Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.07.2022, Az. 2 A 4.21

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

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Verwaltungsgericht: „Lehrer haben in den Ferien immer Urlaub“ | Dienstrecht | Pressemitteilung 2022-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.07.2022

::: Pressemitteilung 01/2022 :::

Verwaltungsgericht: „Lehrer haben in den Ferien immer Urlaub“
aktuelle Entscheidung aus Gelsenkirchen zeigt für Experten eklatante Mängel im Urlaubsrecht


Düsseldorf. Jede:r Arbeitnehmer:in hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub, auch bei Lehrer:innen, unabhängig davon ob sie beim Land NRW angestellt sind oder in einem Beamtenverhältnis stehen. Wenn der Volksmund formuliert, Lehrer:innen hätten im Sommer sechs Wochen Urlaub und damit die unterrichtsfreie Zeit dem Urlaub gleichstellt, dann tut er nichts anderes als ein aktuelles Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 1 K 4290/20). „Das ist ein Skandal. Denn das Gericht macht deutlich, dass Lehrer:innen nie vorab wissen, wann sie Urlaub und wann unterrichtsfrei haben.“, erläutert Fachanwalt Robert Hotstegs. Das Gegenteil sei aber erforderlich.

Im konkreten Fall war eine Lehrerin seit März 2017 dienstunfähig erkrankt. Im August 2019 musste sie daher auch in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Vor Gericht machte sie nun geltend, dass sie den Urlaub der Jahre 2017 bis 2019 nicht in Anspruch nehmen konnte. „Tatsächlich spricht der Wortlaut der Rechtsgrundlagen dafür, dass die Urlaubstage aus der Krankheitszeit ausbezahlt werden müssen“, erklärt Hotstegs. Etwas anderes gelte nach einer Verordnung des Landes NRW nur, wenn die betroffene Lehrerin von der Bezirksregierung vorab konkret auf den Verfall alter Urlaubsansprüche hingewiesen worden wäre. Dies geschehe bei Lehrer:innen nie.

„Europarecht bricht Landesrecht“

„Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass Lehrer:innen-Urlaub automatisch in den Ferien stattfinde. Sozusagen unsichtbar.“ Was auf den ersten Blick selbstverständlich und logisch erscheine, unterlaufe aber den Gesundheits- und Arbeitsschutz. „Da Lehrer:innen in NRW keinen Urlaubsantrag stellen können, weiß etwa die Schulleitung oder das Kollegium nicht, wann jemand sich berechtigt erholt und wann jemand arbeitet. Die EU hält den Schutz der Einzelnen aber hoch. Sie sollen im Urlaub grundsätzlich Ruhe haben und sich erholen können. Nichts spricht dagegen, dies auch durch Urlaubsanträge für Ferienzeiten konkret zu organisieren.“ Dies würde, so Fachanwalt Robert Hotstegs, vielfach auch den Druck nehmen als Lehrer:in stets „allzeit bereit“ zu sein.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen. Hotstegs, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, würde sich freuen, wenn das Verfahren weiterbetrieben würde. Es würde helfen wichtige Rechtsfragen zu klären.


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::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Spezialgebieten. Der öffentliche Dienst für Beamt:innen und Angestellte, die Verteidigung in Disziplinarverfahren und daneben die Verfahren der Bürgerbeteiligung sind ihre Schwerpunkte. Die Kanzlei vertritt Mandant:innen bundesweit.

Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: „es reicht, wenn einer den anderen anruft“, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 13.04.2022, Az. RVG 1/2021

In einem kirchengerichtlichen Verfahren hatte die beklagte Landeskirche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte sie eine Erledigungserklärung abgegeben, die allerdings zunächst nur bei Gericht vorlag und noch nicht der Klägerseite zugegangen war. In diesem Zeitraum fand ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskirche statt. Nachdem das Verfahren abgeschlossen und die Kosten der Landeskirche auferlegt worden waren, stellte sich im Rahmen der Kostenfestsetzung die Frage, ob und ggf. welche Gebühren für das Telefonat anzusetzen waren.

Der Senat hat dies mit Beschluss vom 13.04.2022 bejaht und den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und eine eigene Kostenentscheidung getroffen. Der Beschluss lautet im Volltext:

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Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 07.07.2021, Az. 2 C 2.21

Kommentar zur Entscheidung:

Dienstliche Beurteilungen sind elementar für das gesamte Beamtenrecht. Sie sind ausschlaggebend für Ernennungen, Beförderungen, insbesondere für die Auswahl bei Konkurrentenstreitigkeiten. § 25 Abs. 1 Nr. 8 LBG RLP überlässt es aber trotz dieser großen Bedeutung der Landesregierung in der Laufbahnverordnung die Details zu dienstlichen Beurteilungen festzulegen. Der Gesetzgeber hat lediglich entschieden, dass diese Beurteilungen – wenn sie auf Grundlage einer dem Landtag ja noch unbekannten Laufbahnverordnung erlassen wurden – nicht aus der Personalakte entfernt werden dürfen.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Beamtenverhältnisse in Rheinland-Pfalz und möglicherweise auch für die Bereinigung von Personalakten. Ob auch Beamtenverhältnisse anderer Bundesländer von der Rechtsprechung profitieren können, muss noch abgewartet werden bis der Volltext der Entscheidung veröffentlich ist.

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Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10

Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und gibt ja auch kircheninterne Wege und Verfahren Ansprüche und Fehlverhalten aufzuklären. Insbesondere die kirchlichen Disziplinargerichte nehmen für sich in Anspruch, dass sie den staatlichen Rechtsweg verdrängen. Aus staatlicher Sicht sind sie ihm jedenfalls aber vorgelagert, weil der kirchliche Instanzenzug auszuschöpfen ist.

Ob und welche Verfahren aber vor kirchlichen Gerichten geführt werden, ist kaum dokumentiert.

Die schon bei staatlichen Gerichten vernachlässigte Veröffentlichungspraxis versagt bei kirchlichen Gerichten nahezu vollständig. Weder interne noch externe Stellen dokumentieren das gesprochene Recht vollständig.

Es ist an der Zeit auch dort anzusetzen und für Licht zu sorgen: lassen Sie uns von Innen und von Außen auf die Veröffentlichung hinwirken. Geheime kirchengerichtliche Entscheidungen gehören nicht in unsere Zeit. Sie schwächen den Rechtsschutz und zugleich Vertrauen und Aufarbeitungsbemühungen. Es braucht ein aggiornamento – eine Öffnung der Kirchen – auch in der Veröffentlichungspraxis der kirchlichen Justiz.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf,
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD

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erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

Keine Kettenabordnungen im Beamtenrecht, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Eine Beamtin oder ein Beamter hat eine Dienststelle. An diesem Ort ist der tägliche Dienst zu verrichten. Bei Lehrer:innen ist dies die jeweilige Schule. Der der Dienstherr – üblicherweise das jeweilige Bundesland – groß ist und viele Schulen unterhält, sind auch Wechsel der Dienststellen möglich. Je nach Art und Weise der Entscheidung handelt es sich dabei um Versetzungen oder um Abordnungen. In einem Verfahren, das nun das Verwaltungsgericht Trier zu entscheiden hatte, hatte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einen rheinland-pfälzischen Lehrer bereits über eine Dauer von mehr als fünf Jahren von seiner Stammschule aus an zwei andere Schulen abgeordnet. Schließlich sollte er an eine dieser beiden Schulen versetzt und dann an die andere Schule teilabgeordnet werden. Der Widerspruch des Lehrers war erfolglos, die Klage gegen Versetzung und Teilabordnung hatte vollumfänglich Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Trier hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Abordnung aus dienstlichen Gründen zwar grundsätzlich möglich ist und dem Dienstherrn auch ein weites Ermessen zusteht. Aber einerseits seit mit nun über fünf Jahren die zeitliche Grenze des § 29 LBG RLP überschritten, andererseits sei auch – bezogen auf die Versetzung – der dienstliche Grund nicht ersichtlich, wenn an einer Schule gerade kein Bedarf für einen „vollen“ Lehrer bestehe und dieser daher sogleich wieder an eine andere Schule teilabgeordnet werde.

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Keine Disziplinarmaßnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Disziplinarverfahren sollen keine Endlosgeschichte werden, insbesondere nach Ablauf der Tilgungs- und Verjährungsfristen dürfen auch nicht etwa alte Disziplinarvorwürfe genutzt werden, schikanöse beamtenrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Hieran scheiterten nun eine Versetzung und eine Teilabordnung eines Lehrers, die die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz erlassen hatte. Obwohl die schriftlichen Begründungen keinen Bezug auf die verjährte Disziplinarmaßnahme nahmen, stand ihnen auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Trier der Sanktionierungswunsch der Behörde gleichsam auf die Stirn geschrieben. Ein seltener Fall, indem das Gericht die Behörde mit deutlichen Worten rügt, dass sie unlautere wahre Motive hatte und diese verschleiert hat.

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BVerwG zum Großeinsatz der Polizei: Wann ist Ruhe­zeit Arbeits­zeit?, lto.de v. 14.04.2021

Das BVerwG hat angekündigt, in einer kommenden Entscheidung die Voraussetzungen dafür zu konkretisieren, wann beamtenrechtlich Arbeits- statt Ruhezeit vorliegt, es geht um den G7-Gipfel 2015 in Elmau. Sarah Nußbaum mit dem Ausblick.

Zu jeder Zeit an jedem Ort für jede Aufgabe einsatzfähig sein – diese Anforderungen an ihre Dienstfähigkeit kennen Polizeikräfte nur zu gut. Zu Recht erwartet auch die Bevölkerung etwa bei Großeinsätzen wie dem G7-Gipfel 2015 in Elmau, dass die Polizei rund um die Uhr einsatzfähig ist. Der Personalbedarf ist für solche Einsätze enorm, Hundertschaften wechseln sich in der Regel ab, um Ruhezeiten zu ermöglichen.

Diese wurden in der Vergangenheit jedoch nicht immer eingehalten, denn trotz der im Dienstplan ausgewiesenen Ruhezeit mussten sich viele Einsatzkräfte bei besagtem G7-Gipfel in Elmau trotzdem mit der Waffe bereithalten. Einen Ausgleich – ob nun in Geld oder Freizeit – für diese Stunden bekamen sie bisher nicht. Erst seit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Februar 2020 aufhob, können sie auf einen Ausgleich hoffen (OVG NRW, Urteil v. 13.02.2020, Az. 1 A 1671/18).

Ob die Hoffnung sich erfüllt, wird sich am Donnerstag zeigen, denn die OVG-Entscheidung liegt aktuell dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor. Dieses hat bei der Zulassung der Revision angekündigt, die Voraussetzungen für einen Ausgleich grundsätzlich zu klären (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2020, Az. 2 C 18.20). Ohne zu viel vorwegzunehmen: Eine völlig andere Entscheidung als die des OVG ist aus Leipzig nicht zu erwarten.

Einsatz-, Bereitschafts- oder Ruhezeit – die Unterschiede 

Auf die Plätze, fertig, los: Beginnt die Tätigkeit, gibt es Lohn für die Einsatzzeit, keine Frage. Aber was ist, wenn es nur heißt: Auf die Plätze – aber bitte nur fertigmachen?

direkt zum LTO-Artikel 

online-Verhandlungen

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

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