Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe lassen eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Urteilsanforderungen in allen Gerichtsbarkeiten. Und sie wirft auch die Frage auf, ob tatsächlich eine Vorschrift wie §§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungsrechtliche Bestand haben kann, wenn dort nämlich der (kirchliche) Gesetzgeber die Veröffentlichung von Beschlüssen und Urteilen zur Ausnahme und nicht zur Regel erhebt. „Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15“ weiterlesen

Behörden müssen grundsätzlich Aussagegenehmigungen für Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837/15

Im Rahmen eines laufenden, komplexen Strafverfahrens hat ein Angeklagter die Zeugenbefragung einer Staatsanwältin beantragt. Hierfür ist nach dem Beamtenrecht eine Aussagegenehmigung erforderlich. Diese wurde aber verweigert. Der Streit hierum wurde dann parallel zum laufenden Strafverfahren bei den Verwaltungsgerichten geführt. Der Antragsteller gewann in beiden Instanzen: bereits im Eilverfahren wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die notwendige Aussagegenehmigung zu erteilen.

Leitsätze des Gerichts:

Erlass einer vom Angeklagten beantragten einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet wird, eine Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG) für eine Zeugenaussage im Strafverfahren zu erteilen.

§ 37 Abs. 4 BeamtStG räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten ein. Die Versagung einer Aussagegenehmigung wegen ernstlicher Gefährdung oder erheblicher Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG) erfordert das Vorliegen von Gründen mit besonderem Gewicht.

Zur Vernehmung einer mit der Sitzungsvertretung betrauten Staatsanwältin zu behaupteten Fehlern im Ermittlungsverfahren.

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OVG NRW trödelt: 51 Monate Verfahrensdauer sind zu lang, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 28.09.2015, Az. 13 D 27/14

Es gibt diese Akten, die bei Gericht liegen und eine Entscheidung ist nicht in Sicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich über lange Zeit um Verfahrensabschnitte ohne mündliche Verhandlung handelt. Hier lag nun der Antrag auf Zulassung der Berufung über 4 Jahre lang dem Senat vor, ohne dass das Verfahren voranschritt. Erst als eine Verzögerungsrüge erhoben wurde, ging dann alles „ganz schnell“. Entschädigung gab es aus besonderen Gründen des Übergangsrechts dennoch nicht.

eigene Leitsätze:

1. Der Begriff der überlangen Verfahrensdauer ist anhand des gesamten Verfahrens von Klageerhebung bis Rechtskraft zu bestimmen. Ein behördliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) wird nicht hinzugerechnet.

2. Die förmliche Verzögerungsrüge ist von der formlosen Sachstandsanfrage mit Beschleunigungsbitte abzugrenzen. Nur „echte“ Verzögerungsrügen können Entschädigungsansprüche auslösen.

3. Der Gesetzgeber wollte anständige Prozessbeteiligte nicht bestrafen. Grundsätzlich rügt die Verzögerungsrüge daher die vorangegangene und die nachfolgende Verzögerung.

4. Art. 23 Satz 2 ÜGRG findet nur auf Verfahren Anwendung, die bereits zum 03.12.2011 überlang anhängig waren. Nur in diesen Fällen wirkt die Verzögerungsrüge ausnahmsweise nur noch in die Zukunft. Auch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ist dann für die Zeit vor der Verzögerungsrüge ausgeschlossen. (Anschluss an Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof)

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Auch Landtagswahl im Blick – Linke Kommunalpolitiker_innen diskutierten beim „Ratschlag“, dielinke-nrw.de v. 07.10.2015

Die neue 2,5%-Hürde bei Kommunalwahlen, von CDU, SPD und Grünen gewollt, ist undemokratisch. Das war die einhellige Meinung der kommunalen Mandatsträger_innen, die zur Eröffnung des Kommunalpolitischen Ratschlags über dieses Thema diskutierten. Das kopofo nrw hatte für den 19. und 20. 9. nach Dortmund eingeladen. LINKE-Landessprecher Ralf Michalowsky bekräftigte das klare „Nein“ des Landesvorstands zur neuen Hürde. Fraglich erscheint, ob die Entscheidung rechtlich Bestand haben wird. Rechtsanwalt Robert Hotstegs von „Mehr Demokratie“ sieht zahlreiche Angriffspunkte. Auch seine Initiative lehnt das Gesetzesvorhaben ab. „Auch Landtagswahl im Blick – Linke Kommunalpolitiker_innen diskutierten beim „Ratschlag“, dielinke-nrw.de v. 07.10.2015“ weiterlesen

ein Disziplinarverfahren darf man nicht „liegen lassen“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 31 K 4167/15.O

Wir berichteten bereits im Frühjahr über den Polizeipräsidenten, der ein Disziplinarverfahren verzögert. Er tat es nicht nur einmal.

Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut die Notbremse gezogen und eine Frist für die Behörde gesetzt.

Solche Beschlüsse haben Seltenheitswert. Entsprechende Anträge im geeigneten Moment zu stellen gehört aber gerade deswegen zu unserer anwaltlichen Arbeit dazu. „ein Disziplinarverfahren darf man nicht „liegen lassen“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 31 K 4167/15.O“ weiterlesen

Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21. September 2015 gegen Kirchenverwaltungsdirektorin A. als Beamtenbeisitzerin wird für begründet erklärt.

Gründe:

Der Beklagte lehnt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. September 2015 Kirchenverwaltungsdirektorin A., die in vorliegender Sache als Beamtenbeisitzerin zur Entscheidung berufen ist, als befangen ab.

Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD ohne die beisitzenden Mitglieder alleine.

Das zulässig angebrachte Gesuch ist begründet. „Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05“ weiterlesen

Bezirksregierung entscheidet am Freitag über Gültigkeit der Wahlzettel, Kölnische Rundschau v. 25.09.2015

Ärger um eidesstattliche Versicherung

Auch der neue Termin für die OB-Wahl könnte gefährdet sein. Grund sind die Irritationen um die eidesstattlichen Versicherungen auf dem Briefwahl-Vordruck. Ob diese auch ohne Ortsangabe gültig ist, entscheidet sich am Freitag. Von Simon Lorenz

Köln. Während sich die Sprengmeister in Poll an die Entschärfung einer Weltkriegsbombe machten, tagte in der Bezirksregierung ein Krisenstab, um eine Bombe gänzlich anderer Natur zu entschärfen. Denn wieder weichen die Wahlunterlagen in einem Punkt von den Vorlagen des Landes NRW ab und wieder hat die Wahlleitung der Stadt Köln die Bezirksregierung um Prüfung gebeten. Heute, so war zu erfahren, will sich das Regierungspräsidium äußern. Ob der Wahltermin 18. Oktober gefährdet ist, war am Donnerstag noch nicht abzusehen. Die städtische Wahlleiterin Gabriele Klug hat derweil eine eigene Rechtsposition erarbeitet, die sie heute der Bezirksregierung zukommen lassen will. „Bezirksregierung entscheidet am Freitag über Gültigkeit der Wahlzettel, Kölnische Rundschau v. 25.09.2015“ weiterlesen

Wieder Wirbel um Kölner OB-Wahl, wdr.de v. 24.09.2015

Wegen einer Panne bei den Stimmzetteln musste die Kölner Oberbürgermeisterwahl auf den 18. Oktober verschoben werden. Nun sind erneut Unstimmigkeiten in den Wahlunterlagen aufgetaucht. Die Bezirksregierung prüft den Fall.

Es geht um einen Vordruck für Briefwähler. Darauf müssen die Wähler an Eides statt versichern, dass sie persönlich (oder als sogenannte berechtigte Hilfsperson) die Stimme abgegeben haben. In dem Formular, das die Kölner Verwaltung verschickt hat, muss zusätzlich zur Unterschrift noch das Datum angegeben werden, nicht aber der Ort. In einem beiliegenden Infoblatt für die Kölner Briefwähler heißt es jedoch: Die Briefwahl sei nur dann gültig, wenn die Versicherung an Eides statt „mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Ortes und des Datums“ versehen sei. „Wieder Wirbel um Kölner OB-Wahl, wdr.de v. 24.09.2015“ weiterlesen

Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig, Bundesverwaltungsgericht v. 17.09.2015

Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen). Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den – im Ankreuzverfahren erstellten – Einzelbewertungen ergab. In mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen – zum Teil deutlich – korrigiert. „Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig, Bundesverwaltungsgericht v. 17.09.2015“ weiterlesen

„Wir werden nie erfahren, ob irgendjemand anders gewählt hätte“, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.09.2015

Düsseldorfer Verwaltungsrechtler zum OB-Wahl-Debakel

Warum können die bereits abgegeben Stimmen für die OB-Wahl nicht gezählt werden? Lässt sich der Kölner wirklich von Schriftgrößen in seiner Entscheidung beeinflussen? Ein Verwaltungsrechtler klärt auf. Von Anna Lampert

Köln. Muss das sein, fragt sich mancher Kölner. Ja, die Parteien waren auf dem Stimmzettel zur Kölner OB-Wahl größer gedruckt, als die Namen der Kandidaten. Aber – diese Frage hört man in den vergangenen Tagen immer wieder – „Hält die Stadt ihre Wähler wirklich für so doof, dass wir nicht wissen, wen wir da wählen?“ „„Wir werden nie erfahren, ob irgendjemand anders gewählt hätte“, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.09.2015“ weiterlesen

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