Kölner Feuerwehr hat kein Vertrauen mehr in die eigene Führung, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.03.2018

Köln – Es rumort heftig bei der Berufsfeuerwehr Köln: Überlastung vor allem im Rettungsdienst, psychische Probleme von Beamten – und nun hat sich die Gewerkschaft Verdi zu Wort gemeldet und wirft der Feuerwehrführung zudem „intransparente Entscheidungen“ bei Beförderungen und einen „veralteten Führungsstil“ vor. Die Stadtverwaltung hat die Kanzlei Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf als Ombudsstelle eingesetzt. Die Juristen sollen Klagen von Feuerwehrleuten vertraulich entgegennehmen und an die Stadtverwaltung weiterleiten, auf Wunsch auch anonym. „Kölner Feuerwehr hat kein Vertrauen mehr in die eigene Führung, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.03.2018“ weiterlesen

Verdi zur Situation bei der Berufsfeuerwehr Köln, report-k.de v. 01.03.2018

Köln | Die Diskussion über die Arbeitsbedingungen bei der Kölner Berufsfeuerwehr werden öffentlich diskutiert. Der für die Feuerwehr zuständige Dezernent, Stadtdirektor Keller, hat eine Anwaltskanzlei beauftragt, bei der sich betroffene Mitarbeiter melden können. Nach Medienberichten geht diese Zahl in die Hunderte. Jetzt meldet sich Verdi zu Wort und fordert eine differenzierte Betrachtung. „Verdi zur Situation bei der Berufsfeuerwehr Köln, report-k.de v. 01.03.2018“ weiterlesen

Weiteres Gesprächsangebot für Beschäftigte der Berufsfeuerwehr, Pressemitteilung Stadt Köln v. 01.03.2018

Stadtdirektor Dr. Stephan Keller richtet neutrale Ombudsstelle ein

Stadtdirektor Dr. Stephan Keller hat jetzt, wie bereits angekündigt, für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Berufsfeuerwehr Köln zusätzliche und vollständig neutrale Ansprechpartner verpflichtet, die Anregungen, Beschwerden und Informationen entgegennehmen. Die Düsseldorfer Kanzlei „Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft“ übernimmt die Funktion einer „Ombudsstelle“ die generell zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet ist und nur auf besonderen Wunsch der Mitarbeiter Informationen anonymisiert weiterleitet.

Das Konzept der Vertrauensanwälte hat sich sowohl für den öffentlichen Dienst wie auch private Unternehmen in Bereichen bewährt, bei denen der Informantenschutz eine besondere Bedeutung hat. „Weiteres Gesprächsangebot für Beschäftigte der Berufsfeuerwehr, Pressemitteilung Stadt Köln v. 01.03.2018“ weiterlesen

Beschwerdestelle für gefrustete Feuerwehrleute in Köln, Kölnische Rundschau v. 01.03.2018

von Thorsten Moeck

Köln – Heute nimmt die Ombudsstelle für die Kölner Feuerwehr ihren Dienst auf. Mit der Aufgabe ist gleich eine ganze Rechtsanwaltskanzlei betraut worden, die „Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ in Düsseldorf. Hier sollen „Beschwerden, Anregungen und Informationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr, sowie des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz“ entgegengenommen und vertraulich behandelt werden. „Beschwerdestelle für gefrustete Feuerwehrleute in Köln, Kölnische Rundschau v. 01.03.2018“ weiterlesen

Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 27.02.2018

::: Pressemitteilung 1/2018 :::

Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr

Düsseldorf. In einem zweitägigen Fachseminar werden anhand konkreter Praxisfragen aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung die Grundkenntnisse des Beamten- und Personalvertretungsrechts vertieft.

Schwerpunkte bilden im beamtenrechtlichen Teil des Fachseminars die Themen Stellenbesetzung, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Rechtsfolgen nach einem Dienstunfall. In einem zweiten Teil widmet sich das Fachseminar personalvertretungsrechtlichen Aspekten. Neben der Rechtsstellung und den Aufgaben des Personalrats geht das Seminar auf aktuelle Brennpunkte ein. „Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen

Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr, des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz wird in enger Abstimmung zwischen Herrn Stadtdirektor Dr. Keller und der Führung der Feuerwehr eine „Ombudsstelle Feuerwehr“ eingerichtet, um Beschwerden, Anregungen und Informationen entgegenzunehmen.

Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf (www.ombudsstelle-feuerwehr.de), die das Angebot ab 1. März 2018 insbesondere telefonisch, aber auch per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt. Nähere Informationen hierzu erfolgen in Kürze. „Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar“ weiterlesen

Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17

Das Disziplinarrecht der Soldaten kennt Besonderheiten, die es vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren deutlich unterscheiden. So hält § 108 WDO etwa die folgende Regelung vor:

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

Das Truppendienstgericht Süd hatte im letzten Jahr (Beschluss v. 29.03.2017, Az. S 7 VL 07/09) auf dieser Grundlage ein Verfahren wegen überlanger Dauer, nämlich konkret wegen 7 Jahre Überlänge, einstellen wollen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht seinerseits durch Beschluss wieder rückgängig gemacht, die konkrete Verzögerung stelle kein „Verfahrenshindernis“ im Sinne der Vorschrift dar. Denkbar sei dies, auch mit der Folge der Einstellung. Aber bitte nicht in diesem Fall.

Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats lautet im Volltext: „verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17“ weiterlesen

nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016

Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich.

Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette, dass auch im Kirchenbeamtenrecht der Ev. Kirche im Rheinland das staatliche nordrhein-westfälische Landesrecht Anwendung findet. Das Verfahren zur Untersuchung der Dienstfähigkeit bestimmt sich nach dem Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD), sowie nach landeskirchlichem Recht. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AG.KBG.EKD gilt:

„Ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.“

Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bestimmt in § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW:

„Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.“

Dann gilt aber auch der oben erwähnte Grundsatz, den das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt hat, dass für die Untersuchung der Dienstfähigkeit des Kirchenbeamten ausschließlich der Amtsarzt am Wohnort des Kirchenbeamten zuständig wäre.

Die Ev. Kirche im Rheinland vertritt hierzu eine abweichende Rechtsposition und ist der Auffassung, dass der nachfolgende Beschluss der Verwaltungskammer ihre Praxis stützt. Denn dort hat die Verwaltungskammer die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Untersuchung bei einem 250km (!) entfernten Vertrauensarzt nicht wiederhergestellt. Die Verwaltungskammer hat insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein „Fahrservice“ des Dienstherrn angeboten wurde, die An- und Abreise nicht für unzumutbar gehalten.

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist eine derartige Prüfung der Zumutbarkeit (der Verhältnismäßigkeit) schon systematisch nicht notwendig, weil eben das landeskirchliche Recht sich ganz auf den staatlichen Gesetzgeber in NRW fokussiert hat. Dieser kennt die Untersuchung bei einem entfernten Vertrauensarzt nicht, sondern ausschließlich die Untersuchung beim Amtsarzt vor Ort. Es bleibt also abzuwarten, ob die Verwaltungskammer auch in zukünftigen Verfahren ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 aufrecht erhalten wird.

Der Beschluss lautet im Volltext: „nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016“ weiterlesen

Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17

In einer – so wollen wir es mal nennen – Endlosschleife verweigert die Bundesagentur für Arbeit freigestellten Personalratsmitgliedern und gleichgestellten Personen den Zugang zu Leistungsprämien. Dadurch werden diese Beamtinnen und Beamten diskriminiert und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Personalvertretung benachteiligt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bereits mehrfach dazu entschieden, auch Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen existiert (etwa hier aus 2014).

Dennoch setzt sich die Bundesagentur mit Verweis auf interne Verwaltungsanweisungen über Gesetz und Rechtsprechung hinweg und verweigert Leistungsprämien. Das vorliegende Verfahren bot dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal aktuell die Gelegenheit Grundsätzliches auszuführen und den Vergleichsmaßstab für die Gewährung/Nichtgewährung einer Leistungsprämie deutlich zu machen. Dabei darf der Kläger – denklogisch – nicht als sein eigener Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Im Volltext lautet die Entscheidung: „Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17“ weiterlesen

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