FAZ-Glosse „Quotensünde“ vom 20.12.2011

Die FAZ schrieb kurz vor Weihnachten:

„Wir wissen nicht, was genau die Frauenbeauftragte von Euskirchen angestellt hat, dass die Feuerwehr so kurz vor Weihnachten die Bürotür aufbrechen musste, um ihr durch den ersten Beigeordneten und einen Begleiter die fristlose Kündigung auszuhändigen. Das zu klären wird Sache des Amtsgerichts Bonn sein. Was wir aber sicher wissen ist zweierlei: Erstens halten wir Verbarrikadierungen im Dienstzimmer als Mittel von Gleichstellungsbemühungen für ungeeignet, und zweitens kann es so nicht weitergehen mit der Geschlechtergerechtigkeit. Untragbare Entgleisungen sind zu erkennen. …“

Die vollständige Glosse finden Sie unter http://www.faz.net/aktuell/wissen/ins-netz-gegangen/glosse-quotensuende-11573408.html.

Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10

Das Bundesverwaltungsgericht hat im September über den Ausgleich von Mehrarbeit bei den kommunalen Feuerwehren entschieden. Hierbei handelt es sich um eine Fragestellung, die bundesweit bei nahezu allen Dienstherren aufgetaucht ist. Das Gericht hat nun einerseits den Beamten einen vollen Ausgleich zugesprochen, andererseits aber auch einen Antrag für ausdrücklich erforderlich gehalten.

So ergeben sich die gerichtlichen Leitsätze:

Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.

 

Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht.

 

Der Beamte muss den Ausgleichsanspruch durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen. Der vor der Antragstellung zuviel geleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden „Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10“ weiterlesen

Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009

1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis tätig waren, richtet sich nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Kirchenbeamten eröffneten Teildienstbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG dar. (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.05. 2005, Az. 2 C 20.04)

3. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für den Bereich der Küster allein nach der Küsterordnung (KüsterO). Gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KüsterO gilt als regelmäßige Arbeitszeit der Küster die Arbeitszeit des § 6 BAT-KF. Sie ist daher mit „durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich“ anzusetzen.

4. Nach der zum staatlichen Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung, die auch dem kirchlichen Gesetzgeber bekannt ist, ist für die vergleichsweise Betrachtung anerkanntermaßen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Dass der kirchliche Gesetzgeber hier etwas anderes habe regeln wollen, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze) „Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009“ weiterlesen

kirchliches Verwaltungs- und Beamtenrecht online

Wie viele andere Landeskirchen stellt nun auch die Ev. Kirche im Rheinland seit kurzem Entscheidungen zum kirchlichen Verwaltungs- und Beamtenrecht online zur Verfügung. Die Rechtsprechungsdatenbank ist frei zugänglich unter http://www.kirchenrecht-ekir.de/welcome/structuretype/urteil_aktenzeichen.

Unter der gleichen Datenbank www.kirchenrecht-ekir.de werden auch bereits das geltende und ehemalige Kirchenrecht, sowie die Kirchlichen Amtsblätter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011

Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011“ weiterlesen

staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat. „staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI“ weiterlesen

Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11

Es handelt sich um ein strafgerichtliches Berufungsurteil. In der ersten Instanz (Amtsgericht) waren die beteiligten Polizeibeamten nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden. Dieses Urteil hätte für die Beamten auch zu schweren disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt, bis hin zu einer möglichen Entfernung aus dem Dienst mit dem Verlust aller Bezüge. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jetzt aufgehoben. „Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11“ weiterlesen

Das Verbot von Buttons pro oder kontra Stuttgart 21 für Beschäftigte der Stadt Stuttgart durch den früheren Verwaltungsbürgermeister Murawski verletzt das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Stadt, Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 08.11.2011

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.

Maßnahmen, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, dürfen vom Dienststellenleiter nur vollzogen werden, nachdem die zuständige Personalvertretung zugestimmt hat. Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Dienststellenleiter kann sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, nur auf die Rechtslage hingewiesen und von daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen zu haben. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer, die von dem Verbot ebenfalls betroffen sind, gibt es keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- bzw. Tarifrechts, denen ein solches Verbot entnommen werden kann. Spricht der Dienststellenleiter gleichwohl ein solches Verbot aus, stellt dieses eine eigenständige und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar und nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt hat, hat er die Rechte der Personalvertretung verletzt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen ist.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011

Az.: PL 22 K 4873/10

(C) Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011

Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)

Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 (Beschluss vom 20. Oktober 2011)

Mit dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510 (BDG), wurde erstmals die Möglichkeit einer Revision in Disziplinarsachen eröffnet (§§ 69 ff. BDG). Ebenfalls lässt § 67 Landesdisziplinargesetz NRW vom 16. November 2004, GV. NRW. S. 624 (LDG NRW), die Revision in gerichtlichen Disziplinarverfahren erstmals zu. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht danach den Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst oder auf eine anwaltliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin das Bundesverwaltungsgericht sie selbst zugelassen hat. „Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)“ weiterlesen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2011, Az. 2 B 61.10

Leitsätze des Kommentators:

A. Verfahrensrechtlich:

1. Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Wenn das angefochtene Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtssatzmaßig in Frage stellt sondern nur gerügt wird, die Rechtsätze seien falsch angewandt, begründet dies die Divergenz nicht. „Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2011, Az. 2 B 61.10“ weiterlesen

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