Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“ | Pressemitteilung 2019-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 08.01.2019

::: Pressemitteilung 1/2019 :::

Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“
Jetzt für das neue Ausbildungsjahr zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellte/n bewerben!

Düsseldorf. Wann braucht man einen Anwalt? Oft wenn etwas schiefgelaufen ist, wenn sich Unheil anbahnt oder schlicht rechtliche Fragen offen sind. Dann ist eine Rechtsberatung nur einen Mausklick, eine Email oder einen Telefonanruf entfernt. Erste Ansprechpartner und Kontaktpersonen für Mandanten sind in der Regel Rechtsanwaltsfachangestellte. „Ein spannender Ausbildungsberuf“, wirbt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Und erfolgreiche Absolventen sind begehrt. Im Sommer startet das neue Ausbildungsjahr. Die Bewerbungsphase für 2019 läuft auf Hochtouren.

Die Rechtsanwaltsfachangestellte – es sind weit überwiegend Frauen in dem Beruf tätig – durchläuft eine klassische Ausbildung in Berufsschule und Rechtsanwaltskanzlei. Ab dem ersten Tag sind Azubis in den Alltag des Büros eingebunden. Kontakt zu Mandanten, Mitarbeitenden, Versicherungen, Gerichten oder Gegnern stehen im Verlauf der dreijährigen Ausbildung auf der Tagesordnung.

„Wer gerne mit Menschen arbeitet und einen Bürojob sucht, der Abwechslung bietet, ist hier genau richtig. Nicht umsonst bilden Rechtsanwaltsfachangestellte das Herz einer Kanzlei.“, ist sich Hotstegs sicher. Und er meint das „Herz“ in vielerlei Hinsicht: Rechtsanwaltsfachangestellte als emotionale Anlaufstelle für Mandanten nach einem juristischen oder tatsächlichen Schicksalsschlag, als Netzwerker innerhalb einer Kanzlei und auch als Pulsgeber für den Alltag. „Alle Informationen eines Büros durchlaufen irgendwann die Hände einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Oft stehen dann Weichenstellungen an oder die schlichte Frage: was drängt, was müssen Rechtsanwälte vorrangig zu Gesicht bekommen und bearbeiten.“

Die Düsseldorfer Kanzlei hat quasi seit ihrer Gründung vor 33 Jahren beständig Interessenten zu Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet. Und auch 2019 steht ein Platz zur Verfügung. Bewerbungen sind in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft noch bis zum 10.02.2019 möglich. „Das ist eine Ausbildung mit Jobgarantie, der Bedarf im Rechtsmarkt ist größer als der Nachwuchs. Und der Abschluss ist ein Sprungbrett auch für viele Jobs außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien.“

Informationen zum Berufsprofil bieten regionale Rechtsanwaltskammern und Arbeitsagenturen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Direkt zum Videoclip!

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.

Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.

Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.

Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen

Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten – Panne im Landtag | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-09

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 31.12.2018

::: Pressemitteilung 09/2018 :::

Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten
Panne im Landtag

Düsseldorf. Noch kurz vor Weihnachten hatte der Landtag die Rechte von Bürgern im Rahmen der direkten Demokratie stärken wollen. Bürgerbegehren auf Ebene von Städten, Gemeinden und Kreisen sollten das Recht erhalten, vorab juristisch verbindlich geprüft zu werden. Das Gesetz wurde am 28. Dezember im Gesetzblatt veröffentlicht. In Kraft trat es wegen eines Redaktionsversehens aber nur teilweise. Darauf wies nun der Düsseldorfer Anwalt Robert Hotstegs hin. „Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten – Panne im Landtag | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-09“ weiterlesen

Dreier überschreitet seine Kompetenzen, Neue Westfälische v. 18.12.2018

Bürgerbegehren: Initiatoren bitten den Landrat, die umstrittene Kostenschätzung anzuordnen

Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens „Neubau Stadtverwaltung“
haben die Düsseldorfer Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft um ein Kurzgutachten zur Frage der Kostenschätzung und der Hemmung der Fristen für das Bürgerbegehren gebeten.

Darin kommt Rechtsanwalt Robert Hotstegs nach Angaben der Initiatoren und Ratsherren Hartmut Hüttemann, Stephan Hoppe und Alexander Senn zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeisterder Stadt Paderborn denInitiatoren zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.

Indem er dies momentan verweigere, unterlaufe er die Aufgabenverteilung zwischen Rat und Bürgermeister. Er überschreite seine Kompetenzen, weil die Frage der rechtlichen Zulässigkeit nämlich alleindurch den Rat beantwortet werden dürfe. Dem Bürgermeister stehe das Recht nicht zu, der Gesetzgeber habe vielmehr der Verwaltung immer, in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zuerteilen. Eine Gesetzesänderung der Gemeindeordnung vom 12. Dezember unterstreiche dies aktuell noch einmal.

Hotstegs: „Diese Kompetenzverteilung ignorieren die Stadt Paderborn und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vollständig, indem sie dem Bürgermeister das Recht zusprechen, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorab zu entscheiden und hiervon abhängig zu machen, ob die begehrte Kostenschätzung erteilt wird oder nicht.“ Ebenso sei es nicht erforderlich, dass der Entwurf eines Bürgerbegehrens Alternativen zu seiner eigenen Fragestellung benenne. Es genüge daher, dass die Initiatoren den Verzicht auf den Abriss der Verwaltungsgebäude C/Ca fordere.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Für ein Bürgerbegehren genügt es, einen Ratsbeschluss aufheben zu wollen. Der Bürgermeister ist nach der Gemeindeordnung nicht berufen, über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Rat. Deshalb ist die Stadtverwaltung Paderborn verpflichtet in jedem Fall eine Kostenschätzung zu erteilen. Sie darf Bürgerbegehren nicht ausbremsen oder verhindern.“

Erteilt die Stadt Paderborn die Kostenschätzung nicht, kann die Erteilung durch die Kommunalaufsicht angeordnet werden. Aus diesem Grund haben die Initiatoren die Kanzlei beauftragt, das Ergebnisdes Kurzgutachtens sowohl Bürgermeister Michael Dreier als auch Landrat Manfred Müller mitzuteilen. Beiden Behörden liegt das Gutachten seit dem 13.Dezember vor. Der Landrat ist zuständige unterestaatliche Kommunalaufsichtsbehörde und ist gebeten worden, die Erteilung der Kostenschätzung anzuordnen.

Die Stadt Paderborn ließ gestern mitteilen, dass sie die Stellungnahme prüfe. Es gebe aber derzeit keinen Anlass, seine Haltung zu ändern. Die ihr zu Grunde liegende Rechtsauffassung sein seitenseiner renommierten Kanzlei eindeutig bestätigt worden. Die Auffassung der Kanzlei Hotstegs gehe aus der Sicht der Stadt an der Problematik vorbei.

Stadthaus: weiter Streit über Kosten, Westfälisches Volksblatt v. 18.12.2018

Paderborn (WV). Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens »Neubau Stadtverwaltung« haben ein Kurzgutachten der Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs vorgelegt, in dem diese zu dem Schluss kommt, dass Bürgermeister Michael Dreier zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.

Wie in der vergangenen Woche berichtet, werfen die Initiatoren der Stadt eine Blockadehaltung vor, da sie die Folgekosten des Bürgerbegehrens und Alternativen nicht aufzeige, was wiederum Voraussetzung für den Start der Unterschriftensammlung sei. Die Stadt ihrerseits sagt, dass sie keine Kostenschätzung abgeben könne, wenn sie nicht wisse, was den Initiatoren als Alternative für den beschlossenen Abriss und Neubau der Gebäudeteile unmittelbar am Abdinghof und zum Marienplatz hin vorschwebe.

Indem er die Kostenschätzung verweigere, überschreite Bürgermeister Dreier seine Kompetenzen, stellt nun die Kanzlei Hot­stegs fest. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfe allein durch den Rat beantwortet werden. Der Gesetzgeber habe der Verwaltung vielmehr in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zu erteilen. Diese Kompetenzverteilung ignorierten die Stadt Paderborn und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vollständig. Ferner genüge es für das Bürgerbegehren, den Verzicht auf Abriss und Neubau zu fordern. Alternativen müssten nicht genannt werden, insistieren die Initiatoren mit Verweis auf das Hotstegs-Gutachten.

Stadtsprecher Jens Reinhardt hat gestern auf Anfrage dieser Zeitung bestätigt, dass die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs vorliege und derzeit geprüft werde. »Aktuell gibt es aber unserer Auffassung nichts hinzuzufügen. Diese ist durch eine renommierte Kanzlei eindeutig bestätigt worden«, sagt Reinhardt. Nach überschlägiger Prüfung gehe die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs aus der Sicht der Stadt Paderborn an der von der Verwaltung beschriebenen Problematik vorbei. Die Stadt würde daher eine rechtliche Klärung begrüßen.

sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)

Das landeskirchliche Recht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens kennt in den Kirchgemeinden Pfarrstellen die durch Entsendung der Landeskirche besetzt werden und Pfarrstellen auf die die Kirchengemeinden selbst eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten wählen können. Weil die betroffenen Kirchgemeinden die Entsendung eines Pfarrers/einer Pfarrerin durchaus als Eingriff in die Selbstorganisation empfinden, stellt sich die theoretische wie praktische Frage des Rechtsschutzes. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die Besetzung von Pfarrstellen der gerichtlichen Überprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsgericht entzogen. Wie ein nun aktueller Beschluss zeigt, besteht aber gleichwohl die Möglichkeit für die betroffene Kirchengemeinde Widerspruch im Rahmen eines Entsendungsverfahrens zu erheben. Wird über den Widerspruch nicht entschieden, kann diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Der Anspruch der Kirchgemeinde erstreckt sich dann allerdings allein auf die prozessuale Frage, ob über den Widerspruch entschieden wurde, nicht aber auf die inhaltliche Frage des „wie“. Letztere bleibt weiterhin dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen.

eigene Leitsätze:

  • Nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KVwGG findet gegen Einwendungen einer Kirchengemeinde im Rahmen eines Pfarrstellenbesetzungsverfahrens ein Vorverfahren statt, in dem das Landeskirchenamt Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachzuprüfen hat.
  • Diese Vorschrift gewährt der Kirchengemeinde ein vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf erneute Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde, soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 26 KVwGG gewahrt hat.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 32 KVwGG.

„sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)“ weiterlesen

Leserbrief: Zur Urteilsbesprechung Stuttmann, BVerwG, Urteil v. 15.06.2018, Az. 2 C 19/17, NVwZ 2018, Heft 23, X

Die Besprechung von Stuttmann endet mit dem Ausblick, dass auch „ein bewusstes und dauerhaftes dienstrechtswidriges Verhalten des Dienstherrn“ betroffene Beamte nicht davon entbinde, regelmäßig Anträge zu stellen oder Widersprüche einzulegen. Man kann diesem Ergebnis aus den genannten rechtssystematischen Gründen zustimmen. Das bedeutet aber
auch hinzunehmen, dass Dienstherrn ihre strukturelle Überlegenheit gegenüber dem Einzelnen ausnutzen.

Sie tun dies durchaus mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg. Denn nicht jede Beamtin/jeder Beamter erhebt den notwendigen Widerspruch gegen verfassungswidrig niedrige Besoldung. Nicht jede Beamtin/jeder Beamte sucht den Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit ohne Konkurrentenmitteilung. Und selbst wenn Rechtsfragen scheinbar geklärt sind und dem Dienstherrn bereits wiederholt sein rechtswidriges Verhalten gerichtlich attestiert wurde, gibt es Behörden, die jedes Kalenderjahr aufs Neue Recht und Rechtsprechung ignorieren.

Das VG Düsseldorf, dem Herr Dr. Stuttmann angehört, kennt derartiges Verhalten etwa namentlich von der Bundesagentur für Arbeit. Der Beamte, der gleichwohl alljährlich zu Antrag und Widerspruch greift, setzt sich durchaus größeren Risiken aus als die Behörde: er trägt nämlich zunächst die Kosten anwaltlicher Beratung, den Vorschuss auf Gerichtskosten und ihm wird die Rechtsschutzversicherung gekündigt oder ihm verweigert die Gewerkschaft Rechtsschutz, weil sich die Schadensfälle (unverschuldet) häufen. Insofern fehlt es allzu häufig doch an einem Instrument die jeweilige Behörde an die Bindung an Recht und Gesetz zu erinnern.

Die Rechtsprechung des OVG Münster in der zweiten Instanz bot einen Ansatzpunkt, dem durch deutlich abgesenkte Anforderungen an den Beamten Rechnung zu tragen. Solche Ansätze sind auch weiterhin in der Praxis von Nöten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018

Bielefeld ist die Stadt mit den meisten Bürgerbegehren in NRW. Das geht aus dem neuen Bürgerbegehrensbericht hervor, den die Initiative „Mehr Demokratie“ heute veröffentlicht hat. 14 Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid gab es seit 1994 in Bielefeld. Die Stadt ist dabei zwar die Stadt mit den meisten direkt-demokratischen Verfahren, aber nicht die mit den meisten Abstimmungen. Hier hängt Essen mit fünf Bürgerentscheiden alle anderen NRW-Städte ab.

Im Vergleich zu Bayern sieht die Bilanz der NRW-Kommunen aber eher bescheiden aus. So gab es in Augsburg seit 1995 32 Bürgerbegehren und sieben Bürgerentscheide und in München ebenfalls 32 Bürgerbegehren und elf Bürgerentscheide. „Grund dafür sind die in Bayern viel niedrigeren Hürden für Bürgerbegehren. Für Abstimmungen sind mehr Themen zugelassen und es gibt für Bürgerbegehren keine Fristen“, erläutert Alexander Trennheuser, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, zwei Unterschiede zu Nordrhein-Westfalen. „In NRW sind Bürgerbegehren zu Großprojekten weitgehend ausgeschlossen, knappe Einreichungsfristen für Begehren gegen Ratsbeschlüsse engen die direkte Demokratie zusätzlich ein“, kritisiert Trennheuser. „Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018“ weiterlesen

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