Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 11.04.2019

::: Pressemitteilung 2/2019 :::

Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft
Landtag verankert Verfassungsbeschwerde in der Verfassung, sie gibt es bereits seit Januar 2019

Düsseldorf. Nachdem der Landtag am Mittwoch eine Änderung der Landesverfassung beschlossen hat, haben verschiedene Medien und Presseagenturen darüber berichtet, hierdurch sei die Verfassungsbeschwerde erstmalig auf Landesebene eingeführt worden. Dies ist falsch, wie der Düsseldorfer Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs klarstellt. Die Individualverfassungsbeschwerde war bereits zum Jahresbeginn 2019 eingeführt worden, allerdings im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. „Damit können schon seit dem 1.1. Verfassungsbeschwerden in Münster erhoben werden. Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

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Videoclip „Auf den Punkt“: Vorprüfung von Bürgerbegehren

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Vorprüfung von Bürgerbegehren

Bürgerbegehren waren in Nordrhein-Westfalen bis vor kurzem gleich organisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen waren identisch, egal, ob es sich um ein Bürgerbegehren nach § 26 Gemeindeordnung oder um ein Bürgerbegehren nach § 23 der Kreisordnung handelte.

Das hat sich leider durch eine Panne des Gesetzgebers nun im letzten Jahr geändert. Denn es sollte ursprünglich ein Vorprüfungsverfahren eingeführt werden; das heißt, die Bürger sollten die Möglichkeit bekommen ihren eigenen Entwurf durch die Stadt oder durch den jeweiligen Kreis vorab auf die rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.

Dieses Vorprüfungsverfahren ist ein langgehegter Traum vieler Bürgerinitiativen gewesen und sollte eigentlich gleichzeitig in der Gemeindeordnung und der Kreisordnung in Kraft treten. Das ist durch ein Redationsversehen des Landtags leider nicht gelungen.

Wir haben deswegen seit dem 29. Dezember eine missliche Rechtslage. Denn in Gemeinden kann nach § 26 die Vorprüfung von Bürgerbegehren nicht beantragt werden. Das wird erst 2020 der Fall sein. Auf Kreisebene kann nach § 23 der Kreisordnung nun eine Vorprüfung des Bürgerbegehrens beantragt werden. Das ist sehr zu begrüßen, hat aber kaum praktische Relevanz, weil die Bürgerbegehren auf Kreisebene eben viel seltener sind.

Auf Gemeinden-, auf städtischer Ebene, da finden hauptsächlich Bürgerbegehren und Bürgerinitiativen statt. Der Landtag muss nun also entscheiden, ob er dieses Redaktionsversehen behebt, die Panne beseitigt und die Vorprüfung auch für Bürgerbegehren in Gemeinden und Städten schafft. Dazu müsste er die Änderung von § 26 Gemeindeordnung jetzt in Kraft setzen und bitte nicht bis 2020 warten.

Videoclip „Auf den Punkt“: abstrakte Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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abstrakte Normenkontrolle

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sein Rechtsschutzsystem in diesem Jahr etwas vervollständigt. Es hat die abstrakte Normenkontrolle eingeführt.

Die abstrakte Normenkrontrolle hat insbesondere für Städte, Gemeinden und für Kreise eine ganz große Bedeutung. Denn die Stadträte, die Kreistage, sie erlassen eben Rechtsnormen die eine Qualität haben, die wir unterhalb des Landesgesetzes einordnen. Zum Beispiel kommunale Satzungen.

Das können Beitragssatzungen, Beitragsordnungen oder Abgabensatzungen sein. Also das, was vor ein paar Jahren als Diskussion geführt wurde: Gibt es kommunale Kulturförderabgaben, wo können Kommunen eigene Steuern, eigene Abgaben erfinden, wo haben sie eben einen eigenen Regelungs- und Entscheidungsspielraum? Das sind Rechtsfragen, die man jetzt nicht mehr als Beispiel am einzelnen, konkreten Steuerpflichtigen durchdiskutieren würde. Sondern die man jetzt eben auch der sogenannten abstrakten Normenkontrolle zuführen kann.

Die ist neu geregelt im § 109a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also ein wenig versteckt. Diese Rechtsstreitigkeiten werden in der I. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster geführt. Dort werden also diese Rechtsnormen zukünftig überprüft werden können. Ein System, das es in vielen anderen Bundesländern schon gab, aber von dem Nordrhein-Westfalen trotz mehrerer Gesetzesanläufe in der Vergangenheit keinen Gebrauch von gemacht hat.

Jetzt ist sie eingeführt. Seit dem 01.01.2019 gibt es die abstrakte Normenkontrolle. Die erfasst alle Rechtsnormen, die jetzt ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Von daher: ein neues Feld. Ein neues Feld, dem sich eben auch die Räte, die Ausschüsse, die Kreistage eben wie alle anderen Behörden auch stellen müssen und ein Rechtsschutzfeld das man also im Blick behalten muss.

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.

Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.

Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.

NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen

Direkte Demokratie durch Volksentscheide, Gespräch mit 123recht.net v. 31.07.2018

„Wenn sich die Bevölkerung mehrheitlich positioniert hat, ist das keine beliebige Meinungsumfrage.“

Direkte Demokratie gibt Bürgern ein Gefühl, sich an der Gestaltung ihres Landes selbst beteiligen zu können. Mit Volksentscheiden, Bürgerentscheiden und Bürgerinitiativen soll Bürgern ein Mitwirken ermöglicht werden. Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen und wie funktioniert ein Volksentscheid in der Praxis? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs erklärt im Interview mit 123recht.net die Abläufe.

123recht.net: Herr Hotstegs, was sind Volksentscheide? „Direkte Demokratie durch Volksentscheide, Gespräch mit 123recht.net v. 31.07.2018“ weiterlesen

Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen. „Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG“ weiterlesen

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.01.2018

::: Pressemitteilung 1/2018 :::

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“
VLK NRW bietet in Web-Videos Nachhilfe für Ratsmitglieder und solche, die es werden wollen

Düsseldorf. Warum hat der Verfassungsgerichtshof das Wahlrecht zugunsten kleiner Parteien geschützt und eine Verfassungsänderung des Landtags gekippt? Warum machen Ratsbeschlüsse über verkaufsoffene Sonntage nicht nur in der Adventszeit Schwierigkeiten? Wie wird man eine Beigeordnete in der Gemeinde wieder los? Die Fragen, die der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs (38) seit 2016 für die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker (VLK NRW) in Videoform beantwortet, sind vielfältig. Entstanden sind kurze Clips fürs Internet mit dem Titel „Auf den Punkt“. Für 2018 wurde nun die Fortsetzung der Reihe vereinbart. Dann können die Filme auch direkt über den Twitter-Nachrichtendienst abonniert werden. „Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen

Verfassungsgerichtshof weist Einsprüche gegen die Abgeordnetenhauswahl 2016 zurück, Verfassungsgerichtshof Berlin, Pressemitteilung v. 14.12.2017, Az. VerfGH 163/16

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seiner Funktion als Wahlprüfungsgericht gemäß § 14 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zwei Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 zurückgewiesen (Beschluss vom 13. Dezember 2017 – VerfGH 163/16). Eine Einspruchsführerin – die Bezirksgruppe einer Partei – war nicht einspruchsberechtigt, sodass ihr Einspruch bereits unzulässig war. Der andere Einspruch eines nur knapp unterlegenen Bewerbers um ein Direktmandat war, soweit er zulässig war, unbegründet. „Verfassungsgerichtshof weist Einsprüche gegen die Abgeordnetenhauswahl 2016 zurück, Verfassungsgerichtshof Berlin, Pressemitteilung v. 14.12.2017, Az. VerfGH 163/16“ weiterlesen

vom Wählen und Zählen, Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss v. 13.12.2017, Az. VerfGH 163/16

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus 2016 zurückgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens waren sowohl die Beschwerde eines Bezirksverbandes einer Partei wie die Beschwerde eines mit 10 Stimmen Rückstand sehr knapp unterlegenen Einzelbewerbers. Die Einsprüche hatten nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg, weil der Bezirksverband bereits nicht einspruchsberechtigt war und darüber hinaus aber auch nur zwei – aus Sicht des Gerichts nicht mandatsrelevante – Fehler erwiesen seien.

Die Entscheidung äußert sich zu einer Vielzahl von praktischen Einzelproblemen in der Auszählung einer Wahl wie etwa fehlerhafte Stimmabgabevermerke, unübersichtlicher Protokolle der Wahlvorstände und ähnlichem.

eigene Leitsätze: „vom Wählen und Zählen, Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss v. 13.12.2017, Az. VerfGH 163/16“ weiterlesen

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