1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis tätig waren, richtet sich nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Kirchenbeamten eröffneten Teildienstbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG dar. (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.05. 2005, Az. 2 C 20.04)
3. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für den Bereich der Küster allein nach der Küsterordnung (KüsterO). Gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KüsterO gilt als regelmäßige Arbeitszeit der Küster die Arbeitszeit des § 6 BAT-KF. Sie ist daher mit „durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich“ anzusetzen.
4. Nach der zum staatlichen Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung, die auch dem kirchlichen Gesetzgeber bekannt ist, ist für die vergleichsweise Betrachtung anerkanntermaßen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Dass der kirchliche Gesetzgeber hier etwas anderes habe regeln wollen, ist nicht ersichtlich.
(eigene Leitsätze) „Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009“ weiterlesen