Kommunalpolitik in kleinen Häppchen „Auf den Punkt“ gebracht | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2016-09

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 14.12.2016

::: Pressemitteilung 9/2016 :::

Kommunalpolitik in kleinen Häppchen „Auf den Punkt“ gebracht
VLK NRW bietet in Web-Videos Nachhilfe für Ratsmitglieder und solche, die es werden wollen

Düsseldorf. Warum werden Ratsbeschlüsse über verkaufsoffene Sonntage von Verwaltungsgerichten wieder gekippt? Wie wird man eine Beigeordnete in der Gemeinde wieder los? Kann ein Ratsmitglied Akteneinsicht beantragen? Darf sich jeder im Ratssaal einen bestimmten Sitzplatz wünschen? Die Fragen, die der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs (37) seit diesem Jahr für die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker (VLK NRW) in Videoform beantwortet, sind vielfältig. Entstanden sind kurze Clips fürs Internet mit dem Titel „Auf den Punkt“. Heute wurde die Fortsetzung der Reihe auch für das Jahr 2017 vereinbart. „Kommunalpolitik in kleinen Häppchen „Auf den Punkt“ gebracht | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2016-09“ weiterlesen

BayVerfGH stoppt unverbindliche Volksbefragungen: Demo­k­ratie wagen oder Demo­k­ratie-Watschn?, lto.de v. 22.11.2016

In Bayern wird es keine unverbindlichen Volksbefragungen geben, sie verstoßen gegen die Landesverfassung, so der dortige VerfGH. Robert Hotstegs meint, dass das Gericht damit wichtige Leitplanken für die Demokratie aufgezeigt hat.

Die von der Regierungsmehrheit durchgesetzten unverbindlichen Volksbefragungen verstoßen gegen die Bayerische Verfassung. Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) am Montag Klagen von SPD und Grünen statt (Urt. v. 21.11.2016, Az. Vf. 15-VIII-14). Der entsprechende Gesetzespassus sei mit der Verfassung unvereinbar und damit nichtig.

Diese Entscheidung des VerfGH gibt einen Überblick über System und Einordnung der direkten Demokratie in den bayerischen Verfassungsstaat. Damit hat das Gericht allen Beteiligten eine Nachhilfestunde gegeben, die im Gesetzgebungsverfahren zu kurz gekommen war.

 

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Video: „Auf den Punkt“ Folge 3: Zusammenschluss zur Fraktion

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Zusammenschluss zur Fraktion

Wie finden eigentlich Ratsfraktionen zueinander? Das ist eine Frage, die sich nicht nur zu Beginn einer Legislaturperiode stellt, sondern auch immer wieder unterwegs. Insbesondere die Frage, wie kann man neue Mitglieder aufnehmen, Mitglieder ausschließen. Können sich neue Fraktionen ergeben?

Zu diesem Thema gäb‘ es sicherlich mehr zu erzählen, als wir in diesem Clip darstellen können. Grundsätzlich muss man sagen: die Leitplanken, die die Gemeindeordnung, die Kreisordnung vorgeben sind simpel. In einer Fraktion finden politisch gleichgerichtete Mandatsträger zueinander. Das sind freiwillige Zusammenschlüsse. Niemand kann einer Fraktion vorgeben, dass sie sich zusammenschließen muss oder dass sie sich auflösen muss.

Zu Schwierigkeiten kommt es immer dort, wo insbesondere einzelne Mandatsträger sich zusammenschließen, die vorher im Wahlkampf erbittert konkurriert haben, und wo sich dann die Frage stellt: ist das eigentlich politisch gleichgerichtet oder nicht? Man muss sagen, das Ergebnis zeigt dann die Rats- und Kreistagarbeit. Denn natürlich ist es möglich, dass sich auch vorherige Konkurrenten in einer laufenden Legislaturperiode dafür entscheiden gemeinsame Ziele zu verfolgen und vielleicht auch große Streitpunkte erst einmal hintenanzustellen. Das schließt überhaupt nicht aus, dass man sich in einer Fraktion zusammenfindet, dass die Fraktion auch um andere Mandatsträger erweitert wird.

Wenn es zu Schwierigkeiten in einer Fraktion kommt, also insbesondere natürlich zu politischen Auseinandersetzungen, aber manchmal auch zu persönlichen Anfeindungen, stellt sich die Frage: wie kann man sich auch wieder voneinander trennen?

In der Regel sieht jedes Fraktionsstatut vor, dass ein Ausschluss möglich ist. Das heißt die Fraktion kann auch mit Mehrheit beschließen sich von einzelnen Mitgliedern zu trennen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hatte jetzt in diesem Jahr ein solchen einen Fall zu entscheiden, wo auch schon vor der Kommunalwahl und im Kommunalwahlkampf klar war, dass es Animositäten zwischen dem einzelnen Mitglied und den übrigen Mitgliedern der Fraktion gibt. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, es gibt so eine Art Fraktionsmitgliedschaft auf Bewährung. Wenn man sich dann eben nicht bewährt und nicht politisch zueinander findet, sondern immer noch die Rolle der inneren Opposition einnimmt und unangekündigt Eigeninitiativen startet, die Fraktion bloßstellt, ist das ein Grund für eine Scheidung oder einen Ausschluss.

Ob ein solcher Ausschluss dann am Ende rechtmäßig oder nicht ist, muss dann im Zweifel das einzelne Mitglied durch einen Rechtsstreit klären lassen. Es ist nicht Aufgabe eines Bürgermeisters, eines Landrats oder einer Verwaltung das zu überprüfen. Auch da sind die Fraktionen grundsätzlich frei, genauso wie auch die Gründung keiner Anerkennung bedarf.

Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Im Gegensatz zur UWG-Ratsgruppe ist die Stadt davon überzeugt, dass die Besetzung der Ausschüsse das Kräfteverhältnis im Rat gut abbildet.

Krefeld. Die UWG hat im 58-köpfigen Rat der Stadt Krefeld zwei Vertreter: Andreas Drabben ist UWG-Mitglied, seine Kollegin Ruth Brauers parteilos. Als Zweierteam bilden sie die UWG-Ratsgruppe. Die nach der Kommunalwahl ins Leben gerufene Fraktion, die durch den Zusammenschluss von UWG und AfD gebildet worden war, scheiterte schon wenige Monate nach der Kommunalwahl. „Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016“ weiterlesen

Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Verwaltungsjurist hält die Besetzung der Ausschüsse für rechtswidrig, die Stadt widerspricht dieser Bewertung.

Krefeld. Die Vertreter der UWG im Krefelder Rat fühlen sich in ihren Rechten beschnitten. Seit die Ratsfraktion, die UWG und AfD nach der Kommunalwahl im Mai 2014 gebildet hatten, sich aufgelöst hat, kämpft Andreas Drabben (UWG) um mehr Rechte für seine Ratsgruppe. Sitze in den Ausschüssen müssten neu verteilt werden.

Nachdem Appelle und Beschwerden erfolg- und folgenlos blieben, verklagt die UWG jetzt den Rat der Stadt Krefeld, stellvertretend OB Meyer.

Mit Datum vom 3. November ging die Klageschrift beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein, am Dienstag, 8. November, lag sie auch der Verwaltungsspitze in Krefeld vor. Danach will Rechtsanwalt Hotstegs im Auftrag des Mandanten unter anderem gerichtlich feststellen lassen, dass die Besetzung der Ausschüsse des Krefelder Rats nach der Auflösung der Fraktion UWG/AfD und später der Ratsgruppe Piraten/Die Partei rechtswidrig ist. Die „Spiegelbildlichkeit“, die proportional korrekte Abbildung der Ratsmehrheiten in den Fachausschüssen, sei nicht gewahrt, der Gleichbehandlungsgrundsatz damit verletzt, argumentiert der Verwaltungsjurist. „Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016“ weiterlesen

Video: „Auf den Punkt“ Folge 1: Verkäuflichkeit von Mandaten

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Verkäuflichkeit von Mandaten

Wie sich Fraktionen in einem Rat oder in einem Kreistag organisieren und welche rechtlichen Fragestellungen sich darum ranken, das hat auch in diesem Jahr verschiedene Gerichte befasst, originellerweise auch Zivilgerichte.

In diesem Sommer gab es eine Entscheidung vom Landgericht Bonn, die sich damit befassen musste, ob man eigentlich ein Ratsmandat verkaufen kann. Ein Ratsmitglied war auf die Idee gekommen durch einen Vertrag zu vereinbaren: „Ich trete zurück. Der Nachrücker rückt nach und er zahlt mir aber monatlich die Aufwandsentschädigung, quasi als Kaufpreis für das Ratsmandat.“

Der Nachgerückte überwies diese Rate genau einmal und ab dem zweiten Mal stellte er die Zahlung ein. Mit – man muss sagen – ein bisschen Mut ging der Kläger dann nicht nur vor das Amtsgericht, sondern auch vor das Landgericht. Warum Mut? Weil man sagen muss, ich wär´ im Leben nicht darauf gekommen, dass man Ratsmandate verkaufen kann. Das sahen auch beide Instanzen so. Zuletzt das Landgericht in Bonn. Ein demokratisch durch Wahl erlangtes Mandant kann man nicht verkaufen. Jeder Vertrag darüber ist sittenwidrig und nichtig. Dementsprechend ist auch keine Zahlung zu leisten.

Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass man Gentlemen’s Agreement’s treffen kann, in der Legislaturperiode zurückzutreten. Einklagbar ist das aber nicht. Weder vor den Zivilgerichten, noch vor anderen Instanzen.

Sitzordnung im Ratssaal

Das war sicherlich ein Fall der nicht allzu häufig vorkommt. Viel interessanter sind andere Fragen, die sich stellen. Gleich zweimal musste sich in diesem Jahr schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Thema befassen wie ein Rat eigentlich seine Sitzordnung zu organisieren hat. Dazu muss man sagen: Das entscheidet der Rat als Gremium selbst. Bislang musste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dazu noch nicht urteilen. Die eine Klage hatte sich erledigt, die andere ist bei Gericht noch anhänig. Aber der Tenor in der bisherigen Rechtssprechung ist: der Rat organisiert die Sitzordnung. Er darf nur einzelne Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder nicht willkürlich behandeln. Das heißt, wenn es also im Rat die Tradition gibt, dass beispielsweise die Fraktionsvorsitzenden in der ersten Reihe sitzen, hat jede Fraktion einen Anspruch darauf gleich behandelt zu werden. Dann darf von jeder Fraktion der Vorsitzende in der ersten Reihe sitzen. Wenn alle Fraktionen traditionell beieinander sitzen und eben nicht quer im Raum verteilt sind, was ja für die Kommunikation deutlich leichter ist, dann hat jede Fraktion einen Anspruch genau darauf.

Man hat sicherlich keinen Anspruch darauf auf grünen oder blauen Stühlen zu sitzen und auch nicht links oder rechts zu sitzen. Das klingt erst mal flapsig, wenn man das hört. Das macht da politische Schwierigkeiten, wo man sich auf einmal neben dem erbitterten politischen Gegner wiederfindet, vielleicht auch neben extremen Parteien. Und da stellt sich durchaus die Frage, die vielleicht auch gerichtlich entschieden werden muss, gerade wenn eben die extremen politischen Widerstände nebeneinander angesiedelt werden und – das ist in einem Fall jetzt eben so gewesen -, wenn Ratsmitglieder auch schon körperlich bedroht und beleidigt, sogar angegriffen worden sind, kann man dann den Ratsmitgliedern tatsächlich zumuten nebeneinander zu sitzen. Das muss vielleicht noch ein Gericht entscheiden. Viel mehr spricht allerdings dafür, dass der Rat noch mal in sich geht und guckt, ob man nicht eine andere Sitzordnung organisieren kann. Denn eigentlich ist es ein originäres Selbstbestimmungsrecht. Der Rat entscheidet über seine Sitzordnung und seine Innenorganisation selber.

Leserbrief: Zu Prof. Dr. Rüdiger Zuck, „Amicus curiae – der unaufgeforderte Schriftsatz im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim BVerfG“, NVwZ 2016, Heft 17, X

Lediglich der einleitenden Feststellung von Zuck, das BVerfG werde nicht von Amts wegen tätig, ist wohl deutlich zu widersprechen. Die Pressemitteilung des Gerichts vom 14.7.2016, man setze das Normenkontrollverfahren zur Erbschaftssteuer „wieder auf die Tagesordnung“ offenbart nicht nur tatsächlich, sondern auch sprachlich, dass man solch ungewöhnliche Wege geht. Auf einen entsprechenden Antrag einer der prozessbeteiligten Parteien greift der Vorsitzende des Ersten Senats hierbei nämlich ausdrücklich nicht zurück. Dies ist in seltenen anderen Prozessen offenbar auch so geschehen.

Diese Überprüfung der vorangegangenen Urteile mit Fristsetzung an den Gesetzgeber ist in der Sache zu begrüßen. Weder Gesetz noch Urteile lassen ein solches Tätigwerden des BVerfG „von Amts wegen“ allerdings erwarten. Es würde wohl eine größere Transparenz und auch die notwendige Debatte schaffen, würde sich der erste Senat eine solche Selbstbefassung in einer kommenden Entscheidung ausdrücklich einmal vorbehalten.

Robert Hotstegs, FA für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Frag doch mal den Staat! | Informationsfreiheit | Pressemitteilung 2016-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 28.06.2016

::: Pressemitteilung 5/2016 :::

Frag doch mal den Staat!
Innenausschuss NRW beschäftigt sich mit Internetportal für Bürgeranfragen

Düsseldorf. Der Innenausschuss des Landtags beschäftigt sich am Donnerstag mit dem einfachen Zugang zu staatlichen Informationen. Der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs begrüßt diese „Nachhilfestunde“ für Politiker und wünscht sich mehr Bürger, die Fragen an Behörden stellen.

Hintergrund der Diskussion im Landtag ist das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, zu dem die Landesbeauftragte regelmäßig einen Bericht abgibt. Der letzte Bericht berichtete unter anderem darüber, wie Anfragen auch zunehmend über die Internetplattform fragdenstaat.de eingereicht werden. „Viele Behördeninformationen sind hier nur wenige Mausklicks entfernt“, fasst Rechtsanwalt Hotstegs das Angebot zusammen. „Jeder Bürger hat die Möglichkeit, direkt über ein online-Formular Informationen bei einer Behörde abzufragen.“ „Frag doch mal den Staat! | Informationsfreiheit | Pressemitteilung 2016-05“ weiterlesen

Warum Bürgerbegehren in NRW oft scheitern, Westdeutsche Zeitung v. 16.06.2016

Von Eike Rüdebusch

Der Verein „Mehr Demokratie“ fordert, die Hürden für Bürgerbeteiligung zu senken. In anderen Bundesländern ist sie erfolgreicher.

Sprockhövel/Düsseldorf. Schon vor dem Bürgerentscheid am 5. Juni war den Initiatoren von „Miteinander in Sprockhövel“ klar, dass es eng werden könnte. Um den Bau von vier Häusern an zwei Standorten zur Unterbringung von Flüchtlingen in der Kleinstadt nordöstlich von Wuppertal zu verhindern, musste die Bürgerinitiative 20 Prozent aller Wahlberechtigten der Stadt hinter sich vereinen – 4147 Wähler. Am Ende fehlten 135 Stimmen, um dieses sogenannte Quorum zu erreichen. Nach dem erfolgeichen Bürgerbegehren, mit dem das Thema in den Rat eingebracht wurde, war der Bürgerentscheid, die Wahl an sich, knapp gescheitert. Die Stadt treibt die Baupläne jetzt voran.

Der Verein „Mehr Demokratie“ nennt ein solches Scheitern „unecht“. Das Anliegen findet eine Mehrheit unter den Wählern, erreicht aber nicht den geforderten Anteil der Gesamtwählerschaft. Bei der Vorstellung des Bürgerbegehrensberichts 2016 in Düsseldorf erklärte gestern der Rechtsanwalt Robert Hotstegs, dass in NRW besonders viele Bürgerentscheide „unecht“ scheitern würden, nämlich in 46,3 Prozent der Fällen. Im Bundesdurchschnitt scheitern dagegen nur 12,8 Prozent. Gemessen an allen 3491 Bürgerentscheiden seit der Einführung des Beteiligungsverfahrens im ersten deutschen Bundesland – in Baden-Württemberg im Jahr 1956.

Neben dem 20-Prozent-Quorum scheitern Bürgerbeteiligungen in der kommunalen Politik auch an anderen Formalitäten. So würden in NRW beispielsweise Zulässigkeitsprüfungen erst nach der Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren durchgeführt. „Dann sind aber schon Tausende Unterschriften gesammelt und die Fristen abgelaufen“, sagt Hotstegs. Formfehler könnten dann nicht mehr korrigiert werden. „Warum Bürgerbegehren in NRW oft scheitern, Westdeutsche Zeitung v. 16.06.2016“ weiterlesen

Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016

Von Martin Teigeler

  • Verein „Mehr Demokratie“: 2015 waren 12 von 23 Bürgerbegehren in NRW erfolgreich
  • Forderung nach bürgerfreundlicheren Regeln bei der direkten Demokratie
  • Sorge vor Instrumentalisierung der Bürgerbegehren durch Rechtspopulisten

Der Verein „Mehr Demokratie“ fordert eine Modernisierung der direkten Demokratie in NRW. Viele Bürgerbegehren würden von den Kommunen für unzulässig erklärt, da die notwendige Unterschriftenzahl verpasst werde, sagte Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und „Mehr Demokratie“-Mitglied am Donnerstag (16.06.2016) in Düsseldorf. Oft liege dies an formalen Fehlern. Darum wäre es besser, bereits während der laufenden Unterschriften-Sammlung eine rechtsverpflichtende Prüfung durch die Kommune einzuführen. Während es in Niedersachsen eine solche Möglichkeit der Prüfung bereits gebe, liege das Risiko in Nordrhein-Westfalen allein bei den Initiatoren. „Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016“ weiterlesen

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