiterin der Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ zu verwenden. Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 4. März 2010 2 L 742/09 wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Juli 2010  1 B 414/10  zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 742/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Verfügung vom 23. November 2009, soweit diese sie – die Klägerin – betrifft, vom Beklagten aufgehoben wird und über ihren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Die Übertragung der Funktion der Leiterin des Fachgebiets 15.2 „RechtsangeIegenheiten“ verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Übertragung der Leitung des Fachgebiets 15.2 lediglich wie vom Beklagten angenommen – um eine reine Organisationsentscheidung oder – wie von der Klägerin angeführt – um eine Umsetzung handelt. Denn die Verfügung vom 23. November 2009 ist unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Einordnung materiell rechtswidrig.

Die Verwendung der Klägerin als Leiterin des Fachgebiets 1 5.2 „Rechtsangelegenheiten“ ist rechtswidrig, weil die Klägerin in dieser Funktion nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wird.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Dienstherr hat im Rahmen der Verwaltungsorganisation eine weitgehende Dispositionsbefugnis. Ein Beamter hat von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, sondern er hat Änderungen seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinzunehmen. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998-2 B 91.98-, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 = juris; Urteil vom 28. November 1991 2 C 7.89-, ZBR 1992, 176 = juris; Urteil vom 12. Februar 1981 – 2 C 42.78-, Buchholz 232 § 26 Nr. 21 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 -1 B 541/10-, juris.

Dem Beamten muss jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten eine solche Beschäftigung weder entzogen werden noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2009 – 4 S 2383/07-, NVwZ-RR 2010, 70 = juris, mit weiteren Nachweisen.

Vorliegend wird die Klägerin seit November 2009 nicht mehr ihrem statusrechtlichen Amt als Kreisrechtsdirektorin (Bes.Gr. A 15 BBesO) entsprechend eingesetzt.

Dies folgt allerdings nicht schon allein aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht mehr Leiterin einer eigenständigen Organisationseinheit mit den entsprechenden Personalbefugnissen ist. Denn – wie bereits ausgeführt – kommt es bei der Frage der statusgemäßen Verwendung allein darauf an, ob der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht, und nicht darauf, in welchem Umfang mit dem Dienstposten Leitungsaufgaben verbunden sind.

Vgl, hierzu in einem ähnlichen Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2003- 4 S 929/01 – IÖD 2003, 220 = juris.

Eine amtsangemessene Verwendung der Klägerin liegt jedoch deshalb nicht vor, weil die Klägerin als Kreisrechtsdirektorin den Weisungen des KOVR C, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist, unterworfen ist. Ob und in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit KOVR C hiervon tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass er kraft seiner Funktion als Leiter des Fachservice 15 „Vorgesetzter“ der Klägerin im beamtenrechtlichen Sinne ist.

Vgl. zum Fehlen einer amtsangemessenen Beschäftigung in derartigen Fällen: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 1968 – IV 513/68 -, ZBR 1968, 344; Kathke, in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2011, Teil B, Rn. 54 vor §§ 13 ff. BeamtStG.

Vorgesetzter ist nach § 2 Abs. 5 LBG (der nach § 1 Abs. 1 LBG auch für die Beamten der Gemeindeverbände gilt), wer dienstliche Anordnungen erteilen kann; wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Vorgesetzte sind entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung einer Behörde) neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter usw. innerhalb ihres Aufgabenbereichs jeweils für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben.

Vgl. Franke, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2011 Teil 2 a, Kommentar I, Rn.10 zu § 3 BBG.

Vorliegend obliegt die Leitung des aus den Fachgebieten 15.1 und 15.2 bestehenden Fachservice „Kommunalaufsicht, Wahlen, Vergabeservice und Recht“ KOVR C. Dass er damit auch Vorgesetzter der Klägerin im obigen Sinne ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Aufgabenverteilungsplan des Fachservice 15 (Stand: 14. September 2011). Danach hat KOVR C als Fachserviceleiter u.a. folgende Aufgaben: die Leitung des Fachservice, personelle und organisatorische Entscheidungen, Mitarbeitergespräche, Dienstanweisungen und Grundsatzangelegenheiten des Fachservice 15. Der Klägerin kommen als Stellvertretender Leiterin des Fachservice und Leiterin des Fachgebiets 15.2 u.a. Aufgaben nach besonderer Zuweisung durch den Dezernenten oder Fachserviceleiter zu. Hieraus ergibt sich, dass KOVR C der Klägerin dienstliche Anordnungen erteilen kann und damit Vorgesetzter ist, obwohl er ein rangniedrigeres Statusamt innehat.

Auf die weitergehende Frage, ob die Klägerin im Kernbereich ihrer Tätigkeit (Rechtsangelegenheiten) nicht mehr selbständig sowie eigenverantwortlich tätig werden kann und sie auch deshalb nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird, kommt es danach nicht (mehr) an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

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