1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch.
2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um die Ausübung vom Staat verliehener öffentlicher Gewalt. (Abweichung von BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 717/08-, NJW 2009,1195 f.)
3. Art. 33 Abs. 5 GG ist auf kirchliche Beamten- und Dienstverhältnisse nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Beschäftigungsverhältnis beachtet werden müssen, sofern nicht der geistig-religiöse Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverständnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt. „staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen